Rechtsprechung
VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 61 Abs.... 1 Buchst. d S. 3, § 72 Abs. 3 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; AsylG § 51, § 56, § 59a Abs. 1; VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 20 Abs. 1; ZustVAuslR 3 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 1 S. 2
Zuständigkeit bei einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel nach Abschluss eines Asylverfahrens - rewis.io
Wohnsitzauflage eines Yeziden - Fragen der örtlichen Zuständigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 23.08.2019 - Au 1 K 19.943
- VGH Bayern, 20.09.2019 - 10 C 19.1760
- VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943
- VGH Bayern, 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 01.09.2015 - 21 C 15.30131
Beschwerde; Prozesskostenhilfe; länderübergreifende Umverteilung; hilfsweise …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943
Die Vorschrift des § 51 AsylG ist dann nicht mehr anwendbar, wenn die Ausländerbehörde einem Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags eine Duldung erteilt hat (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 7).Da der Kläger Sozialleistungen bezieht, ist zu berücksichtigen, dass eine einen bestimmten Ort betreffende Wohnsitzauflage kraft Gesetzes vorgesehen ist und der Ausländerbehörde eine Aufhebungsbefugnis nicht zusteht, ohne dass zugleich ein anderer Wohnsitz bestimmt wird (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8).
- VGH Bayern, 15.05.2009 - 10 C 09.880
Prozesskostenhilfe; unanfechtbar abgelehnte Asylbewerberin; räumliche …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943
Zwar wurde früher in Rechtsprechung und Literatur vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnortes eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylG voraus (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6).Diese Auffassung wurde jedoch im Wesentlichen mit der Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG begründet, wonach räumliche Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung auch nach deren Erlöschen so lange in Kraft blieben, bis sie aufgehoben wurden (BayVGH, B.v. 15.5.2009, a.a.O., Rn. 6).
- VG Aachen, 22.05.2015 - 4 K 317/14
Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; abgelehnter Asylbewerber; statthafte …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943
Dieser Zweck würde jedoch nicht erreicht, wenn geduldete Ausländer durch einen auflagewidrigen Aufenthalt in einem anderen Bundesland selbst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts begründen und ihren Aufenthalt selbst verfestigen könnten (VG Aachen, U.v. 23.5.2015 - 4 K 317/14 - juris Rn. 60, 61 m.w.N.). - BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11
Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung; …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943
b) Nach einem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit im Aufenthaltsrecht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 - juris Rn. 17 ff.) ist die zuständige Behörde in zwei Schritten zu bestimmen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. - VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134
Örtliche Zuständigkeit im Abschiebungsverfahren
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943
Die Verpflichtung nach § 61 Abs. 1b Satz 1 und 2 AufenthG, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, entsteht kraft Gesetzes, sobald der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann (BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8).
- VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286
Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung für drei Monate
Dieser Zweck würde gleichwohl nicht erreicht, wenn (geduldete) Ausländer durch einen auflagewidrigen Aufenthalt in einem anderen Bundesland selbst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts begründen und ihren Aufenthalt selbst verfestigen könnten (VG Augsburg, U.v. 26.05.2020 - Au 1 K 19.943 - juris Rn. 29 rek.