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   VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524   

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VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524 (https://dejure.org/2018,22761)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524 (https://dejure.org/2018,22761)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 (https://dejure.org/2018,22761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 49 Abs. 4 S. 3, § 56 Abs. 4 S. 3; GG Art. 4 Abs. 3
    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen Kriegsdienstverweigerung

  • rewis.io

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen Kriegsdienstverweigerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Auch die Möglichkeit, sich ein ziviles Studium ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb der eigentlichen universitären Ausbildung zu finanzieren, sei kein gebotener Abzugsposten i.R.v. § 49 Abs. 4 Satz 1 SG (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13; VG München, U.v. 4.12.2015 - M 21 K 14.2683).

    Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG und § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/210; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.300 - juris Rn. 26; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/142; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG sind § 49 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 10 f.).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 20).

    Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 11).

    Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 28; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 24).

    Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris) liege jedoch aufgrund der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer eine besondere Härte vor, die eine ordnungsgemäße behördliche Ermessensentscheidung über einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Kostenerstattung bedinge.

    Ferner sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris) keine einzelfallbezogene Kostenberechnung für den Kläger hinsichtlich des ersparten Lebensunterhalts erfolgt, sondern eine pauschale Berechnung, die alle Soldaten unabhängig von den Gründen für ihr Ausscheiden aus dem Dienst gleich behandele; diese Handhabung i.R.v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei ermessensfehlerhaft.

    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/142; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG sind § 49 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 10 f.).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 28; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/142; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 10 f.).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. Dezember 2005 EUR 26.368,32 (S. 9 des streitgegenständlichen Bescheids), als tatsächlich gewährte persönliche Kosten hat die Beklagte vorliegend zugunsten des Klägers "Null" angesetzt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Zur Begründung wurde auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen, die rechtmäßig seien (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris).

    Die zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnung der Höhe der ersparten Lebenshaltungs- bzw. Studienkosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

    Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 29).

  • VG Würzburg, 09.04.2018 - W 1 K 17.524

    Ausbildungsgeld, Lebensunterhalt, Kriegsdienstverweigerer, Soldat, Rückforderung

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Aus eben diesem Grunde sind auch sonstige hypothetische Umstände (etwa fiktive Ausbildungsvergütungen bzw. bezahlte Praktika oder ein BAföG-Bezug) nicht berücksichtigungsfähig (BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 - Au 2 K 17.916 - juris Rn. 56).

    Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 A 867/17

    Ausbildungskosten; Studium; Erstattung; Leistungsbescheid; VA-Befugnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Entsprechend habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass beim Kläger keine wirtschaftliche Existenzgefährdung durch das Rückerstattungsverlangen bestehe (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17; VG München, U.v. 26.6.2017 - M 21 K 16.2773 - juris Rn. 27).

    Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Aus eben diesem Grunde sind auch sonstige hypothetische Umstände (etwa fiktive Ausbildungsvergütungen bzw. bezahlte Praktika oder ein BAföG-Bezug) nicht berücksichtigungsfähig (BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 - Au 2 K 17.916 - juris Rn. 56).

    Im Übrigen hat der Kläger sich damals gerade gegen ein "ziviles" Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine "militärische", durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 6 ZB 17.1416

    Kostenerstattung - Wertigkeit eines militärischen Studiums

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233/237; BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/143; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 10).

    Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 11).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/142; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233/237; BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/143; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Auszug aus VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524
    Der Kläger hatte insbesondere zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Bundeswehr (29.5.2013) weder hinsichtlich seines Studiums (Dauer: 3 Jahre, 2 Monate und 1 Tag; Ende: 1.12.2005) noch hinsichtlich seiner fliegerischen Fachausbildung (Dauer: 1 Jahr, 7 Monate und 7 Tage; Ende: 21.12.2007) die Mindestdienstzeit i.S.v. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (dreifache Dauer des Studiums bzw. der Fachausbildung, höchstens 10 Jahre) erfüllt; hierbei ist jeweils zu berücksichtigen, dass nachfolgende zusätzliche Fachausbildungen den Lauf der Mindestdienstzeit gehemmt haben (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2013 - 1 A 2278/11

    Möglichkeit der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs.

  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

  • VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.2773

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 17.916

    Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 89/17

    Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten

  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.300

    Rückforderung der Ausbildungskosten zum Flugsicherungskontrolloffizier nach

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 527/18
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 55; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 18, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 20 -, dem die herrschende Rechtsprechung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40 - und auch das erkennende Gericht folgt, ist angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Betrachtung eine generalisierende und pauschalierende Berechnungsmethode zulässig.

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 - wird abgelehnt.
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