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   VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617   

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VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617 (https://dejure.org/2015,2189)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617 (https://dejure.org/2015,2189)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 (https://dejure.org/2015,2189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückerstattung zu Unrecht im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Kostenerstattung geleisteteter Zahlungen

  • rewis.io

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung, Fristberechnung, Ausschlussfrist, Erstattungsanspruch, Rückzahlung, Jugendhilfe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512
    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkte Jugendhilfeleistungen abschnittsweise gewährt werden und für die Konkretisierung des Leistungs-(teil-)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 3; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 16; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 6 m.w.N.).

    Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris).

    Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X nicht vereinbar (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 4; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 17).

    Dieser Intention des Normgebers wäre nicht mehr Rechnung getragen, wenn sich beispielsweise bei einer Gesamtleistung von Hilfe zur Erziehung und anschließender Hilfe für junge Volljährige im Extremfall ein Leistungszeitraum von 27 Jahren ergeben könnte und die Ausschlussfrist von zwölf Monaten erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnen würde (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 17).

    Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation ist demzufolge mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 6; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 16).

    Nur in dieser - hier nicht gegebenen - Konstellation genügt eine (einzige) innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erfolgte Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 7/10).

  • VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218

    Trotz der Definition der (Gesamt-)Leistung in der Entscheidung des

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Dies entspreche auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Augsburg, U.v. 3.4.2012 - Au 3 K 11.1669; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218; VG Würzburg, U.v. 24.1.2013 - W 3 K 11.1060).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkte Jugendhilfeleistungen abschnittsweise gewährt werden und für die Konkretisierung des Leistungs-(teil-)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 3; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 16; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 6 m.w.N.).

    Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X nicht vereinbar (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 4; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 17).

    Dieser Intention des Normgebers wäre nicht mehr Rechnung getragen, wenn sich beispielsweise bei einer Gesamtleistung von Hilfe zur Erziehung und anschließender Hilfe für junge Volljährige im Extremfall ein Leistungszeitraum von 27 Jahren ergeben könnte und die Ausschlussfrist von zwölf Monaten erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnen würde (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 17).

    Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation ist demzufolge mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 6; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    b) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (Az. 5 C 14/09 - BVerwGE 137, 368/374 ff.) nicht entnehmen, dass wegen des darin erfolgten Abstellens auf den Beginn der (Gesamt-)Leistung eine Abkehr vom Beginn der Ausschlussfrist nach Ablauf einzelner Teilzeiträume zu erfolgen hätte und diese stattdessen erst mit dem Ende der (Gesamt-)Leistung anlaufen würde.

    In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall - im Gegensatz zum vorliegend zu entscheidenden - war die Anmeldung des Anspruchs bereits innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erfolgt, es hatte sich lediglich die der Hilfegewährung zu Grunde liegende Rechtsgrundlage verändert (vgl. hierzu näher BVerwG, U.v. 19. August 2010 - 5 C 14/09 - BVerwGE 137, 368/369).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (Az. 5 C 14/09 - BVerwGE 137, 368/374 ff.) betrifft nach alledem ausschließlich solche Fallgestaltungen, in denen die Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen Hilfeprozesses auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt wurde und die Anmeldung des Anspruchs bereits innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erfolgt war.

  • VG München, 30.04.2013 - M 18 K 12.4144

    Rückerstattung einer zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Denn in diesem Fall ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und dem unbestritten § 291 BGB unterliegenden zivilrechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB kein wesensmäßiger Unterschied erkennbar, der eine Anwendung der Regelung des § 291 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschlösse (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1976 - III C 56.75 - BVerwGE 51, 287 - juris Rn. 11 ff. - siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 30.4.2013 - M 18 K 12.4144 - juris Rn. 42).

    Höhere Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB waren nicht beantragt (§ 88 VwGO - vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 30.4.2013 - M 18 K 12.4144 - juris Rn. 43).

  • BVerwG, 09.11.1976 - 3 C 56.75

    Geltendmachung eines verfolgsbedingten Vertreibungsschadens am Hausrat bei den

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Denn in diesem Fall ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und dem unbestritten § 291 BGB unterliegenden zivilrechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB kein wesensmäßiger Unterschied erkennbar, der eine Anwendung der Regelung des § 291 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschlösse (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1976 - III C 56.75 - BVerwGE 51, 287 - juris Rn. 11 ff. - siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 30.4.2013 - M 18 K 12.4144 - juris Rn. 42).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 3 C 72.76

    Lastenausgleichsrechtlicher Erstattungsanspruch - Hauptentschädigung - Sparzinsen

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Während Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gewährt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1977 - III C 72.76 - juris Rn. 21; U.v. 13.7.1979 - IV C 66.76 - juris Rn. 12), können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB für öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich verlangt werden, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine diesen allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf (BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - juris Rn. 6).
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Dies gilt für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche jedenfalls insoweit, als zwischen den Parteien, zwischen denen die öffentlich-rechtliche Geldforderung geltend gemacht wird, - wie vorliegend - ein einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis angenähertes öffentlich-rechtliches Gleichordnungsverhältnis besteht (vgl. BGH U.v. 13.7.1989 - III ZR 64/88 - BGHZ 108, 268 - juris Rn. 14; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 11).
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 3/79

    Ersatzansprüche - Öffentlich-rechtliche Leistungsträger - Anspruch auf Verzugs-

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Auch wenn mit § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) kein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass rückständige Geldleistungen grundsätzlich zu verzinsen sind (BSG, U.v. 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - juris Rn. 12), und § 27 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) für Erstattungsansprüche im Bereich der Sozialversicherung eine besondere Verzinsungsregelung getroffen hat, so schließt dies nicht aus, § 291 BGB auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen als allgemeinen Grundsatz anzusehen, der gilt, sofern er nicht ausdrücklich abbedungen worden ist (vgl. BGH, U.v. 1.10.1981 - III ZR 13/80 - juris Rn. 26; Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 291 Rn. 2).
  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 13/80

    Anwendbarkeit der Verzugsregeln der §§ 284 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Auch wenn mit § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) kein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass rückständige Geldleistungen grundsätzlich zu verzinsen sind (BSG, U.v. 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - juris Rn. 12), und § 27 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) für Erstattungsansprüche im Bereich der Sozialversicherung eine besondere Verzinsungsregelung getroffen hat, so schließt dies nicht aus, § 291 BGB auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen als allgemeinen Grundsatz anzusehen, der gilt, sofern er nicht ausdrücklich abbedungen worden ist (vgl. BGH, U.v. 1.10.1981 - III ZR 13/80 - juris Rn. 26; Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 291 Rn. 2).
  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 66.76

    Befreiung von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen - Zinsen für

    Auszug aus VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617
    Während Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gewährt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1977 - III C 72.76 - juris Rn. 21; U.v. 13.7.1979 - IV C 66.76 - juris Rn. 12), können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB für öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich verlangt werden, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine diesen allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf (BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - juris Rn. 6).
  • VG Würzburg, 24.01.2013 - W 3 K 11.1060

    Erstattungsanspruch; Verjährung; Regelungslücke

  • VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 3 K 11.1669

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; seelische Behinderung

  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • SG Dortmund, 16.06.2015 - S 41 SO 530/14

    Erstattung der als Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform aufgewendeten

    Zum Teil wird zwar trotz Anwendbarkeit des jugendhilferechtlichen (Gesamt-)Leistungsbegriffs und der diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG im Rahmen von § 111 Satz 1 SGB X an einem zeitabschnittsweisen Beginn der Ausschlussfrist nach Ablauf einzelner, in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Abrechungsverhältnisses zwischen Jugendhilfeträger und Leistungserbringer zu bestimmender Teilzeiträume festgehalten (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218; VG Augsburg, Urteil vom 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617; VG Aachen, Urteil vom 20.11.2014 - 1 K 2893/12; VG Berlin; Urteil vom 18.03.2015 - VG 18 K 553.14; Ziegler, JAmt 2014, 222, 223; allgemein zur Anknüpfung des Fristbeginns an die Entstehung von Kosten beim erstattungsberechtigten Träger vgl. auch BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R -, juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

    Zwar spricht Einiges dafür, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass im Rahmen des § 111 SGB X auf Teilzeiträume abzustellen sei, vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; VG Regensburg Urteil vom 24. Oktober 2013 - RO 7 K 13.218 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22. September 2015, § 111 SGB X, Rn. 29; Ziegler, JAmt 2014, 222 (223); siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, was vorliegend dazu führen soll, dass nur für Kosten, die im Jahr vor der Anmeldung der Kostenerstattungsansprüche angefallen sind, Erstattung verlangt werden kann, zu einer dem Sinn der Verjährungsvorschriften des § 113 SGB X widersprechenden zeitlichen Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs führen dürfte und zudem Fragen der Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff aufwirft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 12 A 2645/14

    Abstellen auf das Ende einer einheitlichen Gesamtleistung der Jugendhilfe oder

    87/13 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS -, juris; SG Dortmund, Urteil vom 16. Juni 2015 - S 41 SO 530/14 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, J 9.250 CL, JAmt 2014, 199, oder aber (weiterhin) auf Teilzeiträume, vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; VG Regensburg Urteil vom 24. Oktober 2013 - RO 7 K 13.218 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22. September 2015, § 111 SGB X, Rn. 29; Ziegler, JAmt 2014, 222 (223); siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, abzustellen ist.
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit für Ansprüche nach § 89d SGB VIII bisher offengelassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 21; eine Anwendung ablehnend: VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris, Rn. 29).
  • VGH Hessen, 25.11.2015 - 10 A 233/15

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Jugendhilferecht

    Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, damit würde das gesetzgeberische Anliegen unterlaufen, den erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger zur zeitnahen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten und dem erstattungspflichtigen Träger Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Ansprüche gegebenenfalls auf ihn zukommen und welche Rückstellungen er bilden müsse, wie der Beklagte auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 11. März 2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 7. Januar 2014, a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, Juris-Ausdruck) geltend macht.
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