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   VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187   

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VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 (https://dejure.org/2018,13909)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 (https://dejure.org/2018,13909)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. März 2018 - Au 2 K 16.187 (https://dejure.org/2018,13909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HwO § 105 Abs. 2 Nr. 8, § ... 106 Abs. 1 Nr. 5, § 113 Abs. 1 - 3, § 90 Abs. 2, Abs. 3, § 91 Abs. 1 Nr. 7; HKRO § 10 Abs. 1 S. 1, S. 2; BeitragsO 2012 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 5 f.; BayHO Art. 7 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Zur Begründung werde Bezug genommen auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15).

    Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus Dezember 2015 (U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15) eine mögliche parallele Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen neben zweckgebundenen Rücklagen zwar grundsätzlich als zulässig erachtet; allerdings stehe auch eine solche Vorgehensweise stets unter der Maßgabe eines konkret jährlich zu bestimmenden Bedarfs unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit.

    Nach der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15) seien Rücklagen von Kammern als Mittelreserve im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen ohne weiteres zulässig.

    Beides wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Handwerkskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 13 - zur IHK).

    Dieses ist nicht bereits dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Exante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96, 129; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16 - zur IHK).

    Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 - 2 A 394/02 - juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 - 25 A 1714/92 - juris Rn. 91 f.; VG Trier - U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 25).

    Ein Haushaltsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18 - zur IHK).

    Im Lichte des Grundsatzes der Schätzgenauigkeit hätte eine solche Rücklagenhöhe vielmehr nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es aufgrund konkreter Anhaltspunkte hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstigem Zahlungseingang zu zeitweisen Liquiditätsengpässen in entsprechender Höhe kommen könne (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 19 f. - zur IHK; vgl. hierzu auch OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 74 zu Handwerkskammern).

    bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze - insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris - zur IHK) - ist im vorliegenden Fall die Rücklagenbildung der Beklagten im Haushaltsjahr 2016 rechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage grundsätzlich rechtfertigt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f. - zur IHK).

    Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16, 19 f. - zur IHK) maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Eine allgemeine Rücklage in pauschaler Höhe von 15 v.H. sei auch nicht etwa in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87) gebilligt worden.

    Dabei sei richtigerweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87; vgl. hierzu Jahn, GewArch 2016, 263, 268) anerkannt, dass jedenfalls eine allgemeine Rücklage von 15 v.H. bezogen auf den Gesamthaushalt der Kammer nicht unangemessen sei; lediglich soweit eine allgemeine Rücklage über die den zulässigen Sockelbetrag von 15 v.H. hinausgehe, müsse über die Erforderlichkeit der allgemeinen Rücklage im Wege einer Prognose der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung des Gebots der Schätzgenauigkeit im jährlichen Haushaltsbeschluss entschieden werden.

    Hinsichtlich der Rücklagenbildung gilt, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - NVwZ 1990, 1167).

    Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 - 2 A 394/02 - juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 - 25 A 1714/92 - juris Rn. 91 f.; VG Trier - U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 25).

    Bereits im Juni 1990 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Rücklagen einer Kammer, die bezogen auf den Gesamthaushalt 15 v.H. betragen, noch nicht als unangemessen hoch anzusehen seien (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 - 17 A 1696/12 - juris Rn. 33 f. - Apothekerkammer).

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- in Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) vorliegend letztlich lediglich 8, 1 v.H. betragen hat; sie lag demnach weit unterhalb der Quote von 15 v.H., die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht als unangemessen hoch angesehen hat (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 - 17 A 1696/12 - juris Rn. 33 f. - Apothekerkammer).

  • VG München, 20.01.2015 - M 16 K 13.2277

    Beitragserhebung durch IHK; Zulässigkeit der Rücklagenbildung; Umgang mit

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Dazu gehöre auch die Abwägung und Beschlussfassung hinsichtlich der Frage, ob eine mögliche Baumaßnahme aus Fremd- oder Eigenmitteln finanziert werden solle (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

    Es verbleibt demnach auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit und insbesondere der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen, Kreditaufnahme oder über Rücklagen erfolgen soll (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 19).

    Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel - soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat - spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Haushaltsplan einzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG RhPf, U.v. 23.9.2014 - 6 A 11345/13 - juris Rn. 21; VG Köln, U.v. 16.6.2016 - 1 K 1838/15 - juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 25).

  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Der Sache nach liegt somit vorliegend kein "Korridor" für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein - rechtlich unbedenklicher - satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 27 - jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

    Weitere hinreichend substantiierte Rügen der Klägerseite sind nicht ersichtlich; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) wird in Rechtsstreitigkeiten gegen Kammerbeitragsbescheide durch pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung quasi "ins Blaue" nicht ausgelöst (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 - AN 4 K 17.537 - juris Rn. 22, 24 f.).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Die Beklagte habe vielmehr stets - auch im Rahmen etwaiger satzungsmäßig vorgegebener Rücklagenkorridore - jährlich eine Risiko-Kalkulation zur exakten Bestimmung der im Haushaltsjahr erforderlichen (Mindest-)Rücklagenhöhe vorzunehmen; jeder diese ermittelte Rücklagenhöhe übersteigende Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender Rechtfertigung der Vermögensbildung rechtswidrig (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 345; VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42).

    In diesem Sinne sei auch eine allgemeine (Ausgleichs-)Rücklage innerhalb einer satzungsmäßigen Mindestuntergrenze nicht gesondert rechtfertigungsbedürftig (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Mit welchen Mitteln bzw. in welcher Organisationsform die Handwerkskammern die ihnen gemäß § 91 Abs. 1 HwO gestellten Aufgaben erfüllen, steht in ihrem Ermessen; sie sind grundsätzlich auch nicht gehindert, sich an Gesellschaften mit beschränkter Haftung - etwa zur Errichtung einer bestimmten Infrastruktureinrichtung - oder an einem eingetragenen Verein zu beteiligen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 29.99 - juris Rn. 21 - zu § 1 Abs. 2 IHKG; OVG NW, U.v. 12.6.2003 - 8 A 4281/02 - juris Rn. 27-30 - zu § 1 IHKG).

    Die Handwerkskammern haben jedoch stets die vom (allgemeinen) öffentlichen Interesse zu unterscheidenden (besonderen) Interessen des Handwerks zu fördern und zu vertreten; daraus folgt, dass die Handwerkskammern nicht legitimiert sind, Einrichtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 29.99 - juris Rn. 19 - zu § 1 Abs. 2 IHKG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 8 A 4281/02

    Industrie- und Handelskammern dürfen sich nicht finanziell an der Gründung von

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Mit welchen Mitteln bzw. in welcher Organisationsform die Handwerkskammern die ihnen gemäß § 91 Abs. 1 HwO gestellten Aufgaben erfüllen, steht in ihrem Ermessen; sie sind grundsätzlich auch nicht gehindert, sich an Gesellschaften mit beschränkter Haftung - etwa zur Errichtung einer bestimmten Infrastruktureinrichtung - oder an einem eingetragenen Verein zu beteiligen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 29.99 - juris Rn. 21 - zu § 1 Abs. 2 IHKG; OVG NW, U.v. 12.6.2003 - 8 A 4281/02 - juris Rn. 27-30 - zu § 1 IHKG).

    Soweit die Interessen des Handwerks allenfalls am Rande berührt sind, da eine Einrichtung ganz überwiegend dem Allgemeinwohl dient, ist daher eine Beteiligung der Handwerkskammern nicht zulässig (vgl. OVG NW, U.v. 12.6.2003 - 8 A 4281/02 - juris Rn. 43 - zu § 1 Abs. 2 IHKG - Unzulässigkeit der Beteiligung an einem städtischen Museum).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2012 - 17 A 1696/12

    Vereinbarkeit einer linearen und ungedeckelten Anknüpfung der Höhe des Beitrags

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Bereits im Juni 1990 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Rücklagen einer Kammer, die bezogen auf den Gesamthaushalt 15 v.H. betragen, noch nicht als unangemessen hoch anzusehen seien (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 - 17 A 1696/12 - juris Rn. 33 f. - Apothekerkammer).

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- in Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) vorliegend letztlich lediglich 8, 1 v.H. betragen hat; sie lag demnach weit unterhalb der Quote von 15 v.H., die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht als unangemessen hoch angesehen hat (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 - 17 A 1696/12 - juris Rn. 33 f. - Apothekerkammer).

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Die Beklagte habe vielmehr stets - auch im Rahmen etwaiger satzungsmäßig vorgegebener Rücklagenkorridore - jährlich eine Risiko-Kalkulation zur exakten Bestimmung der im Haushaltsjahr erforderlichen (Mindest-)Rücklagenhöhe vorzunehmen; jeder diese ermittelte Rücklagenhöhe übersteigende Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender Rechtfertigung der Vermögensbildung rechtswidrig (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 345; VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
    Der Sache nach liegt somit vorliegend kein "Korridor" für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein - rechtlich unbedenklicher - satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 27 - jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10

    Beitragserhebung der Handwerkskammer Trier ist rechtens

  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11076/10

    Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier rechtmäßig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2012 - 1 L 136/11

    Rücklagenbildung durch Handwerkskammer; Entscheidungsspielraum

  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86

    Handwerkskammer - Mitgliedschaft

  • VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1462

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

  • VGH Bayern, 26.08.2005 - 22 ZB 03.2600
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 6 A 11345/13

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

  • VG München, 06.10.2015 - M 16 K 15.2443

    IHK, Rückwirkung, Kostendeckung, Rücklagenbildung

  • VG Köln, 16.06.2016 - 1 K 1838/15

    Beitragsbescheide der IHK-Köln für 2015 rechtswidrig

  • VG Minden, 08.05.2015 - 2 K 693/14

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Betreibers von Energieanlagen zu

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 6 S 860/17

    Erhebung der IHK-Beiträge; Umwidmung von in der Liquiditätsrücklage befindlichen

  • OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02

    Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeitrag, Aufgaben der Handwerkskammer,

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269

    Zulässigkeit einer Klage bei Nichtherantragung des Begehrens an den Beklagten vor

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 34.92

    Bayerischer Rechnungshof - Handwerkskammer - Haushalts- und Wirtschaftsführung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1993 - 25 A 1714/92

    Gewerberecht: Umfang der Rechte einer Handwerkskammer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2012 - 1 L 124/11

    Folgen einer fehlerhaften Rücklagenbildung durch eine Handwerkskammer

  • BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 10.14

    Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005

  • BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

    Die Vollversammlung der Beklagten hat in ihrem Haushaltsbeschluss vom 3. Dezember 2015 den Haushaltsplan 2016 beschlossen und hierbei ausdrücklich die mittelfristige Finanzplanung 2015-2020 (beschlussmäßig) zur Kenntnis genommen und damit gebilligt (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 7 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

    In dieser Unterlage war die allgemeine Rücklage 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,- unter der Position "Betriebsmittelrücklage" explizit ausgewiesen (Blatt 58 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

    Der Haushaltsbeschluss der Beklagten ist mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie rechtsaufsichtlich genehmigt worden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 HwO; Blatt 65 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

    Auch insoweit ist in formeller Hinsicht auf den Haushaltsbeschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 (Blatt 7 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187) zu verweisen.

    In der hier ausdrücklich zur Kenntnis genommenen mittelfristigen Finanzplanung 2015-2020 (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 58 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187) war die Baurücklage 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- explizit ausgewiesen; unter "Fremdfinanzierung" war "0" vermerkt.

    Ausweislich des Gesamtplans zu dem am 3. Dezember 2015 durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Vermögenshaushalt 2016 sind im Haushaltsplan 2016 Baukosten i.H.v. insgesamt EUR 12.025.000,- eingestellt (Blatt 42 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

    Im Einzelplan 30 des Vermögenshaushalts 2016 ("Berufsbildungs- und Technologiezentrum ...") sind insoweit als Baukosten 2016 allein für das Berufsbildungs- und Technologiezentrum ... EUR 10.700.000,- angesetzt (Blatt 47 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite).

    Ausweislich einer ebenfalls enthaltenen Projektübersicht "Neubau BTZ ... (Bauphase 2013 - 2019)" (Blatt 48 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite) beträgt insoweit unter Berücksichtigung von Fördermitteln die Gesamtsumme der erforderlichen Eigenmittel im Jahr 2016 EUR 5.846.000,- (Fördermittel: EUR 6.634.000,-).

    Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass im Haushaltsbeschluss 2016 (Blatt 7 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187) zusätzlich noch nachrichtlich vermerkt ist, dass entsprechend eines Vorratsbeschlusses der Vollversammlung vom 4. Dezember 2014 (Blatt 74 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite) zur Finanzierung der Mehrkosten des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... die Aufnahme von Fremdkapital von bis zu EUR 7.500.000,- erforderlich werden kann.

    Zudem ist dem Haushaltsbeschluss 2016 noch angefügt, dass die Vollversammlung am 4. Dezember 2014 ebenfalls zugestimmt hat, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite).

    Dies wird auch durch das seitens der Beklagten auszugsweise vorgelegte Finanzgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zum Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... vom 27. Februar 2013 (dort S. 10; Blatt 77 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187) gestützt.

    Der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 4. Dezember 2014, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    So wurde in der Vollversammlung der Beklagten vom 29. November 2012 bei einer Enthaltung der Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... (Bauphase 2013-2016) mit Tiefgarage beschlossen (Blatt 59 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite).

    Diesem Beschluss lagen eine der Vollversammlung zuvor vorgelegte Kostenberechnung vom 14. November 2012 (Blatt 59 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187), ein Finanzierungskonzept (2013-2016; Blatt 59 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187) sowie ein Ablaufplan (2012-2013; Blatt 59 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite) zugrunde.

    Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Vollversammlung der Beklagten vom 9. Dezember 2003 war überdies bereits mit Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 1999 ein Grundsatzbeschluss gefasst worden, die komplette Verwaltung und den Bildungsbereich der Beklagten schnellstmöglich an die ...straße in ... zu verlagern (Blatt 62 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - mit Rückseite).

    Der Verwaltungshaushalt 2016 und der Vermögenshaushalt 2016 der Beklagten sind jeweils ausgeglichen, die Ansätze der Positionen "Einnahmen" und "Ausgaben" entsprechen einander jeweils (Blatt 5 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

    Zwar ist im Verwaltungshaushalt 2016 auf der Ausgabenseite der Titel 718 ("Zuführung zum Vermögenshaushalt") mit einem Ansatz von EUR 990.000,- enthalten (Blatt 11 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

    In der Erläuterung zu Titel 718 ist ausgeführt, dass sich aufgrund der Haushaltsansätze bei den Einnahmen und den Ausgaben ein Überschuss i.H.v. EUR 990.000,- ergebe, der dem Vermögenshaushalt zugeführt werden kann (Blatt 13 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite).

    Hiermit korrespondierend ist im Vermögenshaushalt 2016 auf der Einnahmenseite der Titel 44 ("Zuführung vom Verwaltungshaushalt") i.H.v. EUR 990.000,- enthalten (Blatt 41 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187 - Rückseite).

    Hierzu ist in den Erläuterungen ausgeführt, dass aus dem Verwaltungshaushalt eine Zuführung von EUR 990.000,- an den Vermögenshaushalt geplant sei (Blatt 44 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 2 K 16.187).

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

    Hinsichtlich der Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan - den die Beklagte als Wirtschaftsplan bezeichnet - den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 13 ff; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 29; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37).

    Bei dieser Prüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten, die Spielräume der Kammer bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum hat (vgl. die nicht abschließende Aufzählung in § 91 HwO) und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn.16; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 f.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 30).

    Hinsichtlich der Rücklagenbildung ist weiter zu beachten, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 20 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31).

    Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 38).

    Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 32).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 - juris, Rn. 65; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 62 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 48; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 43; VG Köln, Urt. v. 15.02.2017 - 1 K 1473/16 - juris, Rn. 81).

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