Rechtsprechung
   VG Augsburg, 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,68747
VG Augsburg, 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079 (https://dejure.org/2011,68747)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079 (https://dejure.org/2011,68747)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - Au 7 K 11.30079 (https://dejure.org/2011,68747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,68747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nigeria; Versäumung der einwöchigen Klagefrist; ordnungsgemäßer Zustellungsversuch; Zustellungsfiktion; keine Wiedereinsetzung; keine Rückkehrgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 15.06.1998 - 13 TZ 4026/97

    Zustellung eines Bescheides an den Bevollmächtigten - Anzeige der Beendigung des

    Auszug aus VG Augsburg, 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079
    Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 - (DVBl 1979, S. 821 ff.) in Bezug auf die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten und daraufhin bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheids ausgeführt hat: "Die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Widerspruchsbescheides stellt sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen kann noch eine (2.) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag." Dieser Rechtsprechung haben sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15.6.1998 - 13 Tz 4026/97 -, NVwZ 1998, S. 1313 ff.) sowie in jüngerer Zeit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02 -, AuAS 2002, 250 ff.) angeschlossen.
  • VG Augsburg, 25.03.2011 - Au 7 S 11.30080

    Nigeria; Versäumung der einwöchigen Antragsfrist; ordnungsgemäßer

    Auszug aus VG Augsburg, 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079
    Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 25. März 2011 (Au 7 S 11.30080) ab.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2002 - 10 A 10438/02

    Erneute Zustellung nach bereits eingetretener Zustellungsfiktion

    Auszug aus VG Augsburg, 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079
    Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 - (DVBl 1979, S. 821 ff.) in Bezug auf die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten und daraufhin bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheids ausgeführt hat: "Die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Widerspruchsbescheides stellt sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen kann noch eine (2.) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag." Dieser Rechtsprechung haben sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15.6.1998 - 13 Tz 4026/97 -, NVwZ 1998, S. 1313 ff.) sowie in jüngerer Zeit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02 -, AuAS 2002, 250 ff.) angeschlossen.
  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus VG Augsburg, 29.07.2011 - Au 7 K 11.30079
    Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 - (DVBl 1979, S. 821 ff.) in Bezug auf die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten und daraufhin bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheids ausgeführt hat: "Die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Widerspruchsbescheides stellt sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen kann noch eine (2.) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag." Dieser Rechtsprechung haben sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15.6.1998 - 13 Tz 4026/97 -, NVwZ 1998, S. 1313 ff.) sowie in jüngerer Zeit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02 -, AuAS 2002, 250 ff.) angeschlossen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht