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   VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359   

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VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359 (https://dejure.org/2018,16969)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359 (https://dejure.org/2018,16969)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 (https://dejure.org/2018,16969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 43 Abs. 1, § 121 Nr. 1; BayStrWG Art. 6; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellung wegen Rechtskraftbindung

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellung wegen Rechtskraftbindung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Augsburg, 05.09.2012 - Au 6 K 12.619

    Zustimmung zur Widmung einer Wegefläche; Bindung des Rechtsnachfolgers;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Mit Urteil vom 5. September 2012 (Au 6 K 12.619) wies das Gericht die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers ab.

    Das Gericht habe den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er neben der Wiederaufnahme des Verfahrens Au 6 K 12.619 daneben eine neue, weitere Feststellungsklage erheben wolle.

    Die Eigentums- und Grundstücksverhältnisse im Urteil vom 5. September 2012 stimmten nicht mit dem tatsächlichen Grundstückseigentümer (Grundbuch) überein; der Kläger trage damit sinngemäß wie im Verfahren Au 6 K 12.619 vor.

    Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er bereits unter dem Az. Au 6 K 12.619 eine Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich des über das Grundstück FlNr.

    Mit Beschluss vom 14. März 2018 wurde das streitgegenständliche Verfahren wegen Vorrangigkeit der im Verfahren Au 6 K 17.1038 begehrten Wiederaufnahme des in seiner Rechtskraft nach § 121 VwGO einer erneuten Sachprüfung entgegenstehenden Urteils des VG Augsburg (U.v. 5.9.2012 - Au 6 K 12.619) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Au 6 K 17.1038 ausgesetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und der Verfahren Au 6 K 12.619 bzw. Au 6 K 17.1038, die vorgelegte Behördenakte zu Au 6 K 17.1038 sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

    Die Klage ist bereits unzulässig; ihr steht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 entgegen (vgl. § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

    Sie ist ohne weitere Sachprüfung aufgrund der materiell rechtskräftigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand im Verfahren Au 6 K 12.619 als unzulässig abzuweisen (vgl. Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 121 Rn. 16; Grundsatz: "ne bis in idem").

    aa) Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit dem des Verfahrens Au 6 K 12.619 identisch.

    (1) In dem im Jahr 2012 geführten Klageverfahren (Au 6 K 12.619) hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, festzustellen, dass die Widmung des im Eigentum des Klägers stehenden Weges auf dem Grundstück FlNr.

    Das Urteil des Gerichts vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 - in dem die begehrte Feststellung, dass die Widmung des Waldweges, der über das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr.

    Die Klage im Verfahren Au 6 K 12.619 wurde als unbegründet abgewiesen; da die von der Beklagten am 24. Juni 2009 verfügte Widmung des Weges, die am 3. September 2009 in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde, nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers nichtig ist.

    Als Nichtigkeitsgrund machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederum ausschließlich die möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers (eines Rechtsvorgängers des Klägers) geltend; er ist der Ansicht, dass das Urteil im Verfahren Au 6 K 12.619 eine Urkundenfälschung darstelle, da für das streitgegenständliche Grundstück im Grundbuch kein öffentlicher Feld- und Wald Weg eingetragen sei.

    Die seitens des Klägers behauptete "Urkundenfälschung", stellt insoweit keine veränderte Sach- und Rechtslage dar; im Übrigen bleiben die Eigentumsverhältnisse durch das Urteil im Verfahren Au 6 K 12.619 unberührt.

    Die Klage war demnach - ohne erneute Sachprüfung - wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 abzuweisen.

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 8 ZB 18.744

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (Az. 8 ZB 18.744) wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 im Verfahren Au 6 K 17.1038 verworfen.

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (Az. 8 ZB 18.744) wurde der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen.

  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 8 ZB 16.2059

    Unzulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (8 ZB 16.2059) ab.

    ... der Gemarkung ... verläuft, nichtig ist, als unbegründet abgewiesen wurde - ist formell rechtskräftig (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 8 ZB 16.2059; vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Demnach verhindert § 121 VwGO, dass ein Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden wurde, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.1988 - 6 C 49/86 - BVerwGE 79, 33; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 121 Rn. 10).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Er ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge und den Sachverhalt gekennzeichnet, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 - 9 C 501/93 - BVerwGE 96, 24; BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.2039 - EuG 2009, 318; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.02.2010 - 8 ZB 09.1107

    Anträge auf Zulassung der Berufung; rechtskräftige Vorentscheidung; Anliegerweg;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten steht demnach die wirksam erfolgte Widmung rechtskräftig fest (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 8 ZB 09.1107 - juris).
  • VGH Bayern, 04.02.2016 - 4 ZB 15.2506

    Kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Gemeindebürgers auf Einhaltung des

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    bb) Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (vgl. Rennert in VwGO, § 121 Rn. 50 ff.; Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 121 Rn. 57; BayVGH B.v. 4.2.2016 - 4 ZB 15.2506 - juris) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO; Letztere wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 im Verfahren Au 6 K 17.1038 als unzulässig abgewiesen.
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.2039

    Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Er ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge und den Sachverhalt gekennzeichnet, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 - 9 C 501/93 - BVerwGE 96, 24; BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.2039 - EuG 2009, 318; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Diese Auslegung entspricht der Bedeutung der Rechtskraft zur Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 47, 146; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - BVerwGE 135, 137; U.v. 8.12.1992 - 1 C 12/92 - BVerwGE 91, 256): Was durch gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streits unter den Beteiligten gemacht werden.
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
    Diese Auslegung entspricht der Bedeutung der Rechtskraft zur Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 47, 146; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - BVerwGE 135, 137; U.v. 8.12.1992 - 1 C 12/92 - BVerwGE 91, 256): Was durch gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streits unter den Beteiligten gemacht werden.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 137.81

    Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 8 C 18.745

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Die Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (vgl. nur VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 15 - 18, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93 - NJW 1996, 737, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 28, juris, m.w.N.) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO.

    Die Klage war demnach mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag - ohne erneute Sachprüfung - wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 29, juris).

  • VG Augsburg, 06.11.2020 - Au 3 K 18.990

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung gegen Eigentümer einer öffentlichen Straße

    Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab (VG Augsburg, U.v. 30.5.2018 - Au 6 K 17.1359), nachdem es das Verfahren zwischenzeitlich wegen der daneben erhobenen Klage auf Wiederaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorrangigen Verfahrens (Au 6 K 17.1038) vorläufig ausgesetzt hatte (VG Augsburg, B.v. 14.3.2018).
  • VG Augsburg, 20.11.2020 - Au 3 K 18.415

    Beseitigungsanordnung - Gegenstände auf öffentlicher Straße

    Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab (VG Augsburg, U.v. 30.5.2018 - Au 6 K 17.1359), nachdem es das Verfahren zwischenzeitlich wegen der daneben erhobenen Klage auf Wiederaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorrangigen Verfahrens (Au 6 K 17.1038) vorläufig ausgesetzt hatte (VG Augsburg, B.v. 14.3.2018).
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