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   VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380   

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VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380 (https://dejure.org/2017,40881)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08.08.2017 - B 5 K 16.380 (https://dejure.org/2017,40881)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08. August 2017 - B 5 K 16.380 (https://dejure.org/2017,40881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 88 BBG
    Keine Zeitgutschrift für wegen Krankheit nicht geleistete Mehrarbeit

  • rewis.io

    Keine Zeitgutschrift für wegen Krankheit nicht geleistete Mehrarbeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.11.2012 - 2 B 2.12

    Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan;

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Zwar lässt sich aus dieser Pflicht der auch in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG zum Ausdruck kommende Grundsatz ableiten, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht "ersatzweise" nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, U.v. 01.04.2004 - 2 C 14/03 - juris; SächsOVG, U.v. 22.03.2016 - 2 A 374/14 - juris).

    Zielrichtung ist dabei die Vermeidung einer Schlechterstellung des Beamten; dieser soll bei einer Erkrankung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne die Dienstunfähigkeit gestellt wäre (BVerwG, B.v. 26.11.2012, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 22.03.2016 - 2 A 374/14

    Jahresarbeitszeitkonto; Polizeibeamter; Krankheit

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Zwar lässt sich aus dieser Pflicht der auch in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG zum Ausdruck kommende Grundsatz ableiten, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht "ersatzweise" nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, U.v. 01.04.2004 - 2 C 14/03 - juris; SächsOVG, U.v. 22.03.2016 - 2 A 374/14 - juris).

    Damit sind von der Rechtsprechung ausdrücklich nicht die Fälle erfasst, in denen es um die Anordnung von Mehrarbeit geht (so ausdrücklich SächsOVG, U.v. 22.03.2016, a.a.O., Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris, Rn. 14 f.).

    Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 02.04.1981 - 2 C 1.81 - juris, Rn. 20; BVerwG, U.v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris, Rn. 18).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris, Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 02.04.1981 - 2 C 1.81 - juris, Rn. 20; BVerwG, U.v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 02.04.1981 - 2 C 1.81 - juris, Rn. 20; BVerwG, U.v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 16.380
    Zwar lässt sich aus dieser Pflicht der auch in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG zum Ausdruck kommende Grundsatz ableiten, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht "ersatzweise" nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, U.v. 01.04.2004 - 2 C 14/03 - juris; SächsOVG, U.v. 22.03.2016 - 2 A 374/14 - juris).
  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 6 ZB 17.2184

    Dienstbefreiung nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit bei vorheriger

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. August 2017 - B 5 K 16.380 - wird abgelehnt.
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