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VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.640 |
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VwGO § 92 Abs. 3 analog; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Kostenauferlegung nach Billigkeitsgesichtspunkten - rewis.io
Kostenauferlegung nach Billigkeitsgesichtspunkten
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Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 19.878
Betreuungsverbot von Hunden jeder Art
Auszug aus VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.640
Zwar erweist sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 8) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, jedoch ist davon auszugehen, dass die Behörde voraussichtlich allein für den Erlass des rechtmäßigen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 K 19.878) und die Widerrufe der Negativatteste den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt hätte, sodass sich die erlassene Zwangsgeldandrohung nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt hat (…vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 17.502 - juris Rn. 50).Zwar unterliegt der Kläger nach summarischer Prüfung in der Hauptsache hinsichtlich eines Großteils der angegriffenen Ziffern des Bescheides vom 7. August 2017, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung von erheblicher Bedeutung für die Durchsetzung des Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbots (vgl. Az. B 1 K 19.878) war.
Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bestimmung des Streitwertes außer Betracht, da im noch anhängigen Verfahren B 1 K 19.878 über die Grundverfügungen zu entscheiden ist.
- VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 17.502
Verstoß gegen Lebensmittelrecht durch unsachgemäß geführten Präsentationsstand in …
Auszug aus VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.640
Zwar erweist sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 8) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, jedoch ist davon auszugehen, dass die Behörde voraussichtlich allein für den Erlass des rechtmäßigen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 K 19.878) und die Widerrufe der Negativatteste den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt hätte, sodass sich die erlassene Zwangsgeldandrohung nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt hat (vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 17.502 - juris Rn. 50). - VG Bayreuth, 25.10.2017 - B 1 S 17.718
Umfassende und sofortige Untersagung der Hundehaltung nach Beißvorfall
Auszug aus VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.640
Insoweit wird bezüglich der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 bis 11 auf den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2017 im zugehörigen Sofortverfahren (Az. B 1 S 17.718) Bezug genommen.
- VG Bayreuth, 25.10.2017 - B 1 S 17.718 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 richtet.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.08.2017 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erheben (Az.: B 1 K 17.640).
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.08.2017 (Az. B 1 K 17.640) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... wiederherzustellen.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... wieder herzustellen, wird abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten - auch in den Verfahren B 1 K 17.490, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640, B 1 K 17.641 und B 1 S 17.719 - ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
Gegenstand des Verfahrens ist bei sachdienlicher und am Rechtsschutzziel orientierter Auslegung der Anträge (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) zum einen ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640), soweit die darin getroffenen Anordnungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind bzw. für sofort vollziehbar erklärt wurden.
- VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 19.879
Betreuungsverbot von Hunden aufgrund Risikoeinschätzung
Die Klägerin ist die Ehefrau (frühere Lebensgefährtin) des Klägers in den Verfahren B 1 K 17.490, B 1 K 17.640 und B 1 K 19.879, dem nach einem Vorfall am 27.05.2017, bei dem ein neunjähriger Junge verletzt worden ist, mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid der Beklagten die Haltung, Wiederinbesitznahme und Betreuung von Hunden jeder Art untersagt worden ist.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten - auch in den Verfahren B 1 K 17.490, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640, B 1 K 17.641, B 1 K 17.878, B 1 S 17.718 und B 1 S 17.719 - ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
- VGH Bayern, 30.01.2018 - 10 CS 17.2335
Umfassendes Hundehaltungsverbot
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten auch im Verfahren B 1 S 17.719, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640 und B 1 K 17.490 verwiesen.