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   VG Bayreuth, 09.05.2006 - B 1 K 05.768   

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https://dejure.org/2006,36843
VG Bayreuth, 09.05.2006 - B 1 K 05.768 (https://dejure.org/2006,36843)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.05.2006 - B 1 K 05.768 (https://dejure.org/2006,36843)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - B 1 K 05.768 (https://dejure.org/2006,36843)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Klage in der Hauptsache, die mit Urteil vom 9. Mai 2006 abgewiesen wurde (B 1 K 05.768).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965

    Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel bestätigt

    Er führte aus, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. August 2005 (1 BvQ 25/05) angeführten schwierigen Rechtsfragen zu § 130 Abs. 4 StGB seien mittlerweile durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Urteil d. VG Bayreuth vom 9.5.2006 Az. B 1 K 05.768) geklärt, auch wenn dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

    Gleichwohl kam das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 Az. B 1 K 05.768 zu dem Ergebnis, dass § 130 Abs. 4 StGB mit der Verfassung vereinbar ist.

  • BVerfG, 14.08.2006 - 1 BvQ 25/06

    Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt erneut verboten

    Zwischenzeitlich hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in einem Beschluss vom 9. Mai 2006 - B 1 K 05.768 - im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2005 ausgesprochenen Versammlungsverbots entschieden und die Klage des hiesigen Antragstellers mit eingehender Begründung abgewiesen.
  • BVerfG, 13.08.2007 - 1 BvR 2075/07

    Erneute Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot,

    Zwischenzeitlich hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 9. Mai 2006 - B 1 K 05.768 - im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2005 ausgesprochenen Versammlungsverbots entschieden und die Klage des hiesigen Antragstellers abgewiesen.
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