Rechtsprechung
VG Bayreuth, 11.01.2023 - B 8 S 22.31248 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
AsylG § 30
Kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag - Divergierende Angaben zweier Antragsteller
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Frankfurt/Main, 03.03.2003 - 9 G 759/03
Keine politische Verfolgung eines Tamilen wegen Austritts aus der LTTE
Auszug aus VG Bayreuth, 11.01.2023 - B 8 S 22.31248
Allenfalls wenn die Schilderungen des Geschehensablaufes an offenkundigen, gravierenden inneren Widersprüchen leiden und in sich überhaupt nicht schlüssig sind, können sie im Einzelfall das Offensichtlichkeitsurteil erfüllen (BeckOK MigR/Blechinger, 13. Ed. 15.10.2022, AsylG § 30 Rn. 28 unter Verweis auf VG Frankfurt a.M. Beschluss vom 03.03.2003 - 9 G 759/03.AF, openJur 2012, 23993). - BVerfG, 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.01.2023 - B 8 S 22.31248
Erweist sich der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dagegen als nicht offensichtlich, sondern als lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166; B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196). - BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Auszug aus VG Bayreuth, 11.01.2023 - B 8 S 22.31248
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG, B.v. 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG Bayreuth, 11.01.2023 - B 8 S 22.31248
Erweist sich der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dagegen als nicht offensichtlich, sondern als lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166; B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).