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   VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747   

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https://dejure.org/2017,40870
VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747 (https://dejure.org/2017,40870)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11.10.2017 - B 5 K 17.747 (https://dejure.org/2017,40870)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - B 5 K 17.747 (https://dejure.org/2017,40870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83; GVG § 17 Abs. 1 S. 1, § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2
    Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.06.1981 - 2 ER 401.81

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts -

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747
    Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.1981 - 2 ER 401.81 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22).
  • VG Gelsenkirchen, 24.10.2008 - 1 K 5178/08

    Örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Wohnsitz, Einstellung, Übernahme,

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747
    Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses ist auf den privaten Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen, weil sich der Kläger noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat (VG Gelsenkirchen, B.v. 24.10.2008 - 1 K 5178/08 - juris; Berstermann in BeckOK, VwGO, 42. Ed. 1.7.2017, § 52 Rn. 15).
  • VG Bayreuth, 02.10.2023 - B 5 E 23.757

    Keine hinreichende Tatsachengrundlage für Ablehnung eines Beamtenbewerbers

    Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist örtlich zuständig, da bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO mangels dienstlichen Wohnsitzes auf den privaten Wohnsitz des Antragstellers abzustellen ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.10.2017 - B 5 K 17.747 - BeckRS 2017, 129248 Rn. 5).
  • VG Bayreuth, 22.02.2022 - B 5 E 21.1267

    Verbeamtung eines Tarifangestellten, Fehlen der laufbahnrechtlichen

    Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den der Antragsteller im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben würde (VG Bayreuth, B. v. 11.10.2017 - 5 K 17.747, BeckRS 2017, 129248 Rn. 5, beck-online).
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