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VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83; GVG § 17 Abs. 1 S. 1, § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2
Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis - rewis.io
Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.06.1981 - 2 ER 401.81
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts - …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747
Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.1981 - 2 ER 401.81 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22). - VG Gelsenkirchen, 24.10.2008 - 1 K 5178/08
Örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Wohnsitz, Einstellung, Übernahme, …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2017 - B 5 K 17.747
Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses ist auf den privaten Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen, weil sich der Kläger noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat (VG Gelsenkirchen, B.v. 24.10.2008 - 1 K 5178/08 - juris;… Berstermann in BeckOK, VwGO, 42. Ed. 1.7.2017, § 52 Rn. 15).
- VG Bayreuth, 02.10.2023 - B 5 E 23.757
Keine hinreichende Tatsachengrundlage für Ablehnung eines Beamtenbewerbers …
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist örtlich zuständig, da bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO mangels dienstlichen Wohnsitzes auf den privaten Wohnsitz des Antragstellers abzustellen ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.10.2017 - B 5 K 17.747 - BeckRS 2017, 129248 Rn. 5). - VG Bayreuth, 22.02.2022 - B 5 E 21.1267
Verbeamtung eines Tarifangestellten, Fehlen der laufbahnrechtlichen …
Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den der Antragsteller im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben würde (VG Bayreuth, B. v. 11.10.2017 - 5 K 17.747, BeckRS 2017, 129248 Rn. 5, beck-online).