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   VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538   

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VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538 (https://dejure.org/2021,56975)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11.11.2021 - B 9 S 21.538 (https://dejure.org/2021,56975)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. November 2021 - B 9 S 21.538 (https://dejure.org/2021,56975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80; VwGO § 80a; BImSchG § 17; BImSchG § 63; BayVwVfG Art. 49
    Teilweise erfolgreicher Eilrechtsschutz einer Windkraftanlagenbetreiberin im Falle der Nachbaranfechtung eines Widerrufs nachträglicher Anordnungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Beteiligte zwar grundsätzlich mit einer Änderung des Prozessrechts in einem anhängigen Verfahren rechnen (BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48/61).

    Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass durch die Einlegung eines nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaften und zulässigen Rechtsmittels eine gewichtige verfahrensrechtliche Position begründet wird (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48/64; BVerfG (Kammer), B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Diese Pflicht ist für Nachbarn der Anlage drittschützend (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - juris Rn. 11; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 5 BImSchG Rn. 114 m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich grundsätzlich nicht um eine nachbarschützende Pflicht (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 10 S 471/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruch gegen die

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tritt der Verlust einer solchen Verfahrensposition jedenfalls nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspricht (Feldhaus in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2021, § 63 BImSchG Rn. 9 m.w.N.; ebenso NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.1998 - 15 CS 98.2858 - juris Rn. 20, jeweils zur zeitlichen Anwendbarkeit der vergleichbaren Regelung in § 212a BauGB; a.A. OVG NW, B.v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 - juris Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.1998 - 1 M 4727/98

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; Windkraftanlage;

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tritt der Verlust einer solchen Verfahrensposition jedenfalls nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspricht (Feldhaus in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2021, § 63 BImSchG Rn. 9 m.w.N.; ebenso NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.1998 - 15 CS 98.2858 - juris Rn. 20, jeweils zur zeitlichen Anwendbarkeit der vergleichbaren Regelung in § 212a BauGB; a.A. OVG NW, B.v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 - juris Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 7 B 8/21

    Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tritt der Verlust einer solchen Verfahrensposition jedenfalls nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspricht (Feldhaus in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2021, § 63 BImSchG Rn. 9 m.w.N.; ebenso NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.1998 - 15 CS 98.2858 - juris Rn. 20, jeweils zur zeitlichen Anwendbarkeit der vergleichbaren Regelung in § 212a BauGB; a.A. OVG NW, B.v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 - juris Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.12.1998 - 15 CS 98.2858
    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tritt der Verlust einer solchen Verfahrensposition jedenfalls nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspricht (Feldhaus in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2021, § 63 BImSchG Rn. 9 m.w.N.; ebenso NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.1998 - 15 CS 98.2858 - juris Rn. 20, jeweils zur zeitlichen Anwendbarkeit der vergleichbaren Regelung in § 212a BauGB; a.A. OVG NW, B.v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 - juris Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Zu den danach überprüfbaren gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört aber insbesondere auch die Frage, ob die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt hat oder ob ein sogenanntes Ermessensdefizit vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1965 - II C 3.63 - BVerwGE 22, 215; Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2021, § 114 Rn. 22 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.04.2021 - 22 A 21.40004

    Änderung der sachlichen Zuständigkeit für Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) tritt eine solche Beschränkung eines Rechtsmittels bzw. der Verlust einer Verfahrensposition aber nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspricht; der Gesetzgeber soll sich selbst Klarheit darüber verschaffen, ob und aus welchen Gründen er die mit der Beseitigung einer solchen Verfahrensposition verbundenen Folgen in Kauf nehmen will (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 CN 12.97 - juris Rn. 10 ff.; U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 20.4.2021 - 22 A 21.40004 juris Rn. 18).
  • OVG Saarland, 24.02.1992 - 2 W 37/91

    Nachbarrecht; Bauarbeiten; Aufschiebende Wirkung; Baueinstellungsverfügung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Bei den in Ziffer I. Satz 2 und Ziffer II. des Bescheides des Landratsamtes vom 29. März 2021 getroffenen "Anordnungen" handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO in Bezug auf die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 9 K 19.477 (vgl. SaarlOVG, B.v. 24.2.1992 - 2 W 37/91 - juris), die im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 80a Rn. 45 und 53).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2021 - B 9 S 21.538
    Insoweit handelt es sich grundsätzlich nicht um eine nachbarschützende Pflicht (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1994 - 8 S 2380/94

    Unanwendbarkeit des VwGO § 80 Abs 6 im baurechtlichen Nachbarstreit

  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 308/05

    Revisionszurückweisung gem § 552a S 1 ZPO mit Grundrechten der betroffenen

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • VGH Bayern, 17.02.2016 - 22 CS 15.2562

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

  • BVerwG, 30.10.1992 - 7 C 24.92

    Abtretung von Forderungen - Öffentlich rechtliche Forderungen - Aufschiebende

  • VG Bayreuth, 28.02.2023 - B 9 S 22.1032

    Schutzgüterabwägung zwischen Klimaschutz und Gesundheitsschutz bei der Errichtung

    Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Mai 2021 beantragte die Antragstellerin, festzustellen, dass die Klage im Verfahren B 9 K 19.477 keine aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der nachträglichen Anordnungen vom 8. Dezember 2016 und 23. Januar 2018 mit Bescheid vom 8. Februar 2019 anzuordnen bzw. höchst hilfsweise die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides vom 8. Februar 2019 anzuordnen, soweit darin die Drosselung der Betriebsweise der Windkraftanlagen zur Tagzeit widerrufen wurde (B 9 S 21.538).

    Mit Beschluss vom 11. November 2021 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth im Verfahren B 9 S 21.538 die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Landratsamtes vom 8. Februar 2019 insoweit an, als darin die nachträgliche Anordnung vom 23. Januar 2018 hinsichtlich der Anordnung eines gedrosselten Betriebes der fünf Windenergieanlagen mit maximal 9, 7 Umdrehungen pro Minute während der Tagzeit (06.00 bis 22.00 Uhr) widerrufen wurde.

    unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. November 2021, Az.: B 9 S 21.538 die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 8. Februar 2019 (Az. ...) anzuordnen, soweit darin die nachträgliche Anordnung vom 8. Dezember 2016 hinsichtlich der Anordnung eines gedrosselten Betriebes der fünf Windenergieanlagen mit maximal 9, 7 Umdrehungen pro Minute während der Nacht (22.00 Uhr bis 06:00h) widerrufen wird.

    Im Beschluss vom 11. November 2021 im Verfahren B 9 S 21.538 habe das Gericht insoweit ausgeführt, dass der Klage der Beigeladenen im Verfahren B 9 K 19.477 nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 80a VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme.

    Die Bevollmächtigte der Antragstellerin führte hierzu mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 aus, dass nunmehr beantragt werde, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. November 2021, Az.: B 9 S 21.538 die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 8. Februar 2019 (Az. ...) insoweit anzuordnen, dass die fünf Windenergieanlagen während der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im Betriebsmodus NRO 104 mit einem maximalen Schallleistungspegel von 104 dB(A) betrieben werden dürfen.

    Spätestens mit Erlass des Bescheides des Landratsamtes vom 21. Dezember 2022 greife im Rahmen der Interessenabwägung die Argumentation des Gerichtes aus dem Beschluss im Verfahren B 9 S 21.538 nicht mehr durch, dass bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren nicht auszuschließende schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm während der Nachtzeit ein gesundheitsschädigendes Potenzial hätten und damit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sei.

    Zudem bestehe das öffentliche Interesse am rechtzeitigen Erreichen der Klimaschutzziele und an jeder Maßnahme, die hierzu beitrage, nicht nur unverändert fort, sondern habe sich seit Erlass des Beschlusses im Verfahren B 9 S 21.538 weiter erhöht.

    Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Akten der Verfahren B 9 K 19.477 und B 9 S 21.538 verwiesen.

    b) Die Antragstellerin begehrt hier die Abänderung des Beschlusses vom 11. November 2021 im Verfahren B 9 S 21.538, soweit mit diesem der Antrag der Antragstellerin abgelehnt wurde.

    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da selbst unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite dargelegten Gründe kein Anlass besteht, im Ergebnis eine andere Entscheidung als im Ausgangsverfahren B 9 S 21.538 zu treffen.

    bb) Im Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energien hat das Gericht im Beschluss vom 11. November 2021 im Verfahren B 9 S 21.538 ausgeführt, dass unzweifelhaft ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, zur Eindämmung des Klimawandels Strom zunehmend nachhaltiger, d.h. insbesondere durch Windkraft zu erzeugen; dieses allgemeine öffentliche Interesse ist aber schon grundsätzlich begrenzt durch den Gesundheitsschutz der Nachbarn entsprechender Anlagen.

    Insoweit hat sich aber keine Veränderung zu der im Beschluss vom 11. November 2021 im Verfahren B 9 S 21.538 vorgenommenen Interessenabwägung ergeben.

    cc) Bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren B 9 S 21.538 vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen unberücksichtigt geblieben ist dagegen der Umstand, dass mit der durch den Ukrainekrieg ausgelösten Energieversorgungskrise nunmehr in besonderem Maße ein öffentliches Interesse an einer sicheren und möglichst autarken Stromversorgung besteht.

    Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin, wie bereits in der Ausgangsentscheidung im Verfahren B 9 S 21.538 ausgeführt, nicht um eine generelle Untersagung des Betriebes der Windkraftanlagen, sondern lediglich um eine zeitlich und in ihrem Umfang beschränkte Einschränkung des Betriebes bereits bestehender Anlagen geht.

    c) Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 11. November 2021 im Verfahren B 9 S 21.538 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 22 CS 21.3059

    Widerruf einer nachträglichen Anordnung zur Beschränkung des Betriebs von

    Diese Anträge ergänzte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. September 2021 dahingehend, die unter Nr. 1. Satz 2 und Nr. 11 des Bescheids vom 29. März 2021 angeordneten Sicherungsmaßnahmen (insoweit) aufzuheben (B 9 S 21.538).
  • VGH Bayern, 25.03.2022 - 22 CS 22.534

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Die Anhörungsrüge, mit der die Beigeladene die Fortführung des Verfahrens über ihre mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2022 zurückgewiesene Beschwerde gegen den teilweise dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 stattgebenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. November 2021 (B 9 S 21.538) begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
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