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   VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455   

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VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455 (https://dejure.org/2017,55706)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 12.10.2017 - B 3 K 17.31455 (https://dejure.org/2017,55706)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - B 3 K 17.31455 (https://dejure.org/2017,55706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1, § ... 3a Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr. 3 u. 5, § 3c Nr. 2 u. 3, § 3d, § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 34 Abs. 1, § 74 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 11 Abs. 1, 2 u. 4, § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1, § 60a Abs. 1 S. 1
    Keine Gruppenverfolgung des sunnitischen Bevölkerungsteils im Irak

  • rewis.io

    Keine Gruppenverfolgung des sunnitischen Bevölkerungsteils im Irak

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris).

    Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

    Die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen weder im Staat Irak in seiner Gesamtheit noch in Bagdad die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf (vgl. BayVGH, U.v. 09.01.2017 - 13a ZB 16.30740 - juris; BayVGH, B.v. 01.02.2017 - 13a ZB 16.30990 - juris; BayVGH, B.v. 15.03.2017 - 20 ZB 17.30308 - juris; VG Augsburg, U.v. 12.12.2016 - Au 5 K 16.31959 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris; VG Bayreuth, U.v. 18.10.2016 - B 3 K 16.30613).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris).

    Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 11 N 163.16

    Anforderungen an die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots;

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Unabhängig von der Tatsache, dass die Aufhebung des gesetzlichen - nach § 11 Abs. 2 AufenthG von der Beklagten befristeten - Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 11 Abs. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde und nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten steht (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG sowie BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27/16 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.4.2017 - OVG 11 N 163.16 - juris) sowie ungeachtet der Frage, ob - in Anbetracht der Klageanträge - eine (kürzere) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Beklagte nach § 11 Abs. 2 AufenthG überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens ist, zumal eine bloße Aufhebung der Befristung im Rahmen einer Anfechtungsklage zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot führen würde, sind Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, nicht ersichtlich.
  • VG Augsburg, 24.04.2017 - Au 5 K 17.30922

    Bestehen einer inländischen Fluchtalternative

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch erreicht der Grad willkürlicher Gewalt nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Kläger allein wegen seiner Anwesenheit in Bagdad Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden muss (VG Augsburg, U.v. 24.4.2017 - Au 5 K 17.30922 - juris; VG Ansbach, U.v. 15.12.2016 - AN 2 K 16.30398 - juris; VG Ansbach, U.v. 13.4.2017 - AN 2 K 16.30810 - juris).
  • VG Ansbach, 13.04.2017 - AN 2 K 16.30810

    Keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Faili-Kurde aus Bagdad

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch erreicht der Grad willkürlicher Gewalt nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Kläger allein wegen seiner Anwesenheit in Bagdad Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden muss (VG Augsburg, U.v. 24.4.2017 - Au 5 K 17.30922 - juris; VG Ansbach, U.v. 15.12.2016 - AN 2 K 16.30398 - juris; VG Ansbach, U.v. 13.4.2017 - AN 2 K 16.30810 - juris).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Unabhängig von der Tatsache, dass die Aufhebung des gesetzlichen - nach § 11 Abs. 2 AufenthG von der Beklagten befristeten - Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 11 Abs. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde und nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten steht (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG sowie BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27/16 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.4.2017 - OVG 11 N 163.16 - juris) sowie ungeachtet der Frage, ob - in Anbetracht der Klageanträge - eine (kürzere) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Beklagte nach § 11 Abs. 2 AufenthG überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens ist, zumal eine bloße Aufhebung der Befristung im Rahmen einer Anfechtungsklage zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot führen würde, sind Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, nicht ersichtlich.
  • VG München, 22.12.2016 - M 4 K 16.33226

    Unbegründete Klage gegen Abschiebungsanordnung mangels Glaubhaftmachung von

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris; VG München, U.v. 22.12.2016 - M 4 K 16.33226 - juris).
  • VG Ansbach, 15.12.2016 - AN 2 K 16.30398

    Allgemeine Angst vor Verfolgung aufgrund sunnitischer Religionszugehörigkeit und

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch erreicht der Grad willkürlicher Gewalt nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Kläger allein wegen seiner Anwesenheit in Bagdad Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden muss (VG Augsburg, U.v. 24.4.2017 - Au 5 K 17.30922 - juris; VG Ansbach, U.v. 15.12.2016 - AN 2 K 16.30398 - juris; VG Ansbach, U.v. 13.4.2017 - AN 2 K 16.30810 - juris).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
    Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris; VG München, U.v. 22.12.2016 - M 4 K 16.33226 - juris).
  • VG Braunschweig, 19.04.2017 - 2 A 312/16

    Irak, Sunniten, subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

  • VG München, 16.11.2016 - M 25 K 15.31291

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • VGH Bayern, 01.02.2017 - 13a ZB 16.30990

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 13a ZB 16.30740

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Augsburg, 12.12.2016 - Au 5 K 16.31959
  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VG Berlin, 13.02.2020 - 29 K 92.17
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich vom irakischen Militär desertiert ist und deswegen im Irak bestraft werden soll, denn eine etwaige Bestrafung wegen Desertion vom Militärdienst stellt aus Sicht der Kammer keine politische und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 3 K 17.31455, juris, Rn. 53 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2018 - VG 26 K 611.17 A, S. 4, unveröffentlicht; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/ Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2017, Rn. 82; Lehmann, Dogmatische und praktische Fragen zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen von Wehrdienstentziehung, NVwZ 2018, 293, 294).

    Aber selbst wenn dem Kläger die Vollstreckung der dreimonatigen Haftstrafe drohen würde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihn konkret in den irakischen Haftanstalten und Gefängnissen Bedingungen erwarten, die unzumutbar im Sinne von Art. 3 EMRK sind (ebenso: VG Bayreuth, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 3 K 17.31455, juris, Rn. 63; zu den Anforderungen vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2012 - 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09 (Babar Ahmad u. a./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2013, 925, 930 [Rn. 237]; Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Auflage 2019, § 4 Rn. 33).

  • VG Hamburg, 13.04.2021 - 8 A 21/19

    Irak: unglaubwürdiges Vorbringen; Desertion praktisch straffrei; Sicherung des

    Beispielsweise sieht das deutsche Wehrstrafrecht für den Tat bestand der Fahnenflucht (§ 16 WStG) ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (im Ergebnis auch VG Bayreuth, Urt. v. 12.10.2017, B 3 K 17.31455, juris, Rn. 61).
  • VG Hamburg, 19.05.2021 - 8 A 3569/18

    Irak: Klage im Wesentlichen abgewiesen; keine glaubhafte Darlegung einer

    Bei spielsweise sieht das deutsche Wehrstrafrecht für den Tatbestand der Fahnenflucht (§ 16 WStG) ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (im Ergebnis auch VG Bayreuth, Urt. v. 12.10.2017, B 3 K 17.31455, juris, Rn. 61).
  • VG Bayreuth, 29.11.2017 - B 3 K 17.32946

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Kurden im Irak

    Eine Bestrafung wegen Desertion stellt an sich noch keine diskriminierende Maßnahme im Sinne des Flüchtlingsrechts dar (VG München, U.v. 16.11.2016 - M 25 K 15.31291 - juris; VG Bayreuth, U.v. 12.10.2017 - B 3 K 17.31455 - juris).
  • VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379

    Keine Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Von einer strafrechtlichen Verfolgung hat der Kläger zu 1 jedoch weder im gerichtlichen Verfahren noch vor dem Bundesamt berichtet, so dass das Gericht die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 06.12.2018 und vom 26.11.2018 als bestätigt sieht (s. hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 29.11.2017, Az. B 3 K 17.32946; U.v. 12.10.2017, Az. B 3 K 17.31455, jeweils juris).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2021 - A 13 K 5623/17

    Irak: Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei desertierten

    Eine Bestrafung wegen Desertion stellt an sich noch keine diskriminierende Maßnahme im Sinne des Flüchtlingsrechts dar (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12.10.2017 - B 3 K 17.31455 -, juris, Rn. 61, m.w.N.).
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