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   VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218   

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VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218 (https://dejure.org/2023,10144)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 13.04.2023 - B 7 K 22.31218 (https://dejure.org/2023,10144)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 13. April 2023 - B 7 K 22.31218 (https://dejure.org/2023,10144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 101 Abs. 2; AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 71; AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 31 Abs. 3 S. 1 und 3; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1
    Erfolglose Klage gegen ablehnenden Bescheid im asylrechtlichen Folgeverfahren

  • rewis.io

    Folgeverfahren Äthiopien, Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil, gelebte Kernfamilie, Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen, Berücksichtigung innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse bei Erlass einer Abschiebungsandrohung, Streitgegenständlichkeit einer ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Die Bevollmächtigte des Klägers verwies zudem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022 (Az.: 1 C 24.21).

    Auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022 (Az.: 1 C 24.21) müsse bei der Entscheidung berücksichtigt werden, dass weder für die Lebensgefährtin, noch für den Sohn eine Rückkehr nach Äthiopien zumutbar und rechtlich möglich sei.

    Soweit die Klägerseite auf die Aufenthaltserlaubnisse für den Sohn und die "Lebensgefährtin" des Klägers, der Vater-Kind-Beziehung und dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 - hinweist, führen diese Aspekte ebenfalls nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten für den Kläger bzw. zu einer anderen Entscheidung des Gerichts im hiesigen Verfahren.

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen", nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind, sind liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, B.v. 22.9.2020 - 1 B 39.20 - juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; BayVGH, B.v. 28.7.2022 - 23 ZB 22.30547).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; VG Würzburg, Gb.v. 11.5.2020 - 8 K 20.50114 - juris).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen", nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind, sind liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, B.v. 22.9.2020 - 1 B 39.20 - juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; BayVGH, B.v. 28.7.2022 - 23 ZB 22.30547).

    Soweit man von einer tatsächlich gelebten Kernfamilie ausgeht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris) die gesamte gelebte Kernfamilie in die Rückkehrprognose einzubeziehen, und zwar selbst dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie - wie hier der Ehefrau und dem Sohn - ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist.

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Die Existenzsicherung muss nicht nachhaltig sein, und die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass sie dieser noch zugerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris).

    Mit zu berücksichtigten ist überdies, dass der Kläger erhebliche Rückkehrhilfen beanspruchen kann (vgl. herzu: BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris).

  • VG Bayreuth, 13.12.2022 - B 7 K 22.30087

    Keine Schutzgewähr für in Deutschland geborenes Kind äthiopischer Flüchtlinge

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    So hat etwa Österreich weitere Hilfsgelder bereitgestellt und zahlenmäßig erhebliche Mittel werden von der EU sowie von USAID zur Verfügung gestellt (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 - B 7 K 22.30087 - juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 9.2.2023 - B 7 K 22.31001).*Im Übrigen wird bezüglich aktuellen der Lebensbedingungen in Äthiopien auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und auf die Ausführungen im Urteil des VG Gießen vom 27.1.2023 - 6 K 21.60/19.GI.A - juris sowie auf die Ausführungen des BayVGH im Beschluss vom 9.1.2023 - 23 ZB 22.31328 - juris und des VG Trier im Urteil vom 14.2.2023 - 6 K 2236/22.TR - juris verwiesen.

    aa) Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Nachwirkungen des Coronavirus bzw. der "Heuschreckenplage" in Äthiopien - begründet derartige Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 - B 7 K 22.30087 - juris m.w.N.).; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 23 ZB 20.31574).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Für die Zulässigkeit des Folgeantrags genügt schon, dass aufgrund der geänderten Sachlage nunmehr die Möglichkeit besteht, für den Asylbewerber eine günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage 2022, § 71 AsylG Rn. 24; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 247; BVerfG, B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris).

    Lediglich wenn das Vorbringen des Asylbewerbers zwar glaubhaft und substantiiert ist, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; VG Würzburg, Gb.v. 11.5.2020 - 8 K 20.50114 - juris).
  • VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50114

    Kein Abschiebungsverbot nach Italien wegen COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; VG Würzburg, Gb.v. 11.5.2020 - 8 K 20.50114 - juris).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris).
  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
    Das wirtschaftliche Existenzminimum ist bereits dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese Bereiche der so genannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angehören (BVerwG, B.v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 - juris; BayVGH, B. v. 28.7.2022 - 23 ZB 22.30547).
  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 23 ZB 22.31328

    Kein Abschiebungsverbot bzgl. Äthiopien

  • BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Asylrelevanz von Covid-19

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • VG Würzburg, 03.07.2020 - W 3 K 19.31666

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

  • VG Berlin, 21.12.2022 - 29 K 116.18

    Abschiebungsandrohung: Trennung von Familienmitgliedern als inlandsbezogenes

  • VG Trier, 14.02.2023 - 6 K 2236/22

    Äthiopien: Keine drohende Beschneidung; Zwangsheirat unglaubhaft; Kein

  • VG Gießen, 27.01.2023 - 6 K 2160/19

    Äthiopien: Täuschung zu Staatsangehörigkeit; keine flüchtlingsrechtlich relevante

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

  • VG Bayreuth, 05.09.2018 - B 7 K 17.33349

    Verumutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG bezüglich

  • VG Gießen, 21.02.2023 - 8 K 218/22

    Entscheidung im schriftlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

    Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung hat zum Beispiel zur Folge, dass eine nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF - unter Nichtanwendung des § 34 AsylG - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das sich gegen den Bescheid des BAMF richtet, aufgehoben wird, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 Rückführungs-RL bestehen (vgl. VG Minden , Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A - juris; VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 - juris Rn. 13; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA - juris Rn. 28; VG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2023 - B 7 K 22.31218 - juris; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 - 34 K 21/22 A -, juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 28, 32; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A - juris Rn. 12 ff., 27 ff. und Beschluss vom 30. März 2023 - 8 L 85/23 - juris, Rn. 32 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 - A 10 K 2798/22 - juris Rn. 10).
  • VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366

    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in

    Diese beschränken sich lediglich (zutreffend) auf die Feststellung, dass bei einem Asylfolgeantrag keine neue Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebungsandrohung ergehe (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), weshalb die Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 nicht zum Tragen kämen (vgl. VG Magdeburg, B.v. 27.7.2023 - 3 B 150/23 MD - juris Rn. 3; VG Bayreuth, U.v. 13.4.2023 - B 7 K 22.31218 - juris Rn. 53 f.; vgl. auch jüngst im Kontext des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: BayVGH, B.v. 1.2.2024 - 10 CE 24.191 - BeckRS 2024, 3110 Rn. 10 [mit der Einschränkung, die Durchbrechung der Bestandskraft der Rückkehrentscheidung sei unionsrechtlich nicht geboten]).
  • VG Düsseldorf, 09.02.2024 - 24 L 122/24
    vgl. hierzu: Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 20; a. A. VG München, Beschluss vom 24. August 2023 - M 13 ES 21.32795 -, juris Rn. 69 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 B 150/23 MD -, juris Rn. 3; VG Byreuth, Urteil vom 13. April 2023 - B 7 K 22.31218 -, juris Rn. 54.
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