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   VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162   

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VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162 (https://dejure.org/2023,2960)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16.01.2023 - B 7 S 22.1162 (https://dejure.org/2023,2960)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16. Januar 2023 - B 7 S 22.1162 (https://dejure.org/2023,2960)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VO (EU) 2017/625 § 138 Abs. 1; LFGB § 39 Abs. 7; VwZVG Art. 21a
    Verkehrs- und Verbringungsverbot für Biere, Unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung, Gerichtliche Aufhebung des behördlichen Sofortvollzugs, Pauschale Sofortvollzugsanordnung für Verbot von mehreren Produkten mit unterschiedlichen Mängeln in quantitativer ...

 
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  • VGH Bayern, 18.07.2022 - 20 CS 22.1069

    Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Der bezüglich dieser drei Produkte vom Landratsamt Bamberg weiterhin aufrechterhaltene Sofortvollzug des Vertriebs- und Verbringungsverbots ist wegen unzureichender Begründung formell rechtswidrig und daher durch das Gericht allein deshalb aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 12; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 98 m.w.N.), so dass im Ergebnis derzeit die Anordnungen aus dem Bescheid vom 24.11.2022 insgesamt nicht sofort vollziehbar sind.

    Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus, da daraus nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. zum Ganzen: Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 54; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6).

    Dafür ist in erster Linie der Rang der durch die Anordnung zu schützenden Rechtsgüter maßgeblich: Je höher diese einzustufen und je geringer die anderweitigen Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, desto niedrigere Anforderungen sind an eine Begründung für den konkreten Einzelfall zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 5).

    Aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge ergibt sich jedoch gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse stets mit dem Erlassinteresse identisch wäre (BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 20 CS 22.307 - juris Rn. 3).

    Zudem verlöre die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in den Fällen des § 39 Abs. 7 LFGB die ihr vom Gesetzgeber zugemessene gesteigerte Bedeutung und die Beschränkung dieses Tatbestands auf bestimmte einzeln aufgeführte Anordnungen weitgehend ihren Sinn, wenn die Exekutive auch in allen anderen, nicht von § 39 Abs. 7 LFGB erfassten Fällen den Eintritt der aufschiebenden Wirkung in formeller Hinsicht bereits mit einem pauschalen Verweis auf das für lebensmittelrechtliche Anordnungen - denen schon von der gesetzlichen Zielsetzung her (vgl. § 1 LFGB) eine gesundheitsschützende Tendenz regelmäßig zu eigen ist - ohnehin erforderliche Erlassinteresse aufheben könnte (BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Der bezüglich dieser drei Produkte vom Landratsamt Bamberg weiterhin aufrechterhaltene Sofortvollzug des Vertriebs- und Verbringungsverbots ist wegen unzureichender Begründung formell rechtswidrig und daher durch das Gericht allein deshalb aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 12; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 98 m.w.N.), so dass im Ergebnis derzeit die Anordnungen aus dem Bescheid vom 24.11.2022 insgesamt nicht sofort vollziehbar sind.

    Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus, da daraus nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. zum Ganzen: Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 54; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6).

    d) Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass die gerichtliche Aufhebung des Sofortvollzugs den Antragsgegner nicht hindert, die sofortige Vollziehung unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und mit zureichender Begründung erneut anzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 1 S 2554/11

    Aufhebung einer Vollziehungsanordnung durch das Gericht wegen unzureichender

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Der bezüglich dieser drei Produkte vom Landratsamt Bamberg weiterhin aufrechterhaltene Sofortvollzug des Vertriebs- und Verbringungsverbots ist wegen unzureichender Begründung formell rechtswidrig und daher durch das Gericht allein deshalb aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 12; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 98 m.w.N.), so dass im Ergebnis derzeit die Anordnungen aus dem Bescheid vom 24.11.2022 insgesamt nicht sofort vollziehbar sind.

    Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus, da daraus nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. zum Ganzen: Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 54; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Bezüglich der Angabe "Bourbon" werde auf das Urteil des BGH vom 11.12.2017 (I ZR 78/16) verwiesen.
  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 CS 22.307

    Unbegründete Beschwerde gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge ergibt sich jedoch gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse stets mit dem Erlassinteresse identisch wäre (BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 20 CS 22.307 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 21.1592

    Isolierte Aufhebung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung der sofortigen

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Eines eigenen Ausspruchs zur Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 24 CS 06.1576 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris: Tenorierung nur auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; a.A. VG Ansbach, B.v. 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363 - juris Rn. 83: zusätzlich Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung neben der Aufhebung des Sofortvollzugs der Grundverfügung, wobei dies jedoch insoweit Bedenken aufwerfen dürfte, als bei bloßer Aufhebung des Sofortvollzugs die Behörde nicht gehindert ist, eine neue Sofortvollzugsanordnung zu erlassen; in diesem Fall stünde die zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wohl der unmittelbaren Vollstreckung der Grundverfügung entgegen, da der Anordnungsausspruch "Bindungswirkung/Sperrwirkung" entfaltet und eine Vollstreckung durch die Behörde damit erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich wäre, was angesichts des "Erfolgs" des Eilantrags im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung alleine wegen des nachträglichen Entfallens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen infolge der Aufhebung des Sofortvollzugs betreffend die Grundverfügung nicht sachgerecht erscheint).
  • VGH Bayern, 09.03.2018 - 11 CS 18.300

    Beschwerde gegen den Beschluss von Verwaltungsgericht- Entziehung von

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Mit der Aufhebung des Sofortvollzugs ist nämlich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin - die vorläufige Nichtvollziehbarkeit der Anordnungen - vollumfänglich erreicht (BayVGH, B.v. 9.3.2018 - 11 CS 18.300 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 24 CS 06.1576
    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Eines eigenen Ausspruchs zur Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 24 CS 06.1576 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris: Tenorierung nur auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; a.A. VG Ansbach, B.v. 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363 - juris Rn. 83: zusätzlich Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung neben der Aufhebung des Sofortvollzugs der Grundverfügung, wobei dies jedoch insoweit Bedenken aufwerfen dürfte, als bei bloßer Aufhebung des Sofortvollzugs die Behörde nicht gehindert ist, eine neue Sofortvollzugsanordnung zu erlassen; in diesem Fall stünde die zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wohl der unmittelbaren Vollstreckung der Grundverfügung entgegen, da der Anordnungsausspruch "Bindungswirkung/Sperrwirkung" entfaltet und eine Vollstreckung durch die Behörde damit erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich wäre, was angesichts des "Erfolgs" des Eilantrags im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung alleine wegen des nachträglichen Entfallens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen infolge der Aufhebung des Sofortvollzugs betreffend die Grundverfügung nicht sachgerecht erscheint).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Der bezüglich dieser drei Produkte vom Landratsamt Bamberg weiterhin aufrechterhaltene Sofortvollzug des Vertriebs- und Verbringungsverbots ist wegen unzureichender Begründung formell rechtswidrig und daher durch das Gericht allein deshalb aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, B.v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 12; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 98 m.w.N.), so dass im Ergebnis derzeit die Anordnungen aus dem Bescheid vom 24.11.2022 insgesamt nicht sofort vollziehbar sind.
  • VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600

    Sofortvollzug des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162
    Eines eigenen Ausspruchs zur Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 24 CS 06.1576 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris: Tenorierung nur auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; a.A. VG Ansbach, B.v. 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363 - juris Rn. 83: zusätzlich Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung neben der Aufhebung des Sofortvollzugs der Grundverfügung, wobei dies jedoch insoweit Bedenken aufwerfen dürfte, als bei bloßer Aufhebung des Sofortvollzugs die Behörde nicht gehindert ist, eine neue Sofortvollzugsanordnung zu erlassen; in diesem Fall stünde die zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wohl der unmittelbaren Vollstreckung der Grundverfügung entgegen, da der Anordnungsausspruch "Bindungswirkung/Sperrwirkung" entfaltet und eine Vollstreckung durch die Behörde damit erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich wäre, was angesichts des "Erfolgs" des Eilantrags im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung alleine wegen des nachträglichen Entfallens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen infolge der Aufhebung des Sofortvollzugs betreffend die Grundverfügung nicht sachgerecht erscheint).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1985 - 11 B 201/84

    Vollzugsinteresse; Begründung; Fehlen; Nachholung; Aussetzung

  • VG Ansbach, 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363

    Auslegung eines Antrages auf, Anforderungen an Begründung der sofortigen

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