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   VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567   

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VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567 (https://dejure.org/2023,10160)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16.01.2023 - B 8 K 22.567 (https://dejure.org/2023,10160)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16. Januar 2023 - B 8 K 22.567 (https://dejure.org/2023,10160)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    ZwEWG Art. 1; BayGO Art. 26 Abs. 2, 51
    Geltungsdauer des Beschlusses des Gemeinderats bei zeitlich befristeten Satzungen

 
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  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726

    Zweckentfremdungssatzung, Ausfertigungsmangel

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - war die erste Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 26.07.2019 wegen eines Ausfertigungsfehlers für unwirksam erklärt worden.

    3.2 Die veröffentlichte Satzung vom 20. November 2020 bedurfte damit eines erneuten Stadtratsbeschlusses nach Art. 51 BayGO und sodann, hierauf gründend, der Ausfertigung und Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 BayGO (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris, Rn. 16).

    Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die derzeit allein bestehende und streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS), in Kraft getreten am 5. Dezember 2020, ist im Hinblick auf ihre viel weitergehende zeitliche Geltungsdauer eine andere Satzung als die im Juli 2019 beschlossene und bekanntgemachte, zwischenzeitlich mit Urteil des Senats vom 27. September 2021 - 12 N 20.1726 - für unwirksam erklärte (erste) Satzung.

    Eine lediglich erneute Ausfertigung des Textes der Zweckentfremdungssatzung vom 26. Juli 2019 unter dem 20. November 2020 und die erneute Bekanntmachung im Rathausjournal vom 4. Dezember 2020 waren nicht geeignet, den zwingend erforderlichen (erneuten) Stadtratsbeschluss über die Satzung vom 20. November 2020 überflüssig zu machen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18), da die beiden in den Akten vorliegenden Satzungstexte in ihrer Geltungsdauer (Satzung vom 20. November 2020 mit erneut fünf Jahre währender Geltungsdauer ab 5. Dezember 2020) erheblich differieren.

    3.4 Hinzu kommt, dass der Senat nach der 2. Bekanntmachung (am 4. Dezember 2020) die Unwirksamkeit der 1. Satzung ausgesprochen hat (mit Urteil vom 27. September 2021) und die Unwirksamkeitsfeststellung ex tunc wirkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Rn 144 zu § 47) mit der Folge, dass der Ausspruch im Verfahren 12 N 20.1726 das gesamte Satzungsfestaufstellungsverfahren bis hin zur Bekanntmachung am 26. Juli 2019 unwirksam macht (BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 26) und damit auch den Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2019, der untrennbar mit dessen misslungenem Vollzug eine Einheit bildet, von Anfang an obsolet werden lässt (fehlerhafter, nicht heilbarer Vollzug, s. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 B 21.913

    Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Dem allgemeinen Wohnungsmarkt geht in diesem Fall nämlich kein Wohnraum verloren, der ansonsten zum Dauerwohnen zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2021 - 12 B 21.913 -, BayVBl. 2022, 193 - juris, Rn. 19).

    In all diesen Fällen ist daher auf Antrag eine entsprechende Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2021 - 12 B 21.913 -, BayVBl. 2022, 193 - juris, Rn. 28) mit der Folge, dass die mit dem Erlass einer solchen Satzung verfolgten Ziele letztlich faktisch weithin leerlaufen.

    Lediglich die völlige Umwandlung von nicht (zumindest auch) selbst genutztem Wohnraum in Ferienwohnraum für einen Zeitraum für mehr als acht Wochen im Jahr lässt sich, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen für den Satzungserlass vorliegen, wirksam unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2021 - 12 B 21.913 -, BayVBl. 2022, 193 - juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Der Normgeber hat sich deshalb über die tatsächlichen Grundlagen seines Handelns auf der Basis verlässlicher Quellen ein eigenes Bild zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [112] juris, Rn. 57).

    Hierzu muss er den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und hinreichend sichere Feststellungen, insbesondere über Art, Ausmaß und Gewicht des beabsichtigten Eingriffs in die Rechte des Einzelnen einschließlich etwaiger Folgewirkungen treffen und der Betätigung seines Rechtssetzungsermessens zugrunde legen (vgl. BVerfGE 86, 90 [112] - juris, Rn. 57).

    Diese Ausführungen lassen, ungeachtet des Umstandes, dass es an einer allgemein zugänglichen Veröffentlichung dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Satzungserlass fehlt, nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund verlässlicher Quellen ein eigenes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen verschafft (vgl. BVerfGE 86, 90 [112] juris, Rn. 57) und die insoweit gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG mit gegenläufigen Interessen abgewogen und das Abwägungsergebnis zeitgleich mit dem Satzungserlass in nachvollziehbarer Weise öffentlich zugänglich dokumentiert hätte.

  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses für einen wiederholten Vollzug bedarf es zwar nicht immer (vgl. auch BVerwG, B.v. 24.05.1989 - 4 NB 10.89 -, juris Rn 5 f., zum BauGB).

    Geht es "allein um die Inkraftsetzung eines einmal gefassten, unbeeinflusst feststehenden und inhaltlich unveränderten Willensentschlusses der Gemeindevertretung" (BVerwG, B.v. 24.05.1989 - 4 NB 10.89 - juris Rn. 6), so ist ein erneuter Beschluss grundsätzlich entbehrlich.

    Die Erforderlichkeit eines neuen Beschlusses des Stadtrates widerspricht entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Fortwirkung der Gemeinderatsbeschlüsse im Beschluss 24.05.1989 - 4 NB 10.89 - (NVwZ 1990, 258, 259), denn dort ist ausdrücklich das Fortbestehen des Willensentschlusses als Voraussetzung für die Fortwirkung wie folgt beschrieben:.

  • VGH Bayern, 04.07.2001 - 2 B 97.1393
    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Es verbleibt bei der Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen die Wirksamkeit einer untergesetzlichen Norm, falls diese inmitten steht und entscheidungserheblich ist, zu prüfen und die Norm gegebenenfalls nicht anzuwenden (VGH München U.v. 04.12.2001 - 2 B 97.1393, BeckRS 2001, 15202 Rn. 28, beck-online).

    Auch durch die zeitliche Beschränkung der Antragsfrist im Normenkontrollverfahren (ein Jahr seit Bekanntmachung) wird die Befugnis der Verwaltungsgerichte, Normen insoweit inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, nicht berührt (vgl. BVerwG, B.v. 26.06.1998 - 4 BN 29/97 - beck-online; VGH München, U.v. 04.12.2001 - 2 B 97.1393 - beck-online; so auch ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs vom 06.03.1996, BT-Drs. 13/3993 S. 10; Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage 2020, § 47 Rn. 83; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 47 Rn. 35).

  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 12 N 20.1706

    Normenkontrollantrag betreffend die Satzung der Landeshauptstadt München über das

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Das Zweckentfremdungsrecht erlaubt insoweit gerade keine Wohnraumbewirtschaftung (vgl. BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Nur die tragfähige Begründung und empirische Darlegung des Vorliegens der Normerlassvoraussetzungen (vgl. insoweit auch BVerfGE 125, 175 [239] Rn. 177) sichert den durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gewährleisteten Freiheitsanspruch des Einzelnen.
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    "Daß ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen dem Beschluss des Gemeinderats und der Inkraftsetzung des Bebauungsplans durch die erneute Bekanntmachung der Genehmigung nach Nachholung der Ausfertigung grundsätzlich nicht schon für sich allein [H.d.V.] die Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses in Zweifel ziehen kann, entspricht der vom Senat in der Entscheidung BVerwGE 56, 283 (288 f.) = NJW 1979, 1516 vertretenen Auffassung.
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    Im zitierten Beschluss vom 06.08.1992 - 4 N 1/92 - (NVwZ 1993, 471) liegt schon ein deutlich geringerer zeitlicher Versatz vor.
  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 N 21.1208

    Fehlgeschlagene Heilung einer Zweckentfremdungssatzung

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567
    2.1.1 Das erkennende Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 03.06.2022 - 12 N 21.1208 - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich ihnen vollumfänglich an.
  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 BN 29.97

    Bauplanungsrecht - Anfechtung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde,

  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • VGH Bayern, 19.02.2003 - 23 B 02.1109

    Nichtigkeit einer Satzung wegen Nichteinhaltung der im Rechtssetzungsverfahren

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