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   VG Bayreuth, 16.07.2010 - B 5 K 10.229   

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https://dejure.org/2010,70301
VG Bayreuth, 16.07.2010 - B 5 K 10.229 (https://dejure.org/2010,70301)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16.07.2010 - B 5 K 10.229 (https://dejure.org/2010,70301)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - B 5 K 10.229 (https://dejure.org/2010,70301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verjährung nach bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschriften bei besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen; Aufrechnung mit Gegenforderung verlangt nicht deren Bestandskraft, wohl aber deren Vollziehbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.08.2006 - 6 B 13.06

    Nähere Bestimmung der Zeitpunkte von Diensteintritt und Dienstantritt beim Beginn

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.07.2010 - B 5 K 10.229
    Im Übrigen werde auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2008 (Az. 6 B 13.06) verwiesen, das die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Unterkunft im Gästehaus des BKA in Berlin, Treptower Park, für rechtens gehalten habe.

    Insofern nimmt das Gericht auch Bezug auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2008, Az. 6 B 13.06, in dem ausgeführt wird, dass eine Pflicht des BKA zur dienstlichen Unterbringung eines zu ihm für die Aufgaben in der Sicherungsgruppe in Berlin abgeordneten Beamten nicht existiert, mit der Folge, dass sich das Anbieten der Unterbringung des Klägers für die Zeit außerhalb des Dienstes im Gästehaus, Am Treptower Park als Sachbezug im Sinn des § 10 BBesG darstellt, hinsichtlich dessen sich der Kläger unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag beteiligen muss, in der Regel durch Anrechnung auf den Alimentationsanspruch in Form der Besoldung.

  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.07.2010 - B 5 K 10.229
    49 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. November 2008 klargestellt hat, wird die durch § 387 BGB begründete Befugnis einer Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung zu erfüllen, nicht dadurch gehindert, dass sie diese Forderung einseitig durch Verwaltungsakt, d. h. durch Leistungsbescheid begründet hat (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in NJW 2009, Seite 1099).
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