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   VG Bayreuth, 17.05.2013 - B 5 K 11.1032   

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VG Bayreuth, 17.05.2013 - B 5 K 11.1032 (https://dejure.org/2013,13618)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 17.05.2013 - B 5 K 11.1032 (https://dejure.org/2013,13618)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - B 5 K 11.1032 (https://dejure.org/2013,13618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf eigenen Antrag; Verwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 5.66

    Arglistige Täuschung des Antragsstellers - Berufung in das Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.05.2013 - B 5 K 11.1032
    Es besteht ein öffentliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung des beamtenrechtlichen Status einer Person (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1970, II C 5.66).

    Die Anfechtung des Entlassungsantrags hätte zudem unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern geschehen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1970, II C 5.66).

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 B 5.10

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Nachbarn; Verwirkung

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.05.2013 - B 5 K 11.1032
    Ob eine Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eingetreten ist, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010, 4 B 5/10).
  • VGH Bayern, 02.04.2013 - 2 ZB 12.1210

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Lärmbeeinträchtigung; Diskothek;

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.05.2013 - B 5 K 11.1032
    Erforderlich ist mithin grundsätzlich das Vorliegen sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments (BayVGH, B.v. 2.4.2013, 2 ZB 12.1210).
  • VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621

    Fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten

    Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte.

    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z.B. VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3).

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