Rechtsprechung
VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Bescheid, Gefahrenabwehr, Vollziehung, Zwangsgeld, Feststellung, Hund, Anordnung, Nachweis, Gutachten, Frist, Vollziehbarkeit, Rasse, Ermessen, Zwangsgeldandrohung, milderes Mittel, sofortige Vollziehung, nicht ausreichend
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Kampfhund: Privater Gen-Test vs. Hundesachverständiger
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
Untersagung der Hundehaltung
Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481
Seitens des BayVGH sei mit Beschluss vom 02.04.2019, Az.: 10 Cs 19.277, eindeutig klargestellt worden, dass bei Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen werde, d.h. ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sei.Dies gehe aus der ständigen Rechtsprechung (vgl. Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG, BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277, Rn. 15.) hervor.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird bei Mischlingshunden als Kreuzungen unterschiedlicher Hunderassen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen, es muss also (mindestens) ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV sein (vgl. BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris, Rn. 15 m.w.N.).
- VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.480
DNA-Gutachten, Mischlingshund (25%), F1-Generation, zusätzliche Forderung einer …
Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481
Mit Beschluss vom 02.07.2020 (Az.: B 1 S 20.480) stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wieder her bzw. ordnete diese an.
- VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.489
Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen für sofort vollziehbar …
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (Az.: B 1 K 20.481) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2020 und stellte mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020 den Antrag,.Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: B 1 K 20.481) wiederherstellen bzw. anordnen, da die Klage bezüglich der Ziffern 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids kraft Gesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
- VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.480 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (Az.: B 1 K 20.481) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2020 und stellte mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020 den Antrag,.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: B 1 K 20.481) wiederherstellen bzw. anordnen, da die Klage bezüglich der Ziffern 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids kraft Gesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.