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   VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481   

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https://dejure.org/2021,7970
VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481 (https://dejure.org/2021,7970)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 19.01.2021 - B 1 K 20.481 (https://dejure.org/2021,7970)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - B 1 K 20.481 (https://dejure.org/2021,7970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Bescheid, Gefahrenabwehr, Vollziehung, Zwangsgeld, Feststellung, Hund, Anordnung, Nachweis, Gutachten, Frist, Vollziehbarkeit, Rasse, Ermessen, Zwangsgeldandrohung, milderes Mittel, sofortige Vollziehung, nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kampfhund: Privater Gen-Test vs. Hundesachverständiger

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277

    Untersagung der Hundehaltung

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481
    Seitens des BayVGH sei mit Beschluss vom 02.04.2019, Az.: 10 Cs 19.277, eindeutig klargestellt worden, dass bei Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen werde, d.h. ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sei.

    Dies gehe aus der ständigen Rechtsprechung (vgl. Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG, BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277, Rn. 15.) hervor.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird bei Mischlingshunden als Kreuzungen unterschiedlicher Hunderassen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen, es muss also (mindestens) ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV sein (vgl. BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.480

    DNA-Gutachten, Mischlingshund (25%), F1-Generation, zusätzliche Forderung einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481
    Mit Beschluss vom 02.07.2020 (Az.: B 1 S 20.480) stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wieder her bzw. ordnete diese an.
  • VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.489

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen für sofort vollziehbar

    Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (Az.: B 1 K 20.481) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2020 und stellte mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020 den Antrag,.

    Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: B 1 K 20.481) wiederherstellen bzw. anordnen, da die Klage bezüglich der Ziffern 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids kraft Gesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

  • VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.480
    Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (Az.: B 1 K 20.481) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2020 und stellte mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.05.2020 den Antrag,.

    Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: B 1 K 20.481) wiederherstellen bzw. anordnen, da die Klage bezüglich der Ziffern 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids kraft Gesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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