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   VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254   

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VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254 (https://dejure.org/2013,38823)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 19.11.2013 - B 3 K 13.30254 (https://dejure.org/2013,38823)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. November 2013 - B 3 K 13.30254 (https://dejure.org/2013,38823)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30078

    Unionsrechtliche Abschiebungsverbote betreffend die Rückkehr einer Familie mit

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Seine Frau und sein Sohn seien auch als Asylsuchende in Zirndorf gemeldet; das entsprechende Klageverfahren ist vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Az. B 3 K 13.30078 anhängig, das Verfahren der gemeinsamen am 11.11.2011 geborenen Tochter unter dem Az. B 3 K 13.30079.

    Die Akten der Verfahren B 3 K 13.30078 und B 3 K 13.30079 wurden samt Beiakten zu diesem Verfahren beigezogen.

    Abgesehen davon ist auch das Fluchtvorbringen der Klägerin zu 1 (im Verfahren B 3 K 13.30078) insbesondere auch zur Rolle des Onkels nicht glaubhaft; auf die Entscheidungsgründe des dortigen Urteils vom 19.11.2013, Nr. 2 wird verwiesen.

    Die Kläger der Verfahren B 3 K 13.30078, B 3 K 13.30079 und B 3 K 13.30254 (Mutter und Sohn, Mann und Tochter) wären von einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan als Familie einheitlich betroffen.

    Gemessen an diesen Grundsätzen vermittelt C Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht vom 16.04.2013 (BayVVAuslR) den Klägern im Verfahren B 3 K 13.30078, zusammen mit dem Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254 und der Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30079 als Familie in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) gleichwertigen Schutz vor Abschiebung, so dass sie keinen Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren in Afghanistan im Wege der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 u. 3 AufenthG beanspruchen können (so a. VG Regensburg, U.v. 14.11.2012 - RO 9 K 12.30247 - juris Rn. 35; zur "Abschiebestoppsituation" aufgrund von C 3.2 der BayVVAuslR s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris Rn. 32).

    Es unterliegt keinem Zweifel, dass die gesamte Familie der Kläger diesem von der Rückführung vorerst zurückzustellenden Personenkreis angehört und die Familienmitglieder nach Abschluss des Asylverfahrens ebenso eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten werden wie Personen, für die ein förmlicher Abschiebestopp gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (Schreiben der Ausländerbehörde v. 21.10.2013 u. v. 24.10.2013, GA - B 3 K 13.30078 - S. 50/57).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2013 (Az. 10 C 13/12 juris Rn. 13 ff.), dem sich die erkennende Einzelrichterin angeschlossen hat, aus: "Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 S. 3; vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).

    Ausländerrechtliche Folgewirkungen auf den künftigen Aufenthaltsstatus sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang (s.o. BVerwG zum 13.6.2013 a.a.O. Rn. 15).

    Die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege der verfassungskonformen Auslegung wäre dann nicht mehr von vornherein ausgeschlossen (so BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12 - juris Rn. 21).

    Wird (auch) im Interesse des Wohls von afghanischen Familien mit Kindern seitens der Ausländerbehörde aufgrund der genannten Verwaltungsvorschriften wirksamer Vollstreckungsschutz gewährt, stellt sich die Frage der Gleichwertigkeit mit einem Schutz vor Abschiebung durch das Bundesamt, der sich allein mit Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke rechtfertigen lässt, nicht mehr (BVerwG, U.v. 13.6.2013 a.a.O. Rn. 22).

  • VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063

    Zur Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Südostregion -

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Der Distrikt Jaghori ist Kernland der Hazara, in der Provinz Ghazni sind rund 44 % der Bevölkerung Hazari (s. BayVGH, v. 4.6.2013 a.a.O. Rn. 21 und http://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Jaghori_District&printab...).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Ghazni und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Schäden wie Invalidität verbleiben (Lagebericht 2013, S. 18; s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 a.a.O. Rn. 23).

    Gemessen an diesen Grundsätzen vermittelt C Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht vom 16.04.2013 (BayVVAuslR) den Klägern im Verfahren B 3 K 13.30078, zusammen mit dem Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254 und der Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30079 als Familie in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) gleichwertigen Schutz vor Abschiebung, so dass sie keinen Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren in Afghanistan im Wege der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 u. 3 AufenthG beanspruchen können (so a. VG Regensburg, U.v. 14.11.2012 - RO 9 K 12.30247 - juris Rn. 35; zur "Abschiebestoppsituation" aufgrund von C 3.2 der BayVVAuslR s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30111

    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Das erkennende Gericht schließt sich der wohlbegründeten Einschätzung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2013 (Az. 13a B 12.30111 juris Rn. 13 ff.) an, wonach afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind.

    Gerade diese Hauptzielrichtung der Anschläge stützt oben genannten Befund des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 04.06.2013 (a.a.O. Rn. 18), dass ein Angehöriger der Zivilbevölkerung keinem höheren Schadensrisiko als "von ca. 1:1000 pro Person und Jahr (0,1 %)" ausgesetzt ist (s.a. VGH BW, v. 14.8.2013 a.a.O. Rn. 28: Faktor 1:800 wird nicht annähernd erreicht).

    Gemäß den Erkenntnissen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Urteil vom 04.06.2013 a.a.O. Rn. 21 -, denen sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, liegt auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hazara in der Südostregion mit der Provinz Ghazni Opfer eines Anschlags wird, im unteren Promillebereich.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG, Art. 3 EMRK kann zwar auch in schlechten humanitären Verhältnissen im Herkunftsland bestehen; solche schlechten humanitären Bedingungen können jedoch nur in begründeten, ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung erfordern (s. BVerwG U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 f., 25 f.; s.a. Qualifikationsrichtlinie, Erwägung Nr. 26).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 31.01.2013 aus (Az. 10 C 15/12 juris Rn. 36): "Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13

    Rückkehr nach Afghanistan möglich

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Dem hat sich die erkennende Einzelrichterin angeschlossen (s.a. VGH Mannheim, U.v. 14.8.2013 - A 11 S 688/13 - juris Rn. 30 ff.).

    Gerade diese Hauptzielrichtung der Anschläge stützt oben genannten Befund des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 04.06.2013 (a.a.O. Rn. 18), dass ein Angehöriger der Zivilbevölkerung keinem höheren Schadensrisiko als "von ca. 1:1000 pro Person und Jahr (0,1 %)" ausgesetzt ist (s.a. VGH BW, v. 14.8.2013 a.a.O. Rn. 28: Faktor 1:800 wird nicht annähernd erreicht).

  • VG Regensburg, 14.11.2012 - RO 9 K 12.30247

    Unbegleitete minderjährige afghanische Staatsangehörige; anderweitiger

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Gemessen an diesen Grundsätzen vermittelt C Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht vom 16.04.2013 (BayVVAuslR) den Klägern im Verfahren B 3 K 13.30078, zusammen mit dem Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254 und der Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30079 als Familie in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) gleichwertigen Schutz vor Abschiebung, so dass sie keinen Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren in Afghanistan im Wege der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 u. 3 AufenthG beanspruchen können (so a. VG Regensburg, U.v. 14.11.2012 - RO 9 K 12.30247 - juris Rn. 35; zur "Abschiebestoppsituation" aufgrund von C 3.2 der BayVVAuslR s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2013 (Az. 10 C 13/12 juris Rn. 13 ff.), dem sich die erkennende Einzelrichterin angeschlossen hat, aus: "Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 S. 3; vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Darüber hinaus haben Betroffene bei Gefahren, die etwa künftig weiterhin drohen sollten, die Möglichkeit, nunmehr ein ggf. auf die Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz beschränktes Folgeschutzgesuch zu stellen und ihr Abschiebungsschutzbegehren erneut vor dem Bundesamt zur Prüfung zu stellen (vgl. U.v. 17.10.2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 21, jeweils Rn. 24 u. v. 20.10.2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 82).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254
    Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2013 (Az. 10 C 13/12 juris Rn. 13 ff.), dem sich die erkennende Einzelrichterin angeschlossen hat, aus: "Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 S. 3; vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines

  • VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30078
    Bei den Fragen zur Identitätsklärung gab die Klägerin zu 1 gegenüber der Regierung von Mittelfranken am 07.07.2011 an, sie sei mit ihrem Mann (dem Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254), ihrer Schwiegermutter (siehe beigezogene Bundesamtsakte, Beiakt II zu B 3 K 13.30254) und ihrem Sohn vor ca. einem Jahr von Teheran nach Urumya gefahren.

    Die Akten der Verfahren B 3 K 13.30079 und B 3 K 13.30254 wurden samt Beiakten zu diesem Verfahren beigezogen.

    Für die Kläger liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil es dem Familienvater - Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254 -, mit dem sie zurückkehren würden, möglich war, von Freunden des Vaters in Teheran "die waren wie Brüder von meinem Vater" (s. Beiakt I, B 3 K 13.30254, S. 33/35) ohne weiteres für die Ausreise 15.000,00 EUR, teilweise geliehen und teilweise geschenkt, zu erlangen und er auch bei der Einreise in die Bundesrepublik nach einem ca. einjährigen Aufenthalt in Athen noch über 2.000,00 EUR in bar verfügte (Beiakt I zu B 3 K 13.30254, S. 25).

    Soweit sich die Klägerin zu 1 hinsichtlich der Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan - auf den Iran kommt es insoweit nicht an, siehe Bescheid vom 23.03.2013 Nr. 4 - auf Probleme ihres Mannes (Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254) wegen Landstreitigkeiten mit einem Onkel beruft, ist dies nicht glaubhaft und kann von daher auch nicht gefahrerhöhend sein.

    Die erwähnte Schwiegermutter, Frau M. J., deren Bundesamtsakt im Verfahren B 3 K 13.30254 als Beiakt II beigezogen wurde, gab bei ihrer Anhörung am 20.07.2011 dagegen an: "Mein Mann ist vor sechs Jahren eines natürlichen Todes gestorben.

    Danach hat er [der Bruder des Mannes] meinen Sohn belästigt und mit ihm Streit angefangen" (Beiakt II zu B 3 K 13.30254 S. 40).

    Abgesehen davon ist auch das Fluchtvorbringen des Ehemannes der Klägerin zu 1 (Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254) insbesondere auch zur Rolle des Onkels, nicht glaubhaft; auf die Entscheidungsgründe des dortigen Urteils vom 19.11.2013, Nr. 2 wird verwiesen.

    Die Kläger der Verfahren B 3 K 13.30078, B 3 K 13.30079 und B 3 K 13.30254 (Mutter und Sohn, Mann und Tochter) wären von einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan als Familie einheitlich betroffen.

    Gemessen an diesen Grundsätzen vermittelt C Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht vom 16.04.2013 (BayVVAuslR) den Klägern im Verfahren B 3 K 13.30078, zusammen mit dem Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254 und der Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30079 als Familie in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) gleichwertigen Schutz vor Abschiebung, so dass sie keinen Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren in Afghanistan im Wege der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 u. 3 AufenthG beanspruchen können (so a. VG Regensburg, U.v. 14.11.2012 - RO 9 K 12.30247 - juris Rn. 35; zur "Abschiebestoppsituation" aufgrund von C 3.2 der BayVVAuslR s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris Rn. 32).

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