Rechtsprechung
VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VerzVO § 5
Berichtigung des straßenrechtlichen Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege - rewis.io
Berichtigung des straßenrechtlichen Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974
- VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.1188
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.242
Zum Umfang einer Baulastverpflichtung an einem nicht ausgebauten Feld- und …
Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974
Im ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren B 1 K 15.242 streiten die Kläger und der ... über die Reichweite der Straßenbaulast für den unter der laufenden Nr. 36 im Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragenen öffentlichen Feld- und Wald Weg " ...", in Bezug auf den die Baulastverpflichtung für die Wiederherstellung einer Brücke (" ...") über den ... festgestellt worden ist.Infolge der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2015 wurde mit Eintragungsverfügung vom 29.10.2015 - d.h. nach Erhebung der Klage im Verfahren B 1 K 15.242 - die hier streitgegenständliche "redaktionelle Berichtigung" vorgenommen.
Da es sich beim Bestandsverzeichnis gem. § 415 ZPO um eine öffentliche Urkunde handle, könne das Landratsamt im anhängigen Verfahren B 1 K 15.242 den Beweis für seine Rechtsauffassung führen.
Wie sich auch aus dem im Parallelverfahren B 1 K 15.242 ergangenen Urteil ergibt, folgt aus dem maßgeblichen und wirksamen Bestandsverzeichnis von 1987/1988, dass die ...brücke Teil der ... ist und dass sich durch Auslegung dieses Bestandsverzeichnisses dasselbe ergibt, das im Rahmen der "redaktionellen Berichtigung" nunmehr ergänzt wurde.
... die ...straße ist, ergibt sich zudem aus deren Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... (Bl. 88 der hier ebenfalls beigezogenen Behördenakte im Verfahren B 1 K 15.242).
- VGH Bayern, 17.02.2010 - 1 B 09.2123
Erschließung eines landwirtschaftlichen Anwesens durch öffentlichen Feldweg
Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974
Anders als in einem vom BayVGH zu entscheidenden Verfahren (BayVGH, U.v. 17.02.2010, 1 B 09.2132 = BauR 2010, 1548) wird hier gerade nicht etwa nur pauschal ein 110 bzw. 120 Meter breites Grundstück als Anfangspunkt genannt. - VGH Bayern, 22.02.2006 - 8 ZB 05.2284
Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974
ee) Soweit davon auszugehen ist, dass die in Fällen der Berichtigung nach § 5 Abs. 2 VerzVO erforderliche wirksame Bekanntgabe (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.02.2006 - 8 ZB 05.2284 - juris Rn. 19) auch bei einer hier vorliegenden Ergänzung notwendig ist, ist diese durch die öffentliche Bekanntmachung (vgl. Bl. 27 ff. der Behördenakte) erfolgt. - VGH Bayern, 12.12.2000 - 8 B 99.3111
Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974
Denn einerseits betrifft diese nur Bestandsverzeichnisse, die nach dem 31.08.1988 aufgestellt wurden (die Auslegungsfrist wird nicht mitgerechnet, BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 = BayVBI. 2001, 468), was hier nicht der Fall ist. - VGH Bayern, 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367
Berufungszulassungsverfahren, unsubstanziierte Rüge der Nichtigkeit einer Widmung
Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.974
Die Annahme, dass ein solcher Mangel zum einen gravierend und zum anderen evident ist, steht nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367 - juris Rn. 6;… Häußler a.a.O., Art. 67, Rn. 33 m.w.N.).
- VG Bayreuth, 20.01.2017 - B 1 K 15.242 Infolge der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2015 wurde - nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide - mit Eintragungsverfügung vom 29.10.2015 eine "redaktionelle Berichtigung" des Bestandsverzeichnisses vorgenommen, die Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ist (Az. B 1 K 15.974).
Der Übergang vom ... auf die ...straße wird (u.a.) auf Bl. 8 ff. der auch hier beigezogenen Behördenakte aus dem Verfahren B 1 K 15.974 hinreichend dokumentiert.
Aus den Akten wird ersichtlich, dass nicht zuletzt der Gemeinde ..., die selbst Adressatin eines gleichlautenden Bescheids war, unklar gewesen ist, ob die Gebühr gesamtschuldnerisch oder jeweils für den einzelnen Adressaten festgesetzt worden sind (vgl. Bl. 65 ff. der aus dem Parallelverfahren B 1 K 15.974 beigezogenen Verwaltungsakte).