Rechtsprechung
   VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,73107
VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623 (https://dejure.org/2009,73107)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 20.07.2009 - B 3 K 08.623 (https://dejure.org/2009,73107)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 (https://dejure.org/2009,73107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,73107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Voraussetzungen der Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung;Kostenerstattungsanspruch des vorläufig leistenden Jugendhilfeträgers;Keine zuständigkeitsverändernde Unterbrechung der Hilfegewährung durch Haftantritt bei unverändert fortbestehendem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Ansbach, 13.03.2008 - AN 14 K 05.02010

    Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige; Verpflichtung zu vorläufigem

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Diese Klage wies das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. März 2008 ab (Az. AN 14 K 05.02010) und führte aus, dass bis zum Haftantritt des Hilfeempfängers am 5. August 2002 unstreitig der Beklagte zuständig gewesen sei.

    Denn Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig gemachten Rechtsstreits (Az. AN 14 K 05.02010) war der vom Kläger des vorliegenden Verfahrens gegen die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Hinblick auf die in der Zeit vom 19. Mai 2003 bis 23. April 2004 erbrachten Hilfeaufwendungen für den Hilfeempfänger D. C.; nicht Gegenstand jenes Verfahren war jedoch ein gegenüber dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch.

  • VGH Bayern, 01.09.2005 - 12 B 02.2455

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel, keine

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Der Anspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Jugendhilfeträger durch ein inkorrektes Verwaltungshandeln die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit abgelehnt oder verzögert, so dass hierdurch die Verpflichtung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers zur Erbringung der Jugendhilfeleistungen ausgelöst wird (BayVGH vom 18.7.2005 Az. 12 B 02.1197; BayVGH vom 1.9.2005 Az. 12 B 02.2455).
  • VG Bayreuth, 14.02.2008 - B 3 K 07.295

    Kinder- und Jugendhilferecht; Kostenerstattung

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Von einer zuständigkeitsverändernden Unterbrechung ist demnach nur dann auszugehen, wenn die Einstellung der Hilfegewährung die einzig fachlich vertretbare Entscheidung war; eine solche Fallgestaltung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit entfallen ist (VGH BW vom 15.9.1997 Az. 9 S 174/96 RdNr. 26; vgl. auch VG Bayreuth vom 14.2.2008 Az. B 3 K 07.295 S. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 9 S 174/96

    Jugendhilfe: Verbindung von Leistungsart und örtlicher Zuständigkeit eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Von einer zuständigkeitsverändernden Unterbrechung ist demnach nur dann auszugehen, wenn die Einstellung der Hilfegewährung die einzig fachlich vertretbare Entscheidung war; eine solche Fallgestaltung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit entfallen ist (VGH BW vom 15.9.1997 Az. 9 S 174/96 RdNr. 26; vgl. auch VG Bayreuth vom 14.2.2008 Az. B 3 K 07.295 S. 13).
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 12 B 02.1197

    Kinder- und Jugendhilfe, Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Der Anspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Jugendhilfeträger durch ein inkorrektes Verwaltungshandeln die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit abgelehnt oder verzögert, so dass hierdurch die Verpflichtung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers zur Erbringung der Jugendhilfeleistungen ausgelöst wird (BayVGH vom 18.7.2005 Az. 12 B 02.1197; BayVGH vom 1.9.2005 Az. 12 B 02.2455).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Der Anspruch auf die Prozesszinsen ab Klageerhebung (1.7.2005) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (vgl. BVerwG vom 22.2.2001 BVerwGE 114, 61/66).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG vom 29.1.2004 BVerwGE 120, 116/119 ff.; vgl. auch VG Bayreuth vom 2.2.2009 Az. B 3 K 07.1239 S. 9).
  • BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09

    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
    Für die Richtigkeit dieser Sichtweise sprechen auch folgende Erwägungen: Bei einem an einer "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige orientierten Verständnis der Kostenerstattungsregelungen in §§ 89 ff. SGB VIII (zu diesem Gedanken vgl. BVerwG vom 18.5.2009 Az. 5 B 22.09 RdNr. 8) ist davon auszugehen, dass eine zuständigkeitsverändernde "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen beginnt, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.
  • BFH, 22.06.2016 - V R 46/15

    Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

    Das Gesetz schreibt zwar keine berufliche Qualifikation des Erziehungsbeistands vor, es ist jedoch in der Praxis (vgl. Mrozynski, a.a.O., § 30 Rz 5; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 30 SGB VIII, Rz 21), im Schrifttum (Schmid-Obkirchner in Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 30 Rz 7, 11; Kunkel in: Kunkel, SGB VIII § 30 Rz 9; Schleicher in: GK-SGB VIII, § 30 Rz 15) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Aachen, Urteil vom 21. Januar 2015  2 L 414/14, juris, Rz 11; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli  2009 B 3 K 08.623, juris, Rz 34) und daher allgemein anerkannt, dass mit der Wahrnehmung Fachkräfte (Erzieher, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen) der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe als Leistungsanbieter betraut werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 5.13

    Kostenerstattung; Hilfeleistung; junger Volljähriger; Beendigung der

    Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des Satzes 2, der auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten abstellt; demgegenüber genügt es für die Fortdauer der Zuständigkeit nicht, wenn die erneute Hilfeleistung nach Satz 3 innerhalb von drei Monaten erforderlich wird (vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 a Rn. 15; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 B 22.09 -, juris Rn. 8; a. A.: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris Rn. 32 f.; VG München, Urteil vom 26. September 2001 - M 18 K 00.5162 -, juris Rn. 17, das aber auf den durch die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 144, 77 ff., juris, überholten Begriff des Beginns der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII Bezug nimmt).
  • VG Aachen, 21.01.2015 - 2 L 414/14

    Erziehungsbeistandschaft; sozialpädagogische Familienhilfe; Wunsch- und

    vgl. hierzu Schmid-Obkirchner in Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 30 Rdnr. 7; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris insbes.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - 12 A 571/16

    Zulassungsantrag des Beigeladenen bei Vorliegen der materiellen Beschwer;

    vgl. für eine Anfechtungsklage: OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, juris Rn. 55; zur Leistungsklage: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris Rn. 27.

    So auch: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009, a. a. O..

  • VG Gera, 19.09.2023 - 6 K 222/23

    Psychiatrische Übergangswohneinrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs.

    Die allgemeine Leistungsklage ist die für die Geltendmachung eines konkret bezifferten Erstattungsanspruches zwischen verschiedenen Trägern der örtlichen Jugendhilfe die statthafte Klageart (VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 3 A 655/05 - BeckRS 2008, 30401 Rn. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 - BeckRS 2009, 48155; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 - BeckRS 2016, 43661 Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht