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VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
BayBeamtVG Art. 92; VersAusglG § 37; GG Art. 3 und Art. 6
Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes verfassungsgemäß, kein Anspruch auf unmittelbare Einstellung der Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Verpflichteten, wenn Berechtigter vorverstirbt, aber Voraussetzungen des § 37, VersAusglG nicht vorliegen
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- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77, BeckRS 1980, 106621) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert.Er dient nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, BeckRS 1980, 106618).
Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, a.a.O.).
Das Bundesverfassungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass vor allem bei diesen Ehen nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen können, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, a.a.O.).
Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so dass dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, a.a.O.).
- BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87, NJW 1989, S. 1983), entschieden hat, verstößt es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen.Auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/87) darauf abgestellt, dass es im Wesen einer Versicherung liege, nur den Versicherungsschutz zu gewähren, also die Möglichkeit, bei Eintritt des versicherten Risikos Leistungen zu erhalten.
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Diese wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, BeckRS 1983, 107398; st. Rspr.).
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52, BeckRS 1953, 106199; B.v. 10.10.1978 - 2 BvL 10/77, BeckRS 1978, 106561); st. Rspr.). - BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77
Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht …
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52, BeckRS 1953, 106199; B.v. 10.10.1978 - 2 BvL 10/77, BeckRS 1978, 106561); st. Rspr.). - BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20. …
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1985 - 1 BvL 7/83, BeckRS 1985, 1250). - VG Ansbach, 01.02.2011 - AN 1 K 10.02237
Kürzung der Versorgungsbezüge trotz Ablebens des geschiedenen Ehegatten
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (VG Ansbach, U.v. 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237, BeckRS 2011, 54564, beck-online) die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend zusammengefasst:. - BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
Nichtehelichen-Erbrecht
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.1976 - 1 BvR 810/70, BeckRS 1976, 699). - BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 429/65
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung
Auszug aus VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161
Allerdings muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfG, B.v. 4.6.1969 - 2 BvR 429/65, BeckRS 1969, 107158); ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.