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   VG Bayreuth, 23.03.2021 - B 10 E 21.228   

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https://dejure.org/2021,21283
VG Bayreuth, 23.03.2021 - B 10 E 21.228 (https://dejure.org/2021,21283)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23.03.2021 - B 10 E 21.228 (https://dejure.org/2021,21283)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23. März 2021 - B 10 E 21.228 (https://dejure.org/2021,21283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1004; VwGO § 123
    Einstweilige Anordnung, Unterlassung und Widerruf angeblicher ehrverletzender Äußerungen des Jugendamtes in Verwaltungsverfahren und familiengerichtlichen Verfahren, kein Rechtschutzbedürfnis, Schmähung, Kindeswohlgefährdung, Loyalitätskonflikt, begleiteter Umgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1805/92

    Keine Verletzung von Grundrechten durch die Ablehnung eines Anspruchs auf

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2021 - B 10 E 21.228
    Ein Widerrufsverlangen wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, da niemand im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.1997 - 1 BvR 1805/92 - juris Orientierungssatz 1; BayVGH, U.v. 29.9.2008 - 5 B 08.677 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 5 B 08.677

    Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose (hier verneint);

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2021 - B 10 E 21.228
    Ein Widerrufsverlangen wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, da niemand im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.1997 - 1 BvR 1805/92 - juris Orientierungssatz 1; BayVGH, U.v. 29.9.2008 - 5 B 08.677 - juris Rn. 14).
  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2021 - B 10 E 21.228
    Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik in der Herabsetzung einer Person besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH, U.v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07 - juris Rn. 22).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2021 - B 10 E 21.228
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 28.2.2012 - VI ZR 79/11 - NJW 2012, 1659), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes - angeschlossen hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 11.467 - unveröffentlicht, GA Bl. 113 ff. Rn. 4 ff.; B.v. 8.1.1996 - 7 CE 95.3311 - BeckRS 1996, 15564), können Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit gesonderten sog. Ehrenschutzklagen abgewehrt werden.
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