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   VG Bayreuth, 23.11.2020 - B 1 S 20.1238   

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https://dejure.org/2020,50442
VG Bayreuth, 23.11.2020 - B 1 S 20.1238 (https://dejure.org/2020,50442)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23.11.2020 - B 1 S 20.1238 (https://dejure.org/2020,50442)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23. November 2020 - B 1 S 20.1238 (https://dejure.org/2020,50442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; POG Art. 12; EGGVG § 23 Abs. 1; StPO § 81 b 1. Alt.
    Rechtsweg bei Streitigkeiten gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2013 - 2 VAs 2/13
    Auszug aus VG Bayreuth, 23.11.2020 - B 1 S 20.1238
    Nach herrschender Rechtsprechung sind strafprozessuale Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden aber aufgrund von Subsidiarität nicht auf dem Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfen und damit nicht der gerichtlichen Kontrolle durch das Oberlandesgericht unterworfen, sondern in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht zuzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 18.4.2013 - 2 VAs 2/13, 9-11/13 - NJW 2013, 3738; Trück in MüKoStPO, 1. Aufl. 2014, StPO § 81b Rn 13, Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 98 Rn 23, § 23 EGGVG Rn. 10, 12).
  • BVerwG, 18.05.2011 - 6 B 1.11

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.11.2020 - B 1 S 20.1238
    Zu Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind, gehören aus dem Regelungsbereich des § 81 b StPO nur solche Maßnahmen, die nach der ersten Alternative dieser Vorschrift der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Betroffenen dienen, nicht dagegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die auf Grund des § 81 b Alt. 2 StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes und damit nicht für Zwecke der Strafverfolgung ergangen sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2011 - 6 B 1/11 - NVwZ-RR 2011, 710 Rn. 2).
  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 10 C 09.2122

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Abgrenzung zwischen Maßnahmen der

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.11.2020 - B 1 S 20.1238
    Maßgeblich für die Abgrenzung des eröffneten Rechtswegs bei sogenannten doppelfunktionalen polizeilichen Maßnahmen, also solchen, die sich nicht ohne Weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach dem Polizeirecht (Polizeiaufgabengesetz - PAG) als auch nach der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen worden sein könnten, d. h. für die es sowohl in der StPO als auch im PAG eine Rechtsgrundlage gibt, ist der Schwerpunkt des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens (sog. Schwerpunkttheorie oder Schwerpunktformel) (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - BeckRS 2009, 41748 Rn. 12).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.11.2020 - B 1 S 20.1238
    Hat die Polizei die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht weitergeleitet (§ 163 Abs. 2 StPO) oder auf Weisung der Staatsanwaltschaft gehandelt, so kann an der strafprozessualen Natur ihres Einschreitens kein vernünftiger Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1974 - I C 11/73 - NJW 1975, 893).
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