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   VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210   

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VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210 (https://dejure.org/2021,37943)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24.02.2021 - B 4 K 19.210 (https://dejure.org/2021,37943)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - B 4 K 19.210 (https://dejure.org/2021,37943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1004 Abs. 1, 2; BGB § ... 903; BGB § 905; BGB § 93; BGB § 94 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1; GO Art. 57 Abs. 2; GO Art. 23; GO Art. 24; VwGO § 82 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung eines nicht an eine Versorgungsleitung angrenzenden Grundstücks, Eigentum an einer Wasserleitung zur Versorgung eines Nachbargrundstücks bei Fehlen einer dinglichen Sicherung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    a) § 1004 Abs. 1 BGB ist auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entsprechend anzuwenden, da § 1004 Abs. 1 BGB auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - juris Rn. 21) und es sich bei der Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung durch die Beklagte um hoheitliche Tätigkeit handelt, da die Beklagte die Wasserleitung zur Erfüllung ihrer sich aus Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WAS ergebenden Pflicht als Trägerin öffentlicher Gewalt nutzt.

    Nach dem Sinn und Zweck dieser auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO beruhenden Satzungsbestimmung müssen zwar nicht nur die Herstellung und der Fortbestand der Leitungen, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung hingenommen werden, so dass die entsprechende Duldungspflicht auch Eigentümern entgegengehalten werden kann, die statt der Entfernung lediglich die Stilllegung der auf ihrem Grundstück befindlichen öffentlichen Leitungen verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 25).

    (2) Darüber hinaus besteht eine Duldungspflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 WAS auch deshalb nicht, weil diese Satzungsbestimmung voraussetzt, dass die zur Wasserversorgung genutzte Leitung von dem Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher als Scheinbestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 BGB) auch in dessen Eigentum steht, da der Grundstückseigentümer nach dieser Vorschrift lediglich die Errichtung und anschließende Benutzung einer fremden Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen, nicht aber die Benutzung seiner eigenen Leitung durch Dritte dulden muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 27).

    Voraussetzung für einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich und zweckmäßig war (BGH, U.v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35; Oetker in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 180 f.).

    Da es der Klägerin auch nach Beauftragung des Rechtsanwalts ersichtlich darauf ankam, den Streit über die weitere Nutzung der Wasserleitung möglichst ohne Gerichtsverfahren beizulegen, kann ihrem Erstattungsbegehren auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient hätten (vgl. BGH, U.v. 11.12.1986 - III ZR 268/85 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35).

  • BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10

    Rechtliche Einordnung von Versorgungsleitungen für ein Nachbargrundstück;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung (BGH, U.v. 10.06.2011 - V ZR 233/10 - juris).

    Dieser Entscheidung lagen im Keller eines Gebäudes verlaufende Versorgungsleitungen zur Versorgung eines Nachbargrundstücks zugrunde, die deshalb nicht nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes waren, da sie nicht zur Herstellung des Gebäudes in dieses eingefügt wurden, sondern allein zur Versorgung des Nachbargrundstücks (BGH, U.v. 10.06.2011 - V ZR 233/10 - juris Rn. 6 ff.).

  • BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17

    Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    Denn bei mehreren für die Verlegung einer Notleitung in Betracht kommenden Grundstücken verschiedener Eigentümer ist nur derjenige Nachbar zur Duldung der Notleitung verpflichtet, der durch diese am wenigsten beeinträchtigt wird (Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 4 Rn. 90), wobei im Rahmen der Ausübung des Notleitungsrechts der Verlauf zu wählen ist, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt (BGH, U.v. 26.1.2018 - V ZR 47/17 - juris Rn. 11).

    Dies ist darin begründet, dass die inhaltliche Beschränkung des Eigentumsrechts des Nachbarn durch das Notleitungsrecht nur so weit reichen kann, wie es zur Behebung der Notlage des gefangenen Grundstücks erforderlich ist (BGH, U.v. 26.1.2018 - V ZR 47/17 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835

    § 905 S. 2 BGB kann nicht als weitere Inhalts- und Schrankenbestimmung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    a) § 1004 Abs. 1 BGB ist auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entsprechend anzuwenden, da § 1004 Abs. 1 BGB auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - juris Rn. 21) und es sich bei der Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung durch die Beklagte um hoheitliche Tätigkeit handelt, da die Beklagte die Wasserleitung zur Erfüllung ihrer sich aus Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WAS ergebenden Pflicht als Trägerin öffentlicher Gewalt nutzt.
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    Voraussetzung für einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich und zweckmäßig war (BGH, U.v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35; Oetker in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 180 f.).
  • BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85

    Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Entfallen der beiderseitigen

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    Da es der Klägerin auch nach Beauftragung des Rechtsanwalts ersichtlich darauf ankam, den Streit über die weitere Nutzung der Wasserleitung möglichst ohne Gerichtsverfahren beizulegen, kann ihrem Erstattungsbegehren auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient hätten (vgl. BGH, U.v. 11.12.1986 - III ZR 268/85 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
    Ein auf einem Dauerverhalten beruhender Anspruch ist für die Zwecke des Verjährungsrechts als nicht entstanden anzusehen, solange der Eingriff andauert, wobei ein Dauerverhalten ein Tun oder Unterlassen ist, das ununterbrochen verletzt, solange der durch es hervorgerufene Zustand andauert (vgl. BGH, U.v. 28.9.1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285; Grothe in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 13).
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