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   VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66   

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VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66 (https://dejure.org/2016,25673)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24.05.2016 - B 5 K 15.66 (https://dejure.org/2016,25673)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - B 5 K 15.66 (https://dejure.org/2016,25673)
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  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66
    Allerdings haben die Gerichte zu respektieren, dass die dienstlichen Interessen auch durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherren geprägt werden, die nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (BVerwG, U. v. 29.04.2004 - 2 C 21/03 - BVerwGE 120, 382 f.).
  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74

    Genehmigung einer Nebentätigkeit - Voraussetzungen der Versagung -

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66
    Es besteht weder ein Beurteilungsspielraum noch eine Ermessensspielraum des Dienstherren (BVerwG, U. v. 30.06.1976 - VI C 46.74 - ZBR 1977, 27).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung berechtigt ist, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist - BVerwG, U. v. 26.06.1980 - 2 C 37/78 - BVerwGE 60, 254 (256).
  • VGH Bayern, 15.05.2020 - 3 ZB 20.863

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung - private Nebentätigkeit trotz

    Auch der vom Kläger erhobene Einwand, die Durchführung von lediglich drei Schwimmkursen an Wochenenden würden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 24.5.2016 - B 5 K 15.66) nicht zur Beeinträchtigung dienstlicher Interesse führen, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
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