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   VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165   

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VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165 (https://dejure.org/2022,43071)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24.11.2022 - B 9 K 21.165 (https://dejure.org/2022,43071)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24. November 2022 - B 9 K 21.165 (https://dejure.org/2022,43071)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayNatSchG Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 5; BNatSchG § 67 Abs. 1 Nr. 2
    Umwandlung von Dauergrünland

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472

    Austausch der Befugnisnorm bei Ermessensentscheidungen

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris) teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten am 7. Dezember 2020 telefonisch mit, dass die in seinem Antrag genannten Flächen aus seiner Sicht nach der naturschutzrechtlichen Definition kein Dauergrünland darstellten und eine Antragstellung auf Umwandlung von Dauergrünland bzw. Dauergrünlandbrachen durch ihn nicht erforderlich gewesen wäre.

    Schon aus diesen expliziten Definitionen geht deutlich hervor, dass der bayerische Landesgesetzgeber im Bereich des BayNatSchG einen eigenständigen Dauergrünland-Begriff geschaffen hat, der rein naturschutzrechtlich und unabhängig von den agrarförderrechtlichen Begriffsbestimmungen zu interpretieren ist (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 62; Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle, Egner, Meßerschmidt, Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, BayNatSchG, 49. EL September 2021, Art. 3 Rn. 34).

    Der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger hinsichtlich der im streitgegenständlichen Bescheid genannten Flächen ohne Ausnahmegenehmigung oder Befreiung berechtigt ist, das Grünland umzubrechen, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, da hier insbesondere ein feststellungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 54).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17

    Eignung des Grünlandumbruchverbots; Vereinbarkeit des Grünlandumbruchverbots mit

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen diesbezüglich im Übrigen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2018 - 3 B 37/17 - juris Rn. 7; Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle, Egner, Meßerschmidt, Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, BayNatSchG, 49. EL September 2021, Art. 3 Rn. 33).
  • OVG Saarland, 06.05.1981 - 2 R 115/80
    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann daher nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als nicht gerechtfertigt (OVG NW, U.v. 2.5.1988 - 10 A 1109/84 - juris), unbillig (BayVGH, U.v. 5.12.1989 - 9 B 86.01531 - juris) oder unangemessen (OVG Saarl, U.v. 6.5.1981 - 2 R 115/80 - juris) erscheint.
  • BVerwG, 26.03.2014 - 4 B 55.13

    Zur Subsidiarität der verwaltungsprozessualen Feststellungsklage

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Ähnlich wie bereits oben unter I., 1. ausgeführt, gilt auch hier: Würde man vom Kläger verlangen, einen Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu stellen, müsste er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsauffassung setzen, wonach es für einen Umbruch mangels Dauergrünlandeigenschaft gar keiner derartigen Genehmigung bedürfte (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2014 - 4 B 55/13 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 14 B 10.1750

    Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Da sich der Befreiungstatbestand als mögliches Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten darstellt, können sich unzumutbare Belastungen nur aus boden-, nicht aber aus personenbezogenen Umständen, namentlich finanzieller oder familiärer Art ergeben (BayVGH, U.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - BeckRS 2012, 52928 Rn. 50).
  • VG Schleswig, 08.02.2013 - 1 A 287/11

    Befreiung von naturschutzrechtlichem Bauverbot; teilweise Errichtung einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Eine Befreiung kann auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung eines naturschutzrechtlichen Ge- oder Verbots in Ansehung besonders gelagerter Gegebenheiten des Einzelfalles Folgen zeitigt, mit denen im Zeitpunkt des Normerlasses nicht zu rechnen war und die den Betroffenen in einer unzumutbaren Weise benachteiligen (VG Schleswig, U.v. 8.2.2013 - 1 A 287/11 - BeckRS 2013, 47878; VG Köln, U.v. 18.6.2013 - 14 K 2114/11 - BeckRS 2013, 54916).
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Hat der Kläger jedoch das Interesse an dem zunächst begehrten Verwaltungsakt verloren, etwa, weil er - wie hier - eine zunächst beantragte Bewilligung nicht mehr für erforderlich hält, so ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die bloße Aufhebung des Versagungsbescheides regelmäßig schon daraus, dass es gilt, seine Bestandskraft zu verhindern (BVerwG, U.v. 18.5.1977 - VIII C 44/76 - NJW 1977, 2280; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1988 - 10 A 1109/84
    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann daher nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als nicht gerechtfertigt (OVG NW, U.v. 2.5.1988 - 10 A 1109/84 - juris), unbillig (BayVGH, U.v. 5.12.1989 - 9 B 86.01531 - juris) oder unangemessen (OVG Saarl, U.v. 6.5.1981 - 2 R 115/80 - juris) erscheint.
  • VGH Bayern, 05.12.1989 - 9 B 86.01531
    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann daher nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als nicht gerechtfertigt (OVG NW, U.v. 2.5.1988 - 10 A 1109/84 - juris), unbillig (BayVGH, U.v. 5.12.1989 - 9 B 86.01531 - juris) oder unangemessen (OVG Saarl, U.v. 6.5.1981 - 2 R 115/80 - juris) erscheint.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 10 LC 46/21

    Dauergrünland; Dauergrünlandfläche; Dauergrünlandstatus; Pflugregelung

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165
    Zudem besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da dem Kläger nicht zugemutet werden kann, ohne vorherige Rechtssicherheit einen Umbruch im Vertrauen auf seine Rechtsansicht ohne Genehmigung vorzunehmen und sich damit dem Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG auszusetzen (vgl. NdsOVG, B.v. 11.3.2022 - 10 LC 46/21 - juris Rn. 73).
  • BGH, 28.04.2017 - LwZR 4/16

    Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland

  • VG Köln, 18.06.2013 - 14 K 2114/11

    Naturschutzrechtliche Befreiung von den Festsetzungen eines Landschaftsplans

  • VG München, 13.07.2023 - M 19 K 22.1992

    Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung, Dauergrünland in Form einer

    (1) Dieser Dauergrünlandbegriff ist rein naturschutzrechtlich und unabhängig von den agrarrechtlichen Begriffsbestimmungen zu interpretieren (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 62, 66 ff.; VG Regensburg, U.v. 8.12.2022 - RO 4 K 20.821 - juris Rn. 27; VG Bayreuth, U.v. 24.11.2022 - B 9 K 21.165 - juris Rn. 29).

    So macht sich zwar ein Pächter unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, die Ackerlandeigenschaft des gepachteten Grundstücks zu erhalten und Dauergrünland auf ihm entstehen lässt; an der Qualifizierung der neu entstandenen Fläche als Dauergrünland ändert dies jedoch nichts (vgl. ausführlich VG Bayreuth, U.v. 24.11.2022 - B 9 K 21.165 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 14 ZB 23.6

    Umwandlung von Dauergrünland

    Keine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Kritik des Klägers an der aus seiner Sicht fehlenden Tragfähigkeit der Begründung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. November 2022 - B 9 K 21.165 - (juris), und zwar weder hinsichtlich des isolierten Anfechtungsantrags zu 1 (UA ab S. 7, juris ab Rn. 19), mit dem die Aufhebung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme/Befreiung zum Grünlandumbruch beantragt wurde, noch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3 (UA ab S. 15, juris ab Rn. 47), mit dem die Feststellung der Umbruchberechtigung ohne Ausnahmegenehmigung oder Befreiung beantragt wurde, wobei das Verwaltungsgericht diese beiden Anträge jeweils als unbegründet abgewiesen hat (zum Feststellungsantrag zu 2 siehe 1.2.).
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