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   VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370   

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VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370 (https://dejure.org/2022,43072)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24.11.2022 - B 9 K 22.370 (https://dejure.org/2022,43072)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24. November 2022 - B 9 K 22.370 (https://dejure.org/2022,43072)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; StAG § 30
    Kein Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 08.08.2018 - 5 ZB 18.844

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370
    Da jedermann entweder deutscher Staatsbürger ist oder es nicht ist, wäre der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ersichtlich zu weit (BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 5 ZB 18.844 - juris Rn. 6).

    Ein solches kann hier aber auch dann gegeben sein, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht (etwa wenn die Vorlage eines solchen Ausweises nach bestimmten Rechtsvorschriften erforderlich ist), weil die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG von der Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG abhängt (BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 5 ZB 18.844 - juris Rn. 8).

  • VG Magdeburg, 09.09.2016 - 1 A 88/16

    Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370
    Ein bloß privates Interesse am Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass das behördliche Feststellungsverfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, kein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse zu begründen (VG Magdeburg, U.v. 9.9.2016 - 1 A 88/16 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 7 B 92.03

    Wasserrechtliche Planfeststellung; zwingender Versagungsgrund; Ziele der

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370
    Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 - IV C 49.71 - juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 - 9 C 169.95 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 - 7 B 92.03 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370
    Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 - IV C 49.71 - juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 - 9 C 169.95 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 - 7 B 92.03 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 12.11.1976 - 7 B 21.76

    Zulassung eines Fahrzeuges - Zuteilung eines Kennzeichens - Erteilung eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370
    Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz aus, dass "jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist" (BVerwG, B.v. 12.11.1976 - VII B 21.76 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370
    Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 - IV C 49.71 - juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 - 9 C 169.95 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 - 7 B 92.03 - juris Rn. 24).
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