Rechtsprechung
VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 67 Abs. 3, AufenthG § 71, AufenthG § 66 Abs. 1, VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1
Abschiebungskosten, örtliche Zuständigkeit, unerlaubte Einreise, Abschiebung, abgeschobener Ausländer, gewöhnlicher Aufenthalt, Sperrwirkung, Wirkung der Abschiebung, Visumsverfahren, Nachholung des Visumsverfahrens, Aufenthaltsrecht, Leistungsbescheid, Abschiebungshaft, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach unerlaubter Wiedereinreise in das …
Vor diesem Hintergrund ist die Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BremVwVfG genannten Umstände zur etwaigen Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts in Bremen entgegen der vom Verwaltungsgericht Oldenburg im angefochtenen Beschluss sowie im darin in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Juni 2017 - 11 B 4610/17 - und vom Antragsgegner in dessen Erwiderung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts Bayreuth (vgl. Beschl. v. 25.2.2014 - B 4 K 12.846 -, juris Rn. 38) hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller noch (jedenfalls) bis zum 9. Juni 2018 ein aus der Ausweisung resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu gewärtigen hat und ihm bis zu diesem Zeitpunkt wegen der Sperrwirkung kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.