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   VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130   

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VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130 (https://dejure.org/2012,17466)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 25.05.2012 - B 5 K 11.130 (https://dejure.org/2012,17466)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - B 5 K 11.130 (https://dejure.org/2012,17466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Herstellung eines rückstaufreien Abwasserkanals; Anspruch auf Erschließung (verneint); Folgenbeseitigungsanspruch (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 2 S 1777/89

    Erschließungsrecht: Anspruch auf Beseitigung von Mängeln der öffentlichen

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    Nach dieser Vorschrift ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit die Aufgabe nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt; dabei umfasst der Regelungsbereich dieser Norm alle Erschließungsmaßnahmen, von denen die Bebaubarkeit der Grundstücke nach den §§ 30 ff. BauGB abhängt, d.h. insbesondere auch die zur schadlosen Abwasserbeseitigung erforderlichen Maßnahmen (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BayVBl 1985, 535 f.; VGH BW vom 15.2.1990 NVwZ-RR 1991, 449/451; Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2010, RdNr. 16 zu § 123).

    Denn als weitere Voraussetzung für den Eintritt einer solchen, d.h. einen Anspruch auf Erschließung auslösenden Pflichtverdichtung muss zwingend hinzukommen, dass die fehlende oder mangelhafte Erschließung des Grundstücks einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat und dieser mit solchen Unzuträglichkeiten verbunden ist, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann (BVerwG vom 6.2.1985, a.a.O.; VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.).

    Der Anspruch ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 f., 119; VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.; OVG RhPf vom 27.1.2010 NVwZ-RR 2010, 428 f.).

    Ferner könnte einem solchen, auf Folgenbeseitigung gerichteten Begehren entgegenstehen, dass beeinträchtigende Eingriffsfolgen zur Zeit nicht gegeben sind (zu diesem Ansatz vgl. VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    Der Anspruch ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 f., 119; VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.; OVG RhPf vom 27.1.2010 NVwZ-RR 2010, 428 f.).

    Das ist der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht; ein Aufwand in diesem Sinne kann insbesondere ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein (vgl. BVerwG vom 26.8.1993, a.a.O., S. 117; vom 12.7.2004 BayVBl 2005, 88 f.).

    Denn die Zielrichtung des klägerischen Begehrens - die Herstellung eines "den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden und den zugrunde zu legenden Wasseranfall rückstaufrei" abführenden Kanals (Nr. 2 des Klageantrags vom 4.5.2010) - deckt sich nicht mit dem Ziel des Folgenbeseitigungsanspruchs: Letzterer verpflichtet nämlich zur Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff entstandenen Folgen grundsätzlich in der Weise, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand hergestellt und gerade dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet wird (vgl. BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103; vom 6.9.1988 BVerwGE 80, 178/179; vom 23.5.1989 BVerwGE 82, 76/95).

  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 4.81

    Klagbarer Anspruch durch Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    So kann beispielsweise die Mitwirkung an der Erteilung einer Baugenehmigung von verdichtender Auswirkung auf die Erschließungsaufgabe sein, wenn sie das Entstehen eines rechtswidrigen Zustands fördert und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abzuhelfen ist: es ist nämlich den zuständigen Behörden, wenn sie die Bebauung eines Grundstücks trotz Fehlens der erforderlichen Erschließung zulassen, verwehrt, es bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 28.10.1981 BVerwGE 64, 186/189; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/273; vom 3.5.1991 BVerwGE 88, 166/171; BayVGH vom 12.10.2004 Az. 4 B 01.722 Juris RdNr. 29; vom 9.10.2003 BayVBl 2004, 178/179; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., RdNr. 20 zu § 123 m.w.N.).

    Ein hierauf gestützter Erschließungsanspruch beschränkt sich - jenseits der Geltendmachung von möglicherweise parallel hierzu bestehenden Ansprüchen aus Amtshaftung - auf die Erschließungsmaßnahmen, die für die funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der Dinge unerlässlich sind; ein Anspruch auf "volle" Erschließung lässt sich hieraus mithin nicht ableiten (BVerwG vom 28.10.1981, a.a.O., S. 194 f.; vom 4.10.1974 DVBl 1975, 37/38; vgl. auch: BayVGH vom 12.10.2004, a.a.O.).

    Die Regelungen des Erschließungsrechts (§§ 123 - 125 BauGB) erfassen mithin nur die erstmalige Herstellung der Erschließung, nicht aber deren spätere Aufrechterhaltung wie z.B. Unterhaltung, Erweiterung oder Verbesserung (vgl. BVerwG vom 28.10.1981, a.a.O., S. 188 f.; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/270; so auch BayVGH vom 9.10.2003, a.a.O., S. 179; Driehaus, a.a.O., RdNr. 2 zu § 123 BauGB).

  • VGH Bayern, 12.10.2004 - 4 B 01.722

    Erschließungsanspruch, verkehrsmäßige Erschließung, Bebauungsplan,

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    So kann beispielsweise die Mitwirkung an der Erteilung einer Baugenehmigung von verdichtender Auswirkung auf die Erschließungsaufgabe sein, wenn sie das Entstehen eines rechtswidrigen Zustands fördert und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abzuhelfen ist: es ist nämlich den zuständigen Behörden, wenn sie die Bebauung eines Grundstücks trotz Fehlens der erforderlichen Erschließung zulassen, verwehrt, es bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 28.10.1981 BVerwGE 64, 186/189; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/273; vom 3.5.1991 BVerwGE 88, 166/171; BayVGH vom 12.10.2004 Az. 4 B 01.722 Juris RdNr. 29; vom 9.10.2003 BayVBl 2004, 178/179; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., RdNr. 20 zu § 123 m.w.N.).

    Ein hierauf gestützter Erschließungsanspruch beschränkt sich - jenseits der Geltendmachung von möglicherweise parallel hierzu bestehenden Ansprüchen aus Amtshaftung - auf die Erschließungsmaßnahmen, die für die funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der Dinge unerlässlich sind; ein Anspruch auf "volle" Erschließung lässt sich hieraus mithin nicht ableiten (BVerwG vom 28.10.1981, a.a.O., S. 194 f.; vom 4.10.1974 DVBl 1975, 37/38; vgl. auch: BayVGH vom 12.10.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 C 4.86

    Erschließungsaufgabe und Erschließungspflicht hinsichtlich bestehender Bauwerke

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    So kann beispielsweise die Mitwirkung an der Erteilung einer Baugenehmigung von verdichtender Auswirkung auf die Erschließungsaufgabe sein, wenn sie das Entstehen eines rechtswidrigen Zustands fördert und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abzuhelfen ist: es ist nämlich den zuständigen Behörden, wenn sie die Bebauung eines Grundstücks trotz Fehlens der erforderlichen Erschließung zulassen, verwehrt, es bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 28.10.1981 BVerwGE 64, 186/189; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/273; vom 3.5.1991 BVerwGE 88, 166/171; BayVGH vom 12.10.2004 Az. 4 B 01.722 Juris RdNr. 29; vom 9.10.2003 BayVBl 2004, 178/179; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., RdNr. 20 zu § 123 m.w.N.).

    Die Regelungen des Erschließungsrechts (§§ 123 - 125 BauGB) erfassen mithin nur die erstmalige Herstellung der Erschließung, nicht aber deren spätere Aufrechterhaltung wie z.B. Unterhaltung, Erweiterung oder Verbesserung (vgl. BVerwG vom 28.10.1981, a.a.O., S. 188 f.; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/270; so auch BayVGH vom 9.10.2003, a.a.O., S. 179; Driehaus, a.a.O., RdNr. 2 zu § 123 BauGB).

  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 59.72

    Baurecht: Umfang und Grenzen der gemeindlichen Erschließungspflicht für

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    Ein hierauf gestützter Erschließungsanspruch beschränkt sich - jenseits der Geltendmachung von möglicherweise parallel hierzu bestehenden Ansprüchen aus Amtshaftung - auf die Erschließungsmaßnahmen, die für die funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der Dinge unerlässlich sind; ein Anspruch auf "volle" Erschließung lässt sich hieraus mithin nicht ableiten (BVerwG vom 28.10.1981, a.a.O., S. 194 f.; vom 4.10.1974 DVBl 1975, 37/38; vgl. auch: BayVGH vom 12.10.2004, a.a.O.).

    Eine (etwaige) Folgenbeseitigungspflicht des Beklagten kann mithin nur zur Wiederherstellung eines durch Eingriff des Beklagten veränderten Zustands führen, nicht aber zu der erstmaligen Schaffung eines neuen Zustands oder eines anderen darüber hinausgehenden Erfolgs (vgl. BVerwG vom 4.10.1974, a.a.O., S. 38; vom 21.9.2000 BayVBl 2001, 216/220).

  • VGH Bayern, 09.10.2003 - 4 B 00.2191

    Leitungsgebundene Erschließung; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    So kann beispielsweise die Mitwirkung an der Erteilung einer Baugenehmigung von verdichtender Auswirkung auf die Erschließungsaufgabe sein, wenn sie das Entstehen eines rechtswidrigen Zustands fördert und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abzuhelfen ist: es ist nämlich den zuständigen Behörden, wenn sie die Bebauung eines Grundstücks trotz Fehlens der erforderlichen Erschließung zulassen, verwehrt, es bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 28.10.1981 BVerwGE 64, 186/189; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/273; vom 3.5.1991 BVerwGE 88, 166/171; BayVGH vom 12.10.2004 Az. 4 B 01.722 Juris RdNr. 29; vom 9.10.2003 BayVBl 2004, 178/179; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., RdNr. 20 zu § 123 m.w.N.).

    Die Regelungen des Erschließungsrechts (§§ 123 - 125 BauGB) erfassen mithin nur die erstmalige Herstellung der Erschließung, nicht aber deren spätere Aufrechterhaltung wie z.B. Unterhaltung, Erweiterung oder Verbesserung (vgl. BVerwG vom 28.10.1981, a.a.O., S. 188 f.; vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266/270; so auch BayVGH vom 9.10.2003, a.a.O., S. 179; Driehaus, a.a.O., RdNr. 2 zu § 123 BauGB).

  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 4 ZB 06.193
    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    Die dort geregelten Pflichten der Gemeinden bestehen gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber den einzelnen Grundstückseigentümern; mit der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Abwasserbeseitigung korrespondiert demnach kein subjektives Recht desjenigen, bei dem Abwasser anfällt, auf Beseitigung seines Abwassers durch die Gemeinde (BayVGH vom 1.2.2007 Az. 4 ZB 06.193 Juris RdNr. 8 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 24.07.2008 - 6 K 1871/06

    Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am öffentlichen Kanalsystem (Entwässerung)

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    Zudem ist ein Anspruch auf weitergehende Erschließungsmaßnahmen in den Fällen ausgeschlossen, in denen dem Grundstückseigentümer selbst geeignete Mittel zu Gebote stehen, die eine funktionsgerechte Nutzung seines Grundstücks trotz etwaiger Erschließungsmängel ermöglichen (so: VG Sigmaringen vom 24.7.2008 Az. 6 K 1871/06 Juris RdNr. 25).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
    Eine (etwaige) Folgenbeseitigungspflicht des Beklagten kann mithin nur zur Wiederherstellung eines durch Eingriff des Beklagten veränderten Zustands führen, nicht aber zu der erstmaligen Schaffung eines neuen Zustands oder eines anderen darüber hinausgehenden Erfolgs (vgl. BVerwG vom 4.10.1974, a.a.O., S. 38; vom 21.9.2000 BayVBl 2001, 216/220).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.2010 - 1 A 10810/09

    Offener Abwasserkanal

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 77.89

    Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • VGH Bayern, 02.02.2004 - 22 B 02.3084

    Gewässerunterhaltung, öffentlich-rechtlicher Abwehr- und

  • BVerwG, 12.07.2004 - 7 B 86.04

    Folgenbeseitigungsanspruch; Anspruch auf Folgenbeseitigung.

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