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VG Bayreuth, 26.01.2023 - B 7 S 23.30047 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
VwGO § 83 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 52 Nr. 2 S. 3; VwGO § 52 Nr. 3; VwGO § 52 Nr. 5; AsylG § 56; AufenthG § 62
Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei Abschiebehaft - rewis.io
Örtliche Zuständigkeit bei Abschiebehaft, Fehlen einer behördlichen "Zuweisungsentscheidung", Ausländerrechtliche Sachbearbeitung durch die Bundespolizei
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- VG Frankfurt/Oder, 26.10.2022 - 6 K 178/20
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2023 - B 7 S 23.30047
Bestimmungen über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bestimmen nämlich schon ihrer Natur nach nicht positiv, wo ein Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, sondern regeln nur negativ, wo er dies nicht tun darf (VG Frankfurt/Oder, B.v. 26.10.2022 - 6 K 178/20.A - juris - Rn. 17).Für eine analoge Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO - da ja der Aufenthalt in H. gerade nicht nach den Vorschriften des Asylgesetzes angeordnet wurde (…vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2001 - 21 S 00.32364 - juris Rn. 8) - bedürfte es zunächst einer planwidrigen Regelungslücke, die angesichts des "ausgefeilten Systems" der örtlichen Zuständigkeit in § 52 VwGO schon nicht erkennbar ist (vgl. hierzu umfassend: VG Frankfurt/Oder, B.v. 26.10.2022 - 6 K 178/20.A - juris - Rn. 4 ff.).
Gestützt wurde die damalige Auffassung des BayVGH auf die inzwischen ersatzlos aufgehobene Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, der bestimmte, dass in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, also wenn sich der Asylbewerber in Haft befunden hatte, sich die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich der (inhaftierte) Ausländer aufhält (vgl. hierzu: VG Frankfurt, B.v. 26.10.2022 - 6 K 178/20.A - juris Rn. 9 u. 10; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 - B 3 K 23.30031).
Im Übrigen fehlt bei einer Inhaftierung der für die Begründung eines Wohnsitzes erforderliche Domizilwille (vgl. VG Frankfurt, B.v. 26.10.2022 - 6 K 178/20.A - juris Rn. 23).
- VGH Bayern, 18.01.2001 - 21 S 00.32364
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2023 - B 7 S 23.30047
Soweit in Teilen der Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.1.2001 - 21 S 00.32364 - juris) angenommen wurde, der Asylantragsteller habe durch eine gerichtlich angeordnete Inhaftierung einen behördlich bestimmten Aufenthalt, führt dies nach Auffassung des hiesigen Gerichts im Falle der hier vorliegenden Abschiebehaft in H. nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO analog örtlich zuständig wäre.Für eine analoge Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO - da ja der Aufenthalt in H. gerade nicht nach den Vorschriften des Asylgesetzes angeordnet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2001 - 21 S 00.32364 - juris Rn. 8) - bedürfte es zunächst einer planwidrigen Regelungslücke, die angesichts des "ausgefeilten Systems" der örtlichen Zuständigkeit in § 52 VwGO schon nicht erkennbar ist (…vgl. hierzu umfassend: VG Frankfurt/Oder, B.v. 26.10.2022 - 6 K 178/20.A - juris - Rn. 4 ff.).