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   VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023   

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VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023 (https://dejure.org/2018,40443)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29.10.2018 - B 5 E 18.1023 (https://dejure.org/2018,40443)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. Oktober 2018 - B 5 E 18.1023 (https://dejure.org/2018,40443)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Voraussetzung für den Freizeitausgleich ist damit, dass Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist; es kommt nicht darauf an, ob sie auch angeordnet und genehmigt werden durfte (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 12; B.v. 8.3.1967 - 6 C 79.63 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 2 S. 12f.).

    aa) Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 13; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 [68] = juris, Rn. 14f.).

    Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 14; v. 2.4.1981 - 2 C 1.81 - juris, Rn. 20; v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 14; v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 [69] - juris, Rn. 18).

    bb) Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 15; v. 29.3.1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24ff. und v. 25.10.1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 [46f.] - juris, Rn. 41).

    Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 15; v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 m.w.N.; vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23.2.2006 [BGBl. I S. 427]).

    Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Bestimmung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 16ff.).

    "Entsprechend" meint damit dem (zeitlichem) Umfang - nicht: der Intensität der Mehrleistung - entsprechend (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    aa) Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 13; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 [68] = juris, Rn. 14f.).

    Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23/15 - juris, Rn. 14; v. 2.4.1981 - 2 C 1.81 - juris, Rn. 20; v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 14; v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 [69] - juris, Rn. 18).

  • VG München, 08.02.2017 - M 5 K 16.2752

    Verwirkung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder Vergütung der Mehrarbeit

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Abweichendes folgt auch nicht aus der Entscheidung des VG München vom 08.02.2017 - M 5 K 16.2752.
  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462

    Krankenpfleger - Rufbereitschaft - Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13

    Ausgleich von Mehrarbeit eines Beamten durch Dienstbefreiung; Korrektur des

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Bei der Jahresfrist handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Folge hätte, dass der Anspruch des Beamten nach ihrem Ablauf verfiele (vgl. NdsOVG, NVwZ-RR 2014, 201).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2010 - 1 A 2265/08

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Dienstbefreiung; Beeinträchtigung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Es liefe dem Treueverhältnis zuwider, wenn der Anspruch auf Freizeitausgleich nach Fristablauf entfallen würde (vgl. OVG NRW, B.v. 22.4.2010 - 1 A 2265/08).
  • BVerwG, 29.10.2008 - 2 B 22.08

    Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, B.v. 29.10.2008 - 2 B 22/08 - juris).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 21.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Zur Begründung des Anordnungsanspruchs beruft sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (2 C 21/15), der zufolge der Sinn und Zweck des § 88 Satz 2 BBG, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit, entscheidend für die Auslegung spreche, dass auch bei Bereitschaftszeiten ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich bestehe.
  • VG Bayreuth, 25.10.2016 - B 5 K 15.570

    Keine Mehrarbeitsvergütung bei fehlendem Freizeitausgleich wegen Krankheit und

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
    Der Antragsteller würde im Hauptsachverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass er im Erfolgsfalle einen Anspruch auf Freizeitausgleich wie auch einen Anspruch auf eine Abgeltung der Mehrarbeitsstunden in Form der Mehrarbeitsvergütung noch geltend machen könnte (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 25.10.2016 - B 5 K 15.570 - juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 6 B 971/08

    Einstweilige Versetzung in den Ruhestand im Wege einer Regelungsanordnung; Frist

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71

    Arbeitszeit eines Beamten - Begriff des Bereitschaftsdienstes - Abgrenzung des

  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 6 CE 18.2332

    Zum Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2018 - B 5 E 18.1023 - geändert.
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