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   VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408   

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VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408 (https://dejure.org/2013,11335)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30.04.2013 - B 1 K 11.408 (https://dejure.org/2013,11335)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30. April 2013 - B 1 K 11.408 (https://dejure.org/2013,11335)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Danach war bei Personen, die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die inländische maßgebend, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht kollisionsrechtlich an die "effektive" ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; BayObLG, B.v. 23.11.1995 - 1Z BR 63/95 - StAZ 1996, 81 m.w.N.).

    Ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 5 RuStAG würde eine analoge Anwendung des Erwerbstatbestands darstellen, die mangels einer entsprechenden Lücke im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, U.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris; B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris).

    Soweit dort darauf hingewiesen wurde, dass eine Legitimation im Ausland bereits dann anzuerkennen sei, wenn ein als gleichwertig zu qualifizierender Rechtsvorgang vorliege, der den familienrechtlichen Status des nichtehelichen Kindes im Sinne einer "funktionellen Adäquanz" nachträglich in den eines ehelichen Kindes ändere, so beziehen sich diese Ausführungen gerade auf die zuvor erläuterte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 5, Rn. 9 - beim dortigen Verweis auf BVerwGE 69, 220 anstelle von BVerwGE 68, 220 handelt es sich offenkundig um ein redaktionelles Versehen - s. ferner von Mangoldt, JZ 1984, 821/825 ff.).

    Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, dem bereits für die Jahre 1975/1978 in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 - 1 B 2/97 - StAZ 1997, 180; U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris m.w.N.; B.v. 20.12.1988 - 18 A 1370/87 - StAZ 1990, 23).

    Jedenfalls diese Einschränkung des Grundsatzes der effektiven Staatsangehörigkeit wahrt den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 5 GG und trägt dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Rechnung, der allen Deutschen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 2053/05
    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Eheliche und nichteheliche Kinder waren vielmehr unabhängig davon von vornherein gleichgestellt (vgl. OVG NRW, U.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris m.w.N.).

    Ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 5 RuStAG würde eine analoge Anwendung des Erwerbstatbestands darstellen, die mangels einer entsprechenden Lücke im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, U.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris; B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris).

    Nach der gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit aber nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ein Pfleger, wobei diese Anforderungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland Geltung beanspruchten (vgl. OVG NRW, B.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris).

    Auch wenn sie mit der Legitimation des Kindes einverstanden war, konnte sie das Kind bei der Erteilung der Zustimmung zu seiner Legitimation durch ihre Eheschließung nicht wirksam vertreten (vgl. OVG NRW, B.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2009 - 12 A 685/09

    Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 Reich- und

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 5 RuStAG würde eine analoge Anwendung des Erwerbstatbestands darstellen, die mangels einer entsprechenden Lücke im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, U.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris; B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris).

    Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, dem bereits für die Jahre 1975/1978 in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 - 1 B 2/97 - StAZ 1997, 180; U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris m.w.N.; B.v. 20.12.1988 - 18 A 1370/87 - StAZ 1990, 23).

    Dies führt aber in der Konsequenz wiederum dazu, dass eine bisher fehlende Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung spätestens ab diesem Zeitpunkt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ins Leere ging, d. h. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, kraft Gesetzes eine nach deutschen Gesetzes wirksame Legitimation und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris).

  • BGH, 14.01.1971 - IV ZB 14/69

    Vaterschaftsanerkenntnis nach ägyptischem Recht

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Die "Anerkennung" könne aber weder als Legitimation durch nachfolgende Eheschließung noch als Ehelicherklärung noch als Adoption qualifiziert werden, sondern es handele sich um eine Rechtsfigur eigener Art. Wegen der Ähnlichkeiten mit den genannten hiesigen Rechtsinstituten hat der Bundesgerichtshof jedoch im Rahmen seiner Begründung, dass die erfolgte Anerkennung nach hanefitischem Recht zu beurteilen sei, dargelegt, dass keine Bedenken gegen die Annahme bestünden, die Anerkennung als von dem in Art. 22 EGBGB bestimmten Legitimations- und Adoptionsstatut mit erfasst anzusehen (BGH, U.v. 14.1.1971 - BGHZ 55, 188).

    Entscheidend für die Frage, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, sind nicht so sehr die Voraussetzungen der geschaffenen Rechtslage, sondern es kommt wesentlich auf die Rechtsfolgen an (vgl. BGH, B.v. 14.1.1971 - IV ZB 14/69 - BGHZ 55, 188).

  • VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06

    Antrag auf Feststellung, die deutsche Staatsangehörige durch Erklärung nach § 5

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Eine "Nachfrist" hat der Gesetzgeber gerade nicht eingeräumt (vgl. VG Berlin, U.v. 26.11.2008 - 2 A 81.06 - juris m.w.N; Marx in GK-StAR GW 2000, § 5, Rn. 82).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundlegenden Fehleinschätzungen unterlegen wäre, den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten oder rechtswidrig in grundrechtliche geschützte Positionen eingegriffen hätte (vgl. eingehend VG Berlin, U.v. 26.11.2008 - 2 A 81.06 - juris).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 1Z BR 63/95
    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Nachdem dieser Vorgang vor dem 01.09.1986 abgeschlossen ist, richtet sich die Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach den vor dem 01.09.1986 geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts (vgl. BayObLG, B.v. 11.1.1990 - BReg 3 Z 127/89 - BayObLGZ 1990, 1; B.v. 23.11.1995 - 1Z BR 63/95 - StAZ 1996, 81).

    Danach war bei Personen, die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die inländische maßgebend, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht kollisionsrechtlich an die "effektive" ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; BayObLG, B.v. 23.11.1995 - 1Z BR 63/95 - StAZ 1996, 81 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, dem bereits für die Jahre 1975/1978 in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 - 1 B 2/97 - StAZ 1997, 180; U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris m.w.N.; B.v. 20.12.1988 - 18 A 1370/87 - StAZ 1990, 23).
  • AG Berlin-Schöneberg, 27.09.1990 - 70 III 347/90
    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Nach einer seinerzeit vertretenen Auffassung begann bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst dann zu laufen, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel (vgl. AG Schöneberg, B.v. 27.9.1990 - 70 III 347/90 - juris).
  • BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77

    Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben mag man einen Verstoß gegen den deutschen ordre public in Erwägung ziehen, wenn die betroffenen Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat bzw. hatte und wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine Legitimation des Kindes schlechthin ausgeschlossen ist bzw. war (vgl. BGH, B.v. 26.10.1977 - IV ZB 7/77 - BGHZ 69, 387; LG Freiburg, B.v. 1.3.1982 - 4 T 36/80 - juris).
  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - DDR - Ordre-public-Klausel

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
    In der vorliegenden Sache hatte der Kläger im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Legitimationshandlung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, U.v. 17.12.1985 - 1 C 45/82 - BVerwGE 72, 291) und die Jahre danach jedoch mit seinen Eltern in der UdSSR bzw. in Kasachstan gelebt und es ist nicht ersichtlich, dass es dem Vater des Klägers zu Lebzeiten schlechthin nicht möglich gewesen wäre, seinem Sohn nach hiesigem Recht wirksam die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen.
  • BVerwG, 11.06.2009 - 5 B 14.09

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nichtehelicher Kinder deutscher

  • LG Freiburg, 01.03.1982 - 4 T 36/80
  • OLG Celle, 07.02.1991 - 18 W 16/90
  • OLG Dresden, 03.07.1997 - 10 WF 249/97

    Abänderbarkeit eines durch Jugendamtsurkunde errichteten Unterhaltstitels bei

  • OLG Karlsruhe, 30.12.1998 - 13 U 69/98
  • OLG Koblenz, 20.11.1989 - 13 UF 441/89

    Feststellung der Vaterschaft; Rückwirkung; Ehescheidung

  • OLG Stuttgart, 15.11.1989 - 8 W 363/89

    Beurkundung der Zustimmungserklärung einer italienischen Mutter eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1988 - 18 A 1370/87
  • BayObLG, 11.01.1990 - BReg. 3 Z 127/89

    Voraussetzungen der Eintragung der Legitimation eines Kindes; Eintritt der

  • VG Neustadt, 29.11.2017 - 5 K 535/16

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der amtlichen

    Nach der gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit aber nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ein Pfleger, wobei diese Anforderungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland Geltung beanspruchten (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 - B 1 K 11.408 -, juris).

    Nach einer seinerzeit vertretenen Auffassung begann bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst dann zu laufen, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 - B 1 K 11.408 -, juris unter Bezugnahme auf AG Schöneberg, Beschluss vom 27. September 1990 - 70 III 347/90 -, juris).

    Denn zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche Norm des § 5 RuStAG a.F. vollständig novelliert und der frühere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation abgelöst worden durch einen sog. Erklärungserwerb (vgl. § 5 StAG; vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 - B 1 K 11.408 -, juris ).

    Dies führt dazu, dass eine bis dahin fehlende Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung spätestens ab diesem Zeitpunkt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ins Leere ging, d. h. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, kraft Gesetzes eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 - B 1 K 11.408 -, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 12 A 685/09 -, juris).

  • VGH Bayern, 13.08.2015 - 10 ZB 13.2206

    Ausweisung; Wiederholungsgefahr

    Soweit der Kläger der Auffassung ist, er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb das Aufenthaltsgesetz auf ihn keine Anwendung finde und er nicht ausgewiesen werden dürfe, ist diese Annahme durch die rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. April 2013 (B 1 K 11.408) widerlegt.
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