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   VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12   

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VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12 (https://dejure.org/2014,11806)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2014 - 3 K 1008.12 (https://dejure.org/2014,11806)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. April 2014 - 3 K 1008.12 (https://dejure.org/2014,11806)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12

    Voraussetzungen zivilrechtlichen Ehrenschutzes für juristische Personen des

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Ihr kommt in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlicher Ehrenschutz zu, der auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann (OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2012 - I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris).

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2012 (I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris) den Unterlassungsanspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit der Begründung verneint, dass es an deren unmittelbarer Betroffenheit fehle, wenn mit der beanstandeten Äußerung lediglich Kritik an dem Verhalten eines leitenden Bediensteten geübt wurde, da es einer solchen Kritik immanent sei, dass sie sich zugleich reflexartig auch auf die Behörde auswirke.

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Der Grundsatz, dass bei Meinungsäußerungen mit mehrdeutigem Inhalt von der das Persönlichkeitsrecht verletzenden Deutungsvariante auszugehen ist, wenn ein Unterlassungsbegehren im Streit ist, während auf eine das Persönlichkeitsrecht nicht verletzende mögliche Deutungsvariante nur dann abzustellen ist, wenn es um straf- oder zivilrechtliche Sanktionen wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Meinungsäußerung geht (BVerfGE 114, 339-356), ist nicht dahin verallgemeinerungsfähig, dass jede Tatsachenbehauptung unabhängig von ihrem Wortlaut auch als gegen denjenigen gerichtet anzusehen wäre, der sie nach seiner eigenen Befindlichkeit auf sich bezieht; denn dies würde ihm einen Spielraum eröffnen, der die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz träfe.

    e) Ferner ist auch der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339-356) nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, juris) deutlich gemacht, dass beleidigende Äußerungen gegenüber den in einem Klinikum tätigen Personen nicht zugleich eine Beleidigung des Klinikträgers darstellen.
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Die Wiederholungsgefahr ergibt sich hier nicht schon daraus, dass die Beklagte sich geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl in der Regel davon auszugehen ist, dass die widerlegliche Vermutung der Wiederholung eines kerngleichen Verstoßes nur durch eine solche Unterlassungserklärung entkräftet werden kann (BGH GRUR 2001, 453).
  • OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 U 155/08

    Betriebsschädigende Verdachtsmeldung: Rechtsschutzinteresse für

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Die Vermutung besteht dafür, dass in Zukunft mit kerngleichen Verstößen zu rechnen ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 U 155/08 -, juris).
  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 306/96

    Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    a) Die Äußerung "Ursache dafür waren Korporierte, die mit Feuerwerk spielten" stellt unstreitig eine Tatsachenbehauptung dar, also eine Aussage, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH NJW 1998, 1223).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Aus der Äußerung des AStA ergibt sich auch nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. BVerfGE 93, 266 [295]) nicht im Entferntesten, dass damit auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes zum Ausdruck gebracht werden sollte, in dem die angesprochenen "Korporierten" organisiert sind, geschweige denn, die Verantwortlichkeit eines Dachverbandes mehrerer dieser Vereinigungen.
  • LG Hamburg, 26.04.2013 - 324 O 616/11
    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Der vorliegende Fall ist daher auch nicht mit dem vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26. April 2013 (- 324 O 616/11 -, juris) entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der soziale Achtungs- und Geltungsanspruch des (öffentlich-rechtlich organisierten) Betreibers einer Senioren- und Pflegeeinrichtung durch die Äußerung von Verwandten einer Heimbewohnerin als beeinträchtigt angesehen wurde, diese sei dort unzureichend versorgt worden; denn dieser Vorwurf betreffe die Organisation der Einrichtung sowie die durch ihr Personal aufgewendete Fürsorge und damit den Zuständigkeitsbereich des Betreibers.
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

    Auszug aus VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Persönlichkeitsschutz jedoch auch juristischen Personen zugute kommen, soweit ihre Funktion und die soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht; BGH, AfP 1986, 361; 1994, 138).
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