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   VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135/20.A   

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VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135/20.A (https://dejure.org/2021,21921)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2021 - 9 K 135/20.A (https://dejure.org/2021,21921)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 9 K 135/20.A (https://dejure.org/2021,21921)
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  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 3213/21

    Anordnung an einen früheren Asylsuchenden, alle in seinem Besitz befindlichen

    Vor dem Hintergrund, dass mit der Auswertung der herausverlangten Datenträger zum einen ein besonders intensiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einhergeht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 166 ff.; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Auflage 2022, § 15a AsylG Rn. 2; Hörich, Tewocht, NVwZ 2017, 1153; Dr. Tarik Tabbara, Humanistische Union, Vorgänge 3/2019, Nr. 227, S. 123; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - 9 K 135/20 A -, juris), zum anderen häufig - nicht allein, aber auch - der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung berührt sein wird (vgl. dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Nr. 39/2017, Mai 2017, S. 18 ff.), bedarf vor allem die Frage einer gründlichen Prüfung, ob die erweiterte Anwendung einer Befugnisnorm den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die hinreichende Bestimmtheit und Begrenzung einer Norm, gerecht würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 94 ff., und vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 46 ff., Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris, Rn. 96 ff., jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon stehen dem Antragsgegner zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers, dessen Asylverfahren mittlerweile unanfechtbar abgeschlossen ist, noch weitere Mittel zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vorführung des Antragstellers bei einer Auslandsvertretung (vgl. zu weiteren Möglichkeiten VG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - VG 9 K 135/20 A -, juris), die als mildere Maßnahmen möglicherweise sogar vorrangig wären.

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