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   VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18   

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VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18 (https://dejure.org/2020,21550)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2020 - 19 K 3.18 (https://dejure.org/2020,21550)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 19 K 3.18 (https://dejure.org/2020,21550)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18
    Zu der vergleichbaren Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat das das Bundesverwaltungsgericht verneint (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 24/95 -, juris Rn. 17 f.).

    An dieser fehlt es, wenn die Behörde den Verzicht des Bürgers pauschal als "Gegenleistung" für das Unterlassen beschleunigter Antragsablehnung einfordert (vgl. ebd.; ähnlich BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., Rn. 17).

  • OVG Berlin, 13.06.1991 - 2 B 35.88

    Bauplanungsrecht, - Teilung eines Grundstücks im Planbereich, -

    Auszug aus VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18
    Ein konkludenter Fristverzicht scheidet allerdings aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1991 - OVG 2 B 35.88 -, juris Rn. 31).
  • BGH, 20.04.2017 - III ZR 470/16

    Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18
    Diesem Erfordernis kann durch Mitteilung sowohl des neuen Fristendes als auch des konkreten Verlängerungszeitraums Genüge getan werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - BGH III ZR 470/16 -, juris Rn. 40 aus einem Amtshaftungsprozess zum vergleichbaren § 6a GewO).
  • BVerwG, 06.05.1970 - IV C 28.68

    Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18
    Genau zu dieser Wendung aber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Genehmigungsfähigkeit (im Sinne von Bescheidungsfähigkeit) nicht die unmittelbare Prüfungsfähigkeit eines Antrages in der Weise verlangt, dass das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes ohne weiteres aufgrund der in ihm enthaltenen Angaben festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.11.1968 - IV B 93.68

    Feststellung der Erteilung einer beantragten Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18
    Das Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB ist gerichtlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird (vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 2. April 2019 - VG 19 K 1.18 -, UA S. 6; vgl. außerdem BVerwG, Beschluss vom 19. November 1968 - BVerwG IV B 93.68 -, BRS 20 Nr. 94, mit dem eine berufungsgerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, die im Fall einer Genehmigungsbedürftigkeit eine Feststellungsklage für unzulässig hielt wegen einer möglichen Leistungsklage; zum diesbezüglich vergleichbaren § 42a VwVfG s. auch Uechtritz, in: Mann/ Sennekamp/ders., VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 83 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2005 - 8 OB 57/05

    Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ohne Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Rechtsbehelfsbelehrung des Versagungsbescheides dahin lautete, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, diese Belehrung aber für den Betroffenen nicht erkennbar unrichtig gewesen ist und er deshalb mit anwaltlicher Unterstützung Widerspruch eingelegt hat (ebd., Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - OVG 8 OB 57/05 -, juris amtl. Ls.).
  • VG Berlin, 27.01.2022 - 4 L 111.22

    Bundeswirtschaftsministerium lässt Frist verstreichen: Globalwafers darf

    Dies steht in Einklang mit einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach es sich bei der begehrten Fiktionsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 42a, Rn. 30) und insoweit in der Hauptsache nicht die Verpflichtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. Uechtritz in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 42a, Rn. 83 m.w.N.; Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42a, Rn. 61; in der Rechtsprechung - in Bezug auf die baurechtliche Fiktionsbescheinigung: VG Berlin, Urteile vom 2. April 2019 - VG 19 K 1.18 - UA S. 6, und vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 - juris, Rn. 29).
  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 15 CS 22.1998

    Anordnung der Unterlassung des Baubeginns - Baugenehmigungsfiktion

    Unabhängig von der Streitfrage, ob die Fiktionsbescheinigung als feststellender Verwaltungsakt, mit dem die Rechtslage für den Einzelfall verbindlich festgestellt werden soll, einzuordnen ist (so für das bayerische Bauordnungsrecht Laser a.a.O. Art. 68 Rn. 49; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405/414 f.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 12.2.2009 - 2 A 256/08 - juris Rn. 27; OVG LSA, B.v. 28.7.2020 - 2 M 48/20 - NVwZ-RR 2020, 1114 = juris Rn. 11; VG Hamburg, U.v. 15.3.2017 - 6 K 3225/14 - juris Rn. 46, 48; VG Frankfurt a.M., U.v. 4.3.2015 - 8 K 2909/14.F - juris Rn. 37; Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 42a Rn. 59 f.; Schemmer, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand Juli 2022, § 42a Rn. 15; Guckelberger, DÖV 2010, 109/117) oder ob es sich um eine bloße "Wissenserklärung" ohne eigenständige Regelungswirkung (und damit ohne Verwaltungsaktqualität) handelt, die lediglich nach außen hin zwecks erleichterten Nachweises den Eintritt der mit Fristablauf kraft Gesetzes (automatisch) eingetretenen Genehmigungsfiktion als bereits bestehende Rechtslage bestätigen soll (so: SächsOVG, U.v. 8.11.2018 - 1 A 175/18 - juris Rn. 49 ff.; U.v. 19.11.2020 - 1 A 1279/17 - LKV 2021, 172 = juris Rn. 22 f.; OVG SH, U.v. 6.2.2020 - 1 LB 1/17 - BRS 88 Nr. 98 = juris Rn. 27; VG Berlin, U.v. 1.7.2020 - 19 K 3.18 - juris Rn. 29; VG Hamburg, U.v. 26.7.2019 - 7 K 5423/17 - jurisRn.
  • VG Berlin, 14.08.2020 - 19 K 492.19

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung für Umbaumaßnahmen in Wohnungen

    Dabei geht die Kammer entgegen der Ansicht des Beklagten davon aus, dass die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags, also der Einreichung aller von der Behörde in jedem Verfahren "checklistenmäßig" abgefragten Unterlagen beginnt, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags (vgl. bereits die Urteile der Kammer vom 2. April 2019, a.a.O., S. 7 sowie eingehend vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, juris Rn. 35 ff.; so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2/2020, § 22 Rn. 54a), der auch als materielle Vollständigkeit bezeichnet werden kann.

    Dabei ist schon zweifelhaft, ob ein ausreichender Grund für die Verlängerung der Frist gegeben war (vgl. zu den Voraussetzungen das Urteil der Kammer vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, juris Rn. 43).

  • VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

    Dieser Zeitpunkt - anders als der Zeitpunkt der formellen Vollständigkeit, der das Vorliegen aller Unterlagen erfordert (gleichviel, ob im konkreten Fall entscheidungsrelevant) - ist erreicht, sobald der Bauaufsichtsbehörde so viele Informationen über den Antrag vorliegen, dass sie darüber (ggf. auch negativ) entscheiden kann (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, juris Rn. 35 ff.).
  • VG Berlin, 14.08.2020 - 19 K 643.19

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung für Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen

    Dabei geht die Kammer entgegen der Ansicht des Beklagten davon aus, dass die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags beginnt, also der Einreichung aller von der Behörde in jedem Verfahren "checklistenmäßig" abgefragten Unterlagen, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags (vgl. bereits die Urteile der Kammer vom 2. April 2019, a.a.O., S. 7 sowie eingehend vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, UA S. 6 f.; so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2/2020, § 22 Rn. 54a), der auch als materielle Vollständigkeit bezeichnet werden kann.
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