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   VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17   

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https://dejure.org/2017,42710
VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17 (https://dejure.org/2017,42710)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2017 - 9 L 228.17 (https://dejure.org/2017,42710)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. November 2017 - 9 L 228.17 (https://dejure.org/2017,42710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 49 Abs 2 VwVfG, § 2 Abs 1 HHG, § 2 Abs 2 HHG, § 10 Abs 4 HHG
    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Einziehung der Häftlingshilfebescheinigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häftlingshilfebescheinigung, Zehnvierbescheinigung, IM-Tätigkeit nach Ausreise aus DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 28.11.2018 - 9 K 241.17
    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 241.17 gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wird wiederhergestellt.

    Hiergegen hat der Antragsteller am 18. April 2017 Klage zum Aktenzeichen VG 9 K 241.17 erhoben und bereits am 10. April 2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

    die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 241.17 gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wiederherzustellen.

    Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 9 K 241.17, der wegen der vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat Erfolg.

  • BSG, 27.03.1974 - 10 RV 11/73
    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Der Wortlaut (bzw. die Zeitform) lässt jedoch auch die Auslegung zu, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG angesprochenen Verhaltensweisen nicht zwingend der erstmaligen Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung, sondern lediglich einem späteren Widerrufsbescheid zeitlich vorausgehen müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. März 1974 - 10 RV 11/73 -, juris Rn. 21, zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 HHG in der Fassung vom 30. Mai 1969).

    Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, mit dieser Gesetzesänderung sei eine "authentische Interpretation" von § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG dahingehend vorgenommen worden, dass auch nach Zuerkennung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz begangene bzw. verurteilte Straftaten zu einem Ausschluss von HHG-Leistungen führen können (BSG, Urteil vom 27. März 1974, a. a. O., Rn. 21 f.).

  • BSG, 22.10.1970 - 9 RV 476/69

    Zur zeitlichen Geltung des Ausschlusses von Leistungen wegen Gefängnisstrafen von

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Auch das Bundessozialgericht hat unter Verweis auf diese Vergangenheitsform den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG (in der Fassung vom 25. Juli 1960), wonach Leistungen nach diesem Gesetz nicht an Personen gewährt wurden, die nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren oder zu einer Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, dahingehend ausgelegt, dass er nur Verurteilungen bis zur Geltendmachung oder Bewilligung von Leistungen nach dem HHG erfasste (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1970 - 9 RV 476/69 -, juris Rn. 14 ff.).

    Dies zeigt zunächst ein Vergleich mit § 2 Abs. 2 HHG, wonach die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden kann, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft (vgl. Hamburgisches OVG, a. a. O., Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1970, a. a. O., Rn. 15: Diese unterschiedliche Regelung in zwei Absätzen des gleichen Paragraphen könne der Gesetzgeber nur bewusst getroffen haben.).

  • OVG Hamburg, 22.04.2013 - 5 Bf 23/13

    Rücknahme von Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz; politisch

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. April 2013 - 5 Bf 23/13 -, juris.

    Dies dürfte aber nicht für ausschließlich nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik und nach Ausstellung der HHG-Bescheinigung erfolgte Spitzeltätigkeiten gelten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. April 2013 - 5 Bf 23/13.Z. -, juris Rn. 7 ff.; anders wohl noch Beschluss des Einzelrichters der 9. Kammer vom 1. Oktober 2012 - VG 9 K 109.12 -).

  • Drs-Bund, 18.05.1960 - BT-Drs III/1855
    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    "Sogenannte Rückwanderer" sollten von den Leistungen des Gesetzes ausgeschlossen werden (BT-Drs. 3/1855, S. 4).
  • OVG Berlin, 22.12.1960 - VI B 156.58
    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    § 2 Abs. 2 HHG erfasst ausdrücklich ein späteres, ggf. noch andauerndes Verhalten, und zwar - im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 - ein solches außerhalb der Gewahrsamsgebiete (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 1960 - VI B 156.58 -, FEVS 8, 58, 62; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 16. September 1982 - BVerwG 8 C 132/81 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 16.09.1982 - 8 C 132.81

    Häftlingshilferecht - Wohnsitzvoraussetzungen - Erbe des Berechtigten -

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    § 2 Abs. 2 HHG erfasst ausdrücklich ein späteres, ggf. noch andauerndes Verhalten, und zwar - im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 - ein solches außerhalb der Gewahrsamsgebiete (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 1960 - VI B 156.58 -, FEVS 8, 58, 62; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 16. September 1982 - BVerwG 8 C 132/81 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Hingegen könnte - wie der Antragsgegner meint - der Sinn und Zweck der Regelung, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch derjenige kommen soll, der ein Schicksal erfahren hat, das er zuvor anderen zugefügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 -, BVerwGE 9, 132), dafür sprechen, auch ein späteres Verhalten unter die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG zu fassen, soweit die Formulierung " zuvor " in der zitierten Entscheidung nicht rein zeitlich verstanden wird (Formulierung auch in BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244/90 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Hingegen könnte - wie der Antragsgegner meint - der Sinn und Zweck der Regelung, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch derjenige kommen soll, der ein Schicksal erfahren hat, das er zuvor anderen zugefügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 -, BVerwGE 9, 132), dafür sprechen, auch ein späteres Verhalten unter die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG zu fassen, soweit die Formulierung " zuvor " in der zitierten Entscheidung nicht rein zeitlich verstanden wird (Formulierung auch in BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244/90 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.05.2006 - 3 PKH 15.05

    Voraussetzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
    Eine solche freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS unter Inkaufnahme einer Schädigung Dritter erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand der Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG, wonach die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nicht an Personen gewährt werden, die dem in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet oder dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 3 Pkh 15/05 -, juris).
  • VG Berlin, 28.11.2018 - 9 K 241.17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Streitakte, der Streitakte VG 9 L 228.17 und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

    Nach der Ausreise aus der DDR kann dieser Ausschließungsgrund nicht mehr erfüllt werden (Beschluss der Kammer vom 1. November 2017 - VG 9 L 228.17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2018 - OVG 11 S 84.17 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013 - 5 Bf 23/13.Z -, juris Rn. 7 ff.).

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