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   VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18 A   

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https://dejure.org/2018,38573
VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18 A (https://dejure.org/2018,38573)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2018 - 34 L 313.18 A (https://dejure.org/2018,38573)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. November 2018 - 34 L 313.18 A (https://dejure.org/2018,38573)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Zwar besteht zur Überzeugung des Einzelrichters für Antragsteller in Italien grundsätzlich Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 67 ff. m.w.Nachw.).

    Ungeachtet der Frage, ob hierin bereits systemische Mängel des italienischen Asylsystems zu sehen sind (ablehnend die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - (VG) 31 L 685.18 A -, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 9 AE 997/18 -, Rn. 25 ff.), besteht für die Antragstellerin jedenfalls die tatsächliche Gefahr, im Falle ihrer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. in einem CAS - wenn ihr überhaupt eine Unterbringung zugewiesen werden wird (vgl. zur Situation OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, Rn. 50 ff. m.w.Nachw.) - für ihre individuelle Situation ungenügende Rahmenbedingungen vorzufinden.

  • VG Hamburg, 23.05.2018 - 9 AE 997/18

    Keine Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Schwachstellen des

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Ungeachtet der Frage, ob hierin bereits systemische Mängel des italienischen Asylsystems zu sehen sind (ablehnend die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - (VG) 31 L 685.18 A -, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 9 AE 997/18 -, Rn. 25 ff.), besteht für die Antragstellerin jedenfalls die tatsächliche Gefahr, im Falle ihrer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. in einem CAS - wenn ihr überhaupt eine Unterbringung zugewiesen werden wird (vgl. zur Situation OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, Rn. 50 ff. m.w.Nachw.) - für ihre individuelle Situation ungenügende Rahmenbedingungen vorzufinden.

    Zwar hat sich im laufenden Jahr die Situation insoweit verbessert, als mehr SPRAR-Plätze als bisher für eine sinkende Anzahl von Asylantragstellern zur Verfügung stehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O., juris Rn. 32 ff. m.w.Nachw.).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Für die Beurteilung der Intensität der Behandlung sind bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 250 ff.).
  • VG Berlin, 30.08.2018 - 31 L 685.18

    Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens;

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Ungeachtet der Frage, ob hierin bereits systemische Mängel des italienischen Asylsystems zu sehen sind (ablehnend die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - (VG) 31 L 685.18 A -, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 9 AE 997/18 -, Rn. 25 ff.), besteht für die Antragstellerin jedenfalls die tatsächliche Gefahr, im Falle ihrer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. in einem CAS - wenn ihr überhaupt eine Unterbringung zugewiesen werden wird (vgl. zur Situation OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, Rn. 50 ff. m.w.Nachw.) - für ihre individuelle Situation ungenügende Rahmenbedingungen vorzufinden.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Eine angemessene und heilungsfördernde bzw. eine akute Verschlechterung verhindernde Unterbringung dürfte der Antragstellerin jedoch nur in einer sog. SPRAR-Einrichtung (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zukommen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VG 34 L 749.16 A, Entsch-Abdr. S. 6 m.w.Nachw. sowie zu den Einrichtungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 41 f. m.w.Nachw.).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Ungeachtet der Frage, ob hierin bereits systemische Mängel des italienischen Asylsystems zu sehen sind (ablehnend die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - (VG) 31 L 685.18 A -, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 9 AE 997/18 -, Rn. 25 ff.), besteht für die Antragstellerin jedenfalls die tatsächliche Gefahr, im Falle ihrer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. in einem CAS - wenn ihr überhaupt eine Unterbringung zugewiesen werden wird (vgl. zur Situation OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, Rn. 50 ff. m.w.Nachw.) - für ihre individuelle Situation ungenügende Rahmenbedingungen vorzufinden.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18
    Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Erkrankung des Antragstellerin eine besondere Schutzbedürftigkeit ergibt, aufgrund welcher sie unter eine Gruppe von Personen fällt, in Bezug auf welche die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, Ziffer 81 ff., juris Rn. 81 ff.), weswegen die Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 unmöglich wäre.
  • VG Hannover, 14.01.2019 - 5 B 5153/18

    Aktuelle politische Situation; Dublin-Rückkehrer; Salvini-Dekret; Unterbringung

    In jenen Verfahren ging es um besonders schutzbedürftige Antragsteller/innen wie eine Schwangere, eine Familie mit minderjährigen Kindern und eine erkrankte Person, für die alle eine Unterbringung außerhalb einer SPRAR als nicht zumutbar angesehen wurde (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2019 - 5 L 1831/18.A - (Abschiebungsverbot); VG Magdeburg, Beschluss vom 09.11.2018 -2 B 589/18 - und VG Berlin, Beschluss vom 01.11.2018 - 34 L 313.18 A - (Abschiebungsverbot), jeweils juris).
  • VG Ansbach, 15.04.2019 - AN 14 S 19.50278

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)

    Vereinzelt haben Verwaltungsgerichte vor diesem Hintergrund die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen die Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren angeordnet (etwa VG Braunschweig, B.v. 16.10.2018 - 1 B 251/18 -, juris; VG Berlin, B.v. 1.11.2018 - 34 L 313.18 A -, juris; VG Magdeburg, B.v. 9.11.2018 - 2 B 589/18 -, juris; VG Berlin, B.v. 14.12.2018 - 3 L 886.18 A).
  • VG Hannover, 08.02.2019 - 5 B 456/19

    Dublin; Italien; Systemische Mängel Italien; Systemische Mängel; systemische

    Ausgehend hiervon ist derzeit trotz der erhöhten Anzahl an Unterkunftsplätzen nicht davon auszugehen, dass rücküberstellte Flüchtlinge einen Platz in einer SPRAR-Einrichtung erhalten (VG Berlin, Beschluss vom 01. November 2018 - 34 L 313.18 A -, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 34 K 1131.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Das sog. Salvini-Dekret Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, in Kraft getreten am 5. Oktober 2018, dem mittlerweile beide Kammern des Parlamentes zugestimmt haben, hat für nicht vulnerable Personen keine systemischen Mängel zur Folge (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.Nachw. VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - VG 32 L 438.18 A -, n.V., Entsch.-Abdr. S. 3 ff.; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 1. November 2018 - (VG) 34 L 313.18 A -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; offen gelassen von VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - VG 28 L 539.18 A -, juris Rn. 6).
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