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   VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99   

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VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99 (https://dejure.org/2000,1970)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2000 - 35 A 570.99 (https://dejure.org/2000,1970)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - 35 A 570.99 (https://dejure.org/2000,1970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis; Begriff der "guten Sitten"; Begriff der "Unsittlichkeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) in Bezug auf geschlechtsbezogene Handlungen; Förderung der Prostitutionsausübung nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gaststättenkonzession; Widerruf, Rücknahme der Betriebserlaubnis; Zuverlässigkeit; Vorschubleisten; Unsittlichkeit; Prostitution

  • streit-fem.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 15 II i.V.m. § 4 I Nr. 1 GaststG
    Prostitution nicht sittenwidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 23 (Kurzinformation)

    Prostitution nicht sittenwidrig

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG; Art. 1, 3, 12 GG
    Prostitution/Gewerberecht/Widerruf der Gaststättenerlaubnis/Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers/Sittenwidrigkeit/Menschenwürde

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Entziehung einer Gaststättenlizenz wegen Prostitution

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG; Art. 1, 3, 12 GG
    Prostitution/Gewerberecht/Widerruf der Gaststättenerlaubnis/Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers/Sittenwidrigkeit/Menschenwürde

  • forum-recht-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abschied von der Doppelmoral - Prostitution und Gaststättenrecht (Susanne Benöhr und Enzo L. Vial)

  • streit-fem.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 15 II i.V.m. § 4 I Nr. 1 GaststG
    Prostitution nicht sittenwidrig

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Felicitas Schirow

Sonstiges

  • archive.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wesentliche Gesichtspunkte des Antrages auf Zulassung der Berufung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf im Verwaltungsstreitverfahren "Café Pssst" gegen Land Berlin

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 983
  • NVwZ 2001, 594 (Ls.)
  • NJ 2001, 217
  • FamRZ 2001, 1710 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungserichts vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 160, 162 f. = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) verweist der Begriff der "Unsittlichkeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht auf die in der Gesellschaft herrschende Auffassung über Sitte und Moral auf geschlechtlichem Gebiet, ist also nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen.

    Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegt nach alledem zunächst in Bezug auf solche geschlechtsbezogenen Handlungen vor, die durch Strafgesetz oder Bußgeldvorschrift verboten sind (BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16).

    Denn niemand hat das Recht, seinen Mitbürgern Angelegenheiten seines Intimlebens aufzudrängen (BVerwGE 49, 160, 163 f. = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16).

    Sie auf die Klägerin anzuwenden, ist schon deshalb problematisch, weil - wie oben ausgeführt - eine eingreifende Regelung in das Zusammenleben der Menschen durch das gewerbliche Ordnungsrecht nur dann zulässig ist, wenn das beanstandete Verhalten nicht ausschließlich im Privatbereich stattfindet, sondern mit Sozialrelevanz nach außen in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 16.9.75, BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386).

    Denn nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft, die insoweit - wie dargestellt - als maßgeblich zugrundezulegen sind, ist Prostitution, die freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, unabhängig von der moralischen Bewertung (s. die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsrichts vom 16.9.75, BVerwGE 49, 160 = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) nicht mehr allgemein im Sinne des Ordnungsrechts als sittenwidrig anzusehen.

    Auch soweit aus der vom christlichen Menschenbild abgeleiteten Ethik grundsätzliche Bedenken gegen jede Art von Prostitution bestehen, wird deutlich von den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen unterschieden (was besonders hervorzuheben ist, zumal es in Einklang mit der Rechtsprechung steht, dass der ordnungsrechtliche Begriff der "Unsittlichkeit" "nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen" ist [BVerwG, GewArch 1975, 385, 386]).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    In seiner zweiten Peep-Show-Entscheidung (Urteil vom 30.1.90, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213) verweist das Bundesverwaltungsgericht erneut ohne nähere Begründung darauf, dass die Prostitution, "wie fast ausnahmslos anerkannt" sei, den guten Sitten widerspreche, um daraus sodann in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 14.11.90, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115 f.) das Ergebnis abzuleiten, es sei "geklärt", dass diese Wertung der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung entspreche, so dass der Betreiber einer Gaststätte, die - wie die der Klägerin - günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern biete, als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu beurteilen sei (bestätigt durch Beschlüsse vom 17.4.96 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 22, und vom 7.5.96, GewArch 1996, 425; ebenso: VGH München, NVwZ-RR 1993, 373; VGH Mannheim, GewArch 1996, 208; VG Hannover, GewArch 1996, 209; VG Meiningen, GewArch 1998, 167, und ThürVGRspr 1998, 146; VG Berlin, GewArch 1998, 200).

    Maßgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische Überzeugung (BVerwG, Urteil vom 30.1.90, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213).

    In diesem Sinne ist zunächst auf die konkret feststellbaren Indizien für die in der Rechtsgemeinschaft vorherrschende Überzeugung abzustellen, nämlich auf die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit (BVerwGE 84, 314 [318] = GewArch 1990, 212).

    5" in Grunewald trifft dies auch auf einen Betrieb zu, der außerhalb eines sogenannten Vergnügungsviertels (vgl. BVerwGE 84, 314 [318, 320] = GewArch 1990, 212), nämlich innerhalb eines der vornehmsten Wohn- und Villenbezirke Berlins liegt.

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Der Begriff der "guten Sitten" ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274, 276 = GewArch 1982, 139, 140 [Peep-Show]).

    Dazu gehören nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der Peep-Show (Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben.

    Die Prostitution in der Einrichtung der Klägerin wird jedoch nicht (wie eine "öffentliche" Peep-Show-Veranstaltung im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO [BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139, 140]) offen in den Gasträumen, sondern in gesonderten Wohnungen ausgeübt.

    Dieser praktizierten Opposition kommt besonderes Gewicht zu, nachdem die Behörden in dem Parallelfall der Bewertung von Peep-Shows unmittelbar im Anschluß an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) dessen Auffassung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit übernommen und ihre zuvor nahezu einhellige und auf das Schrifttum gestützte Erlaubnispraxis aufgegeben hatten (s. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.86, GewArch 1987, 298, 301 mit zahlreichen Nachweisen, auch bezüglich der in Rechtsprechung und Literatur insoweit nach wie vor gespaltenen Meinungsbildung).

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Der in Bezug genommene Bundesgerichtshof hatte bereits vier Jahre früher entschieden, dass das Unwerturteil über die Prostitution in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert sei und sich auf die Ausbeutung der Triebhaftigkeit und Abenteuersucht der Freier stütze sowie auf die Unverzichtbarkeit der personalen Würde, die der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein müsse (Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125; bestätigend: BGH, Urteil vom 28.4.87, JR 1988, 125, 126; ebenso schon BFH, Urteil vom 23.6.64, NJW 1965, 79 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.11.82, NJW 1983, 2188, 2190).

    Allein daraus läßt sich jedoch noch nicht der allgemeine Schluss herleiten, dass die "gewerbsähnliche geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung" (selbst wenn sie von Erwachsenen völlig freiwillig ausgeübt wird) "in entwürdigender Weise Intimbereiche zur Ware macht" (so aber BGH, Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125), mithin schon deshalb "unsittlich" ist (so aber BVerwG, Urteil vom 15.7.80, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140, 142) und nicht in einer Gaststätte angebahnt werden darf.

    Denn zum einen ist bislang von der Rechtsprechung auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen worden, zum Beleg des Vorwurfes der Würdelosigkeit tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der sozialen und psychischen Situation der betroffenen Personen sowie ihrer Arbeitsbedingungen zu treffen (vgl. Gleß, a.a.O., S. 123, FN 239; mit Ausnahme der oben angeführten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Bezugnahme auf die Forschungen von Mergen in BGHZ 67, 119, 129).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182).

    Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist.

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182).

    Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist.

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182).

    Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist.

  • LG Münster, 30.06.1992 - 7 KLs 39/91
    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Es wäre deshalb ausgesprochen widersinnig, gerade denjenigen zu bestrafen, der - wie die Klägerin - für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schafft, während derjenige unstreitig straflos bleibt, der einer Prostituierten in menschenunwürdigen Verhältnissen gegen einen überhöhten, aber noch unterhalb der Grenze des Ausbeutens liegenden Mietpreis Unterkunft gewährt (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnr. 10; s.a. LG Münster, Vorlagebeschluss vom 30.6.92, StV 1992, 581, 582 f. sowie die ergänzende Äußerung des Kammervorsitzenden: "Solche Strafvorschriften korrumpieren das Rechtsbewußtsein und verschwenden unsere Zeit. Dem Gesetzgeber hätte ein Blick über das Land zeigen können, dass seine Vorschriften mit den Wertvorstellungen der Bevölkerung nicht mehr übereinstimmen." [Der Spiegel 23/1992, S. 119]; ferner zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift: Laskowski, a.a.O., S. 299 ff.).

    Die bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, Prostitution falle als gemeinschaftsschädliche Tätigkeit ebenso wie die des Berufsverbrechers von vornherein nicht unter die Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ("Astrologie-Entscheidung" vom 4.11.65, BVerwGE 22, 286), dürfte jedenfalls heute nicht mehr haltbar sein (vgl. Berg, Berufsfreiheit und verbotene Berufe, GewArch 1977, 249 ff.; Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, September 1981, Art. 12, Rdnrn. 24 ff.; LG Münster, StV 1992, 581, 582 [Das Bundesverfassungsgericht, das diesen Vorlagebeschluss am 7.3.94 - 2 BvL 69/92 - (unveröffentlicht) als unzulässig zurückwies, deutete allerdings an, dass es anders hätte entscheiden können, wenn ausreichend begründet worden wäre, dass "die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften einen nicht erforderlichen und daher verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte des Bordellbetreibers und der Prostituierten aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellten"]; Leo, Die strafrechtliche Kontrolle von Prostitution - Bestandsaufnahme und Kritik, Diss.

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Prostitution ist eine Dienstleistung, die in vielfältigen Abstufungen unter Einbeziehung des eigenen Körpers die Befriedigung sexueller Bedürfnisse anderer gegen Entgelt zum Inhalt hat und von Frauen und Männern aus allen sozialen Schichten jeweils in hetero- oder homosexueller Form ausgeübt wird (vgl. Meyers Neues Lexikon in 10 Bänden, Mannheim 1993, Stichwort "Prostitution"; Bernsdorf, Soziologie der Prostitution, in: Giese [Hsg.], Die Sexualität des Menschen, Stuttgart 1971, S. 191 ff.; zu den verschiedenen Formen von Prostitution sowie zu Ursachen und sozialer Funktion: Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 85 - 107; ferner aus Sicht der Betroffenen: Drößler/Kratz [Hsg.], Prostitution: ein Handbuch, Marburg 1994 [dort z.B. S. 129 ff. zur bislang weitgehend unerforschten lesbischen Prostitution; vgl. dazu auch schon die Hinweise in den 1957 erstatteten Gutachten zum Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der damaligen Strafbarkeit männlicher Homosexualität in BVerfGE 6, 389, 409 ff.]).

    b) Die Feststellung dieses Wandels begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da sie auf empirische Weise zu erfolgen hat (Gusy, a.a.O., Rdnr. 99; ders.: Sittenwidrigkeit im Gewerberecht, DVBl. 1982, 984, 987; Kese, a.a.O., S. 145 ff.), also nicht allein das persönliche sittliche Gefühl des Richters maßgebend sein kann (BVerfG, Urteil vom 10.5.57, BVerfGE 6, 389, 434).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1994 - 7 L 1951/92

    Peep-Show; Sittenwidrigkeit; Erforderlichkeit einer Meinungsumfrage;

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Es kommt insofern also auf die tatsächlichen Ordnungsvorstellungen und nicht auf gesollte Vorstellungen an, weshalb es sich um ein empirisches und nicht um ein normatives Phänomen handelt (Gusy a.a.O. Rdnr. 99; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl, § 16 2c, S. 250; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.94, GewArch 1995, 109).

    Allerdings sind demoskopische Erhebungen im Hinblick auf die Struktur einer repräsentativen Demokratie und mangels eines fundierten Diskussionsprozesses in öffentlicher Rede und Gegenrede regelmäßig für sich allein ungeeignet, verbindliche Aussagen über einen sozialethischen Konsens zu treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.94, GewArch 1995, 109 f.).

  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

  • Drs-Bund, 01.11.2000 - BT-Drs 14/4456
  • VG Köln, 08.01.1990 - 1 L 1693/89
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

  • Drs-Bund, 16.05.1990 - BT-Drs 11/7140
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

  • VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87

    Verbindlichkeit von EuGH-Entscheidungen - Erwerbsunzucht als selbständige

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1996 - 14 S 46/96

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Prostitutionsförderung

  • BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90

    Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht

  • BVerfG, 07.03.1994 - 2 BvL 69/92

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage

  • Drs-Bund, 25.06.1997 - BT-Drs 13/8049
  • Drs-Bund, 26.11.1996 - BT-Drs 13/6372
  • VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 91.190
  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 134/90

    Nichtigkeit von Verträgen bei sexualbezogenen Kontaktanzeigen

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 566/86

    Strafbarkeit des Dirnenbetruges

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78

    Gewerberecht - Öffentliche Vorführung - Geschlechtsverkehr - Gute Sitten

  • BGH, 17.09.1985 - 1 StR 279/85

    Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution - Anforderungen an die Rüge der

  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87

    Förderung der Verstrickung in die Prostitution durch einen bordellartig

  • VerfGH Bayern, 16.11.1982 - 26-VII-80
  • BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09

    Gaststättenerlaubnis; Bordell; Anbahnung; Prostitution; Unsittlichkeit;

    Sie argumentiert nicht mehr mit einer Unsittlichkeit der Prostitution als solcher, sondern stellt auf deren konkreten Öffentlichkeitsbezug oder auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften ab (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 22 CS 03.2276 - [...]; - Sperrgebietsverordnung und vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 - GewArch 2004, 491 - Menschenhandel; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 6 B 10673/05 - GewArch 2005, 387 f. und VG München, Beschluss vom 17. Juni 2004 - M 16 S 04.2829 - jeweils Sperrgebietsverordnung; VG Gießen, Beschluss vom 12. August 2004 - 8 G 2592/04 - GewArch 2004, 432 - Verstöße gegen das Ausländergesetz, § 259 StGB; VG Weimar, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 E 202/02.We - GewArch 2002, 298 - Sperrgebietsverordnung; allgemein VG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2005 - 10 K 3330/04 - GewArch 2005, 431 und zuvor bereits das in den Materialien zum Prostitutionsgesetz, BTDrucks 14/5958 a.a.O., zustimmend zitierte Urteil des VG Berlin vom 1. Dezember 2000 - VG 35 A 570.99 - GewArch 2001, 128).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

    Im Übrigen bestehen bereits seit einiger Zeit Anzeichen für einen Wandel der gesellschaftlichen Auffassungen zur Prostitution (anknüpfend daran neuerdings VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - VG 35 A 570/99 - NJW 2001, 983, 987 f.; vgl. auch BFH, Urteil vom 23. Februar 2000 - X R 142/95 - NJW 2000, 2919).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 KN 4073/01

    Berufsausübungsfreiheit; Festlegung; Kasernierung; Prostitution; Sperrbezirk;

    Unabhängig von der Frage, ob der Betrieb eines Bordells oder - wie hier - die gewerbliche Vermietung von (Wohn-)Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung der Prostitution als "Beruf" i. S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen ist (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Urt. v. 1.12.2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983, 989 m. w. N.; Kurz, Prostitution und Sittenwidrigkeit, GewArch 2002, 142 ff.), ist die in Art. 297 EGStGB vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Sperrgebietsverordnung von dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt.
  • VG Berlin, 11.06.2008 - 80 A 17.07

    Disziplinarrechtliche Konsequenzen nach Werbung im Internet mit

    Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen angeboten bzw. ausgeübt wird, ist nach heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - auch im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - 35 A 570.99 -).
  • VG Neustadt, 04.07.2012 - 3 L 571/12

    Kein nichtmedizinischer Massagesalon im allgemeinen Wohngebiet

    "Handelsware" ist nicht die Person selbst, auch nicht ihr Körper, sondern eine Dienstleistung (VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983 [986]).
  • VG Gießen, 12.08.2004 - 8 G 2592/04

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Es müsse insbesondere als widersinnig betrachtet werden, einen Gastwirt zu bestrafen, der für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schaffe (vgl. VG Berlin, U. v. 01.12.2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983 (Ls. 2) und S. 984).
  • VG Stuttgart, 22.07.2005 - 10 K 3330/04

    Zur Zulässigkeit einer Anbahnungsgaststätte in einem Bordell

    Der Gesetzgeber sah sich insbesondere durch die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.12.2000 (- 35 A 570.99 -, a.a.O.) zugrunde liegenden Umfrage zur Akzeptanz von Prostitution in Deutschland darin bestärkt, dass Prostitution nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig angesehen wird.
  • AG Berlin-Köpenick, 07.06.2001 - 14 C 180/00

    Anspruch auf Zahlung von Vergütung für Anzeigen ; Verbot der Werbung für

    (VG Berlin, NJW 2001, 983 ff [VG Berlin 01.12.2000 - 35 A 570/99] ).
  • VG Weimar, 05.04.2006 - 2 E 441/06

    Ordnungsrecht; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 01.12.2000 - 35 A 570.99 - NJW 2001, 983 - 989) an.
  • VG Lüneburg, 29.05.2002 - 5 A 5/01

    Duldung der Prostitution; Gaststättenerlaubnis

    Sie folgt nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2000 (Az. 35 A 570.99; GewArch 2001, 128 ff.; mit zustimmender Anm. von Hösch, Cafe´ Pssst - Abschied von der Unsittlichkeit der Prostitution?, GewArch 2001, 112 ff), nach der die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübte Prostitution nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft, unabhängig von der moralischen Beurteilung, im Sinne des Ordnungsrechts nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sein soll.
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