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   VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21 V   

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VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21 V (https://dejure.org/2021,1788)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2021 - 5 L 14.21 V (https://dejure.org/2021,1788)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 5 L 14.21 V (https://dejure.org/2021,1788)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlischt der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG stets in dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - Rn. 17 und 22, juris).

    Der Anspruch der Antragstellerin zu 1 nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AufenthG setzt - wie oben ausgeführt - zum einen voraus, dass der O (noch) minderjährig ist (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 a. a. O.).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es mit Beschlüssen vom 23. April 2020 die bei ihm anhängigen Verfahren 1 C 9.19 und 1 C 10.19 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

    Vielmehr hat es auf die Nachfrage des EuGH auf dessen weiteres Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris).

  • VG Berlin, 18.01.2021 - 8 L 18.21
    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Die Kammer vermag hieraus indes nicht den Schluss zu ziehen, dass deshalb die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung nicht mehr gegeben sei, weil der Anspruch auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache fortbestehe und nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erlösche (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 - Rn. 6 und VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 8 L 18/21 - Rn. 4 f., jeweils juris).

    Daher lässt sich eine höchstrichterliche Rechtsprechungsänderung nicht derart sicher prognostizieren (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 6 N 102/20, Entscheidungsabdruck S. 2, mit dem es die Berufung gegen ein Urteil zugelassen hat, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin der Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH stattgegeben hatte), dass die Kammer die Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren auf ein Hauptsacheverfahren verweisen könnte (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2021 a. a. O. Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18

    Nachzug zum minderjährigen Kind

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Die Kammer vermag hieraus indes nicht den Schluss zu ziehen, dass deshalb die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung nicht mehr gegeben sei, weil der Anspruch auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache fortbestehe und nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erlösche (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 - Rn. 6 und VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 8 L 18/21 - Rn. 4 f., jeweils juris).

    Aufgrund des ungeklärten Geburtsdatums lässt sich derzeit auch nicht feststellen, ob der Antrag auf Familienzusammenführung binnen der vom EuGH entwickelten Frist von drei Monaten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a. a. O. Rn. 61) nach Eintritt der Volljährigkeit (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 a. a. O. Rn. 6) des O gestellt wurde oder nicht.

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16) entschieden, dass Art. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

    Aufgrund des ungeklärten Geburtsdatums lässt sich derzeit auch nicht feststellen, ob der Antrag auf Familienzusammenführung binnen der vom EuGH entwickelten Frist von drei Monaten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a. a. O. Rn. 61) nach Eintritt der Volljährigkeit (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 a. a. O. Rn. 6) des O gestellt wurde oder nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 3 B 1.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt Gleiches in Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung nach Abschluss des Asylverfahrens des unbegleiteten Minderjährigen und vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden ist, die Volljährigkeit aber im Laufe des Visumsverfahrens eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - 3 B 1.19 - Rn. 27 ff., 37, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 3 S 101.18

    Vorläufige Visumerteilung zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 S 101.18 - Rn. 6, juris m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 2 S 51.15

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Visum; Indonesien; Kind; Nachzug zu

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 S 51.15 - Rn. 3, juris).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - 1 C 7.10 - Rn. 10, juris).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21
    Vielmehr hat es auf die Nachfrage des EuGH auf dessen weiteres Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 11 L 14.16

    Beschwerdewert bei Erteilung eines Visums

  • LG München I, 01.06.2023 - 12 O 1228/23

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um die Rechtsmäßigkeit von

    Auch wird angeführt, dass dem Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen nicht vorlägen und er ohne Kenntnis der technischen Berechnungsgrundlagen nicht in der Lage sei, die aktuarielle Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 04.05.2021 - 9 U 306/19, BeckRS 2021, 1335, Rn. 23 ff).
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