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   VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09   

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https://dejure.org/2009,14524
VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09 (https://dejure.org/2009,14524)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2009 - 2 K 12.09 (https://dejure.org/2009,14524)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. April 2009 - 2 K 12.09 (https://dejure.org/2009,14524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch seitens einer politischen Partei auf Gewährung von Abschlagszahlungen staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung ; Zulässigkeit i.R.d. Verrechnung von Forderungen des Deutschen Bundestages mit Forderungen der politischen Parteien nach Abschlagszahlungen ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln - Anspruch auf erste Abschlagzahlung ist nicht durch Aufrechnung erloschen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Mit den Begriffen "verrechnen" und "Verrechnungslage" knüpft das Parteiengesetz an die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 387 ff BGB ausdrücklich geregelte und auch im öffentlichen Recht als Rechtsinstitut anerkannte (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 ) Aufrechnung an.

    Die Aufrechnungserklärung ist also eine Handlung, die der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 a. a. O.).

    31 aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 - juris), mit der dieses seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 ff.) teilweise aufgeben hat, ist einer Behörde die Aufrechnung im Hinblick auf § 80 Abs. 1 VwGO einstweilen untersagt, wenn Bestand oder Fälligkeit einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von einem Verwaltungsakt abhängen.

    Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1982 (a. a. O.) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, hält er daran nicht fest.

    Ebenso führt ein Abgabenbescheid als solcher bereits die Fälligkeit der Abgabenforderung herbei, ebenfalls ungeachtet einer Anfechtung; auch hier lässt die Anfechtung die Wirksamkeit des Abgabenbescheides unberührt (Urteil vom 27. Oktober 1982 a. a. O. S. 221, 222 bzw. S. 12 f.).

    Es würde zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht öfters unterstrichen hat (Urteile vom 13. Oktober 1971 a. a. O. und vom 27. Oktober 1982 a. a. O.) - den Rechtsschutz des Bürgers nicht unzumutbar schmälern, ließe man die Aufrechnung der Behörde zu.

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.).

    Es würde zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht öfters unterstrichen hat (Urteile vom 13. Oktober 1971 a. a. O. und vom 27. Oktober 1982 a. a. O.) - den Rechtsschutz des Bürgers nicht unzumutbar schmälern, ließe man die Aufrechnung der Behörde zu.

  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gegenforderung zudem aufrechenbar sein, d. h. die Aufrechnung darf nicht wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) unzulässig sein (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 - juris, Rn. 11).

    31 aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 - juris), mit der dieses seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 ff.) teilweise aufgeben hat, ist einer Behörde die Aufrechnung im Hinblick auf § 80 Abs. 1 VwGO einstweilen untersagt, wenn Bestand oder Fälligkeit einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von einem Verwaltungsakt abhängen.

  • BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 2.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
  • BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99

    Zahlung während des Revisionsverfahrens - Kein Wegfall des

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
  • VGH Bayern, 29.07.1976 - 99 IX/76

    Landbeschaffungsrecht: Sofortige Vollziehbarkeit von Besitzeinweisungsbeschlüssen

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Im Hinblick auf den in § 80 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz und die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich und eindeutig erfolgen (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. Juli 1976 - 99 IX/76 - NJW 1977, 166; Puttler, a. a. O., § 80 Rn. 69; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 65).
  • VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09

    Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 2. April 2009 Klage erhoben (VG 2 K 39.09), über die noch nicht entschieden worden ist.
  • BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87

    Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Die Hauptforderung muss aber wenigstens entstanden und erfüllbar sein; gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGH, Urteil vom 10. März 1988 - VII ZR 8/87 - BGHZ 103, 362 m. w. N.).
  • BGH, 12.10.1983 - VIII ZR 19/82

    Kein AGB-Aufrechnungsverbot im Konkursfall

    Auszug aus VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
    Damit fehlte es hier im Zeitpunkt der (ersten) Verrechnung an einer Voraussetzung, so dass die im Bescheid vom 26. März 2009 erklärte Verrechnung der Gegenforderung "mit der zum 15. Februar 2009 fällig gewordenen Abschlagszahlung" keine Wirkungen entfalten konnte und wiederholt werden muss (vgl. zu Letzterem: BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82 - NJW 1984, 357; Grüneberg in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 388 Rn. 1).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

  • VG Berlin, 16.08.2012 - 2 K 26.12

    NPD: Bundestagsverwaltung darf Forderung gegen Deutschen Volksunion i.L. nicht

    Mit der Formulierung, "verrechnet diesen Betrag unmittelbar" führt das Parteiengesetz kein eigenes Rechtsinstitut ein, sondern knüpft an die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 387 ff BGB ausdrücklich geregelte und auch im öffentlichen Recht als Rechtsinstitut anerkannte Aufrechnung an (vgl. Urteil der Kammer vom 3. April 2009 - VG 2 K 12.09 - Juris).
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