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   VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22 A   

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VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22 A (https://dejure.org/2022,12011)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2022 - 21 K 3.22 A (https://dejure.org/2022,12011)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 21 K 3.22 A (https://dejure.org/2022,12011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG, § 60 Abs 7 S 4 AufenthG
    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen aufenthaltsberechtigten Staatenlosen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Lettland

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung ist auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose zu übertragen (hier nicht widerlegt; vgl. zu dieser Vermutung erstmalig das Urteil der Kammer VG Berlin, 26. April 2022, 21 K 9/22 A, juris).(Rn.16).

    Nach Auffassung der Kammer - die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist - kommt eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie für dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose, wie hier, grundsätzlich nicht in Betracht, weil eine - widerlegliche - Vermutung dafür besteht, dass sie in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden (vgl. dazu erstmalig das Urteil der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - in dem Fall eines in Lettland aufenthaltsberechtigten Staatenlosen).

    Jedenfalls ist nach Auffassung der Kammer für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose eine ausreichende medizinische Versorgung schon im Hinblick auf die unionsrechtlich garantierte grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gewährleistet; insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - juris) Bezug genommen.

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Dabei müssen die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen auch real bestehen und - ohne unzumutbare geltend gemachte oder ersichtliche unzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.).

    Die in Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügte Befristung, die notwendig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG voraussetzt, ist bei einer Gesamtbetrachtung nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) umzudeuten in eine behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 32).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Beide Grundsätze ermöglichen (erst) die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteile vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, juris Rn. 40 f., vom 26. Oktober 2021, Rs. C-428/21, juris Rn. 37, und vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 f.; Gutachten 2/13 des EuGH zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 18. Dezember 2014; Meyer, Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens - Konzeptualisierung und Zukunftsperspektiven eines neuen Verfassungsprinzips, EuR 2017, S. 163; von Danwitz, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU, EuR 2020, S. 61).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren, eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5).

    Beide Grundsätze ermöglichen (erst) die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteile vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, juris Rn. 40 f., vom 26. Oktober 2021, Rs. C-428/21, juris Rn. 37, und vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 f.; Gutachten 2/13 des EuGH zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 18. Dezember 2014; Meyer, Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens - Konzeptualisierung und Zukunftsperspektiven eines neuen Verfassungsprinzips, EuR 2017, S. 163; von Danwitz, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU, EuR 2020, S. 61).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Die Entscheidung der Beklagten, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen, lässt mangels Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen keine Ermessensfehler erkennen, wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Nach diesen Maßstäben drängt sich auf, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Litauen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14) eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im oben genannten Sinne droht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 5 A 3000/15

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Dafür, dass dies hier anders sein sollte, spricht nichts (vgl. zu den vorgenannten Aspekten OVG Münster, Urteil vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 117).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5).
  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren, eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").
  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Auszug aus VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
    Beide Grundsätze ermöglichen (erst) die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteile vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, juris Rn. 40 f., vom 26. Oktober 2021, Rs. C-428/21, juris Rn. 37, und vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 f.; Gutachten 2/13 des EuGH zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 18. Dezember 2014; Meyer, Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens - Konzeptualisierung und Zukunftsperspektiven eines neuen Verfassungsprinzips, EuR 2017, S. 163; von Danwitz, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU, EuR 2020, S. 61).
  • VG Hannover, 23.02.2022 - 12 B 6475/21

    Dublin; Haft; Litauen; Systemische Mängel; unmenschliche Behandlung

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 99.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • VG Saarlouis, 06.03.2020 - 3 L 212/20

    (Keine) Systemischen Mängel im Asylsystem Litauens

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Düsseldorf, 22.12.2021 - 12 L 2301/21

    Irak: Dublin Litauen; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 5 S 22.50008

    Dublin-Überstellung nach Litauen

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 18 S 21.50139

    Tadschikistan: Dublin Litauen; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

  • VG Greifswald, 21.03.2022 - 6 B 367/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel für Schwangere mit Familie,

  • VG München, 17.06.2022 - M 10 S 22.50244

    Asylrechtliches Dublin-Verfahren (Litauen)

    Den gegenläufigen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Berlin, U.v. 3.5.2022 - 21 K 3/22 A - juris Rn. 24 ff.; VG Greifswald, B.v. 21.3.2022 - 6 B 367/22 HGW - juris; VG Augsburg, B.v. 22.2.2022 - Au 5 S 22.50008 - juris Rn. 38) folgt die Kammer nicht, weil diese die hier dargestellte aktuelle Erkenntnismittellage nicht berücksichtigen (vgl. zu dieser Pflicht EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/07 - juris Rn. 90; BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15 f.).
  • VG Düsseldorf, 23.06.2022 - 22 L 1170/22

    Afghanistan: Dublin Litauen: Befristete Aufenthaltserlaubnis in Litauen; Kein

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2022 - 21 K 3/22 A -, juris Rn. 27.
  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

    Dabei müssen die Hilfs- oder Unterstützungs leistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisati onen auch real bestehen und - ohne unzumutbare geltend gemachte oder er sichtliche unzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden kön nen; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2022 - 21 K 3/22 A -, juris Rn. 27).
  • VG Düsseldorf, 04.07.2022 - 29 K 2186/22

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Litauen

    BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 22 L 1170/22.A -, juris, Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2022 - 21 K 3/22 A -, juris, Rn. 27.
  • VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22

    Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrern in Litauen; Inhaftierung

    Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 - Fundstellen: juris).
  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 15.22

    Asylrecht: Flüchtlingsschutz für ein minderjähriges

    Daher besteht nach Auffassung der Kammer - die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist - auch auf nationaler Ebene eine (widerlegliche, aber auch hier nicht widerlegte) Vermutung dafür, dass Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden, sodass eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und von subsidiärem Schutz sowie die Feststellung nationaler Abschiebeverbote für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - juris -Rn. 19 ff. und 3. Mai 2022 - VG 21 K 3/22 A - juris Rn. 16 ff.).
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