Rechtsprechung
   VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 129.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14510
VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 129.21 (https://dejure.org/2022,14510)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2022 - 26 K 129.21 (https://dejure.org/2022,14510)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 26 K 129.21 (https://dejure.org/2022,14510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,14510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes Unternehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes Unternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes Unternehmen - Keine Corona-"Dezemberhilfe" für Einzelhandel

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

    Auszug aus VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 129.21
    Das Gericht hält dafür, dass die unterschiedliche Behandlung der von der Regelung erfassten Betriebe/Unternehmen, die bereits im November 2020 von Schließungen betroffen waren, und der Klägerin in der Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2020 nach dem einschlägigen Maßstab (dazu etwa neben den von der Klägerin angeführten Nachweisen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, NJW 2022, 532 [ab 533 Rn. 51]) nicht zu beanstanden ist.
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Auszug aus VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 129.21
    Denn ein solcher Anspruch besteht nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, NVwZ 2022, 814).
  • VGH Bayern, 31.03.2021 - 20 NE 21.540

    Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren

    Auszug aus VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 129.21
    Es liegt aber auf der Hand, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf Betriebsschließungen - mögen sie auch wie im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 31. März 2021 - 20 NE 21.540) ein Schuhgeschäft betreffen - anderes fordert als in Bezug auf eine außerordentliche Wirtschaftshilfe.
  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

    Während die Betriebsschließungen als solche naheliegend zu einer Betroffenheit in den relevanten Freiheitsgrundrechten, besonders Art. 12 und 14 GG führen können, liegt der Ansatzpunkt auf Ebene der Zuwendungsgewährung, die hier allein verfahrensgegenständlich ist, gänzlich anders: Hierbei geht es primär darum, ob die Gewährung (gegebenenfalls auch einem dritten Wirtschaftsteilnehmer) bzw. insbesondere die Nichtgewährung der Zuwendung als solche eine Grundrechtsbetroffenheit bedingt (vgl. zu dieser Unterscheidung auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 32).

    Die Beklagte durfte so willkürfrei auf die zeitliche Dauer der Betroffenheit durch die Schließungsanordnungen und die dadurch bedingte größere Intensität der Beeinträchtigung abstellen (im Ergebnis ebenso VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris Rn. 35 ff.; VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 24 ff.; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 32).

    Unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht mithin kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (VG München, U.v. 17.10.2022 - M 31 K 21.4328 - juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 38; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31).

  • VG München, 10.10.2022 - M 31 K 22.27

    Rücknahme einer November-Coronahilfe

    Etwas Anderes galt erst auf Grundlage des Bund-Länderbeschlusses vom 13. Dezember 2020 bzw. § 12 der 11. BayIfSMV, diese Regelungen werden allerdings durch die hier gegenständliche Novemberhilfe nicht in Bezug genommen (vgl. dazu eingehend VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 30 ff.; VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 23 ff.).

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 10.10.2022 - M 31 K 22.245

    Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Corona-Dezemberhilfe)

    Etwas Anderes galt erst auf Grundlage des Bund-Länderbeschlusses vom 13. Dezember 2020 bzw. § 12 der 11. BayIfSMV, diese Regelungen werden allerdings durch die hier gegenständliche Dezemberhilfe nicht in Bezug genommen (vgl. dazu eingehend VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 30 ff.; VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 23 ff.).

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 05.05.2023 - M 31 K 21.6122

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Mitwirkung des

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 15.11.2022 - M 31 K 21.6097

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 22.11.2022 - M 31 K 21.6438

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Maßgeblicher

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 28.10.2022 - M 31 K 21.5978

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 21.09.2022 - M 31 K 22.423

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Kfz-Handel

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 10.10.2022 - M 31 K 22.661

    Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 15.11.2022 - M 31 K 22.539

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Vermittlung von

    Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.).

    Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

  • VG München, 30.09.2022 - M 31 K 21.6690

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Taxiunternehmen

  • VG Hamburg, 08.11.2023 - 16 K 1953/22

    Coronapandemie; Schließungsanordnungen; außerordentliche Wirtschaftshilfe der

  • VG München, 10.03.2023 - M 31 K 22.1123

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Umfang der förderfähigen

  • VG München, 17.10.2022 - M 31 K 21.4328

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Mischbetrieb,

  • VG München, 18.08.2023 - M 31 K 21.4949

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Reisebüro, Umfang der förderfähigen

  • VG München, 28.06.2023 - M 31 K 22.1561

    Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe III

  • VG München, 10.05.2023 - M 31 K 21.6532

    Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.1827

    Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische

  • VG Augsburg, 05.07.2023 - Au 6 K 22.1053

    Dezemberhilfe, fehlende Antragsberechtigung (Betroffenheit), Ungleichbehandlung

  • VG München, 21.04.2023 - M 31 K 22.84

    Überbrückungshilfe III: Umfang der förderfähigen Kosten einer Diskothek

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.2127

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Betrieb der Lebensmittelherstellung,

  • VG München, 26.09.2023 - M 31 K 22.5600

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Tabledancelokal, Umfang der

  • VG Augsburg, 27.09.2023 - Au 6 K 21.1783

    Dezemberhilfe, fehlende Antragsberechtigung (Betroffenheit), Ungleichbehandlung

  • VG München, 26.09.2023 - M 31 K 22.3508

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Eishockeymannschaft, Umfang der

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.1957

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel, Umfang der förderfähigen Kosten,

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.2280

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel und Tagesrestaurant, Umfang der

  • VG München, 10.03.2023 - M 31 K 22.1132

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Getränkegeprägte Gastronomie, Umfang der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht