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   VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19   

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VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19 (https://dejure.org/2019,18299)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2019 - 4 L 178.19 (https://dejure.org/2019,18299)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 4 L 178.19 (https://dejure.org/2019,18299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine weiteren Sonntagsöffnungen in Berlin

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 in Berlin vorerst gestoppt

  • dombert.de (Kurzinformation)

    VG Berlin stoppt Sonntagsöffnung in der Hauptstadt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (BVerfG, a.a.O, Rn. 152, vgl. zu den Einzelheiten das Urteil der Kammer vom 5. April 2019 - VG 4 K 527.17 -, S. 16 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Während der erste Begründungsstrang bis zuletzt eine unbelegte Behauptung geblieben ist, vermag der zweite schon angesichts der den Beteiligten bekannten und im Klageverfahren VG 4 K 527.17 erörterten Übernachtungszahlen nicht zu überzeugen.

    Die vom Antragsgegner gegen dieses Normverständnis der Kammer vorgetragenen Gründe greifen nicht durch (vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O. S. 25 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Es ist allerdings zweifelhaft, ob den hier inmitten stehenden Veranstaltungen eine hierfür erforderliche "Bedeutung für Berlin als Ganzes" (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 35 ff. mit Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 12. September 2018 - VG 4 L 323.18 -, juris) zugemessen werden kann.

    Bei der Ausfüllung des Merkmals "öffentliches Interesse" im Sinne des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG kommt dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum in dem Sinne zu, einen dabei verwendeten Auslegungsmaßstab "Bedeutung für Berlin als Ganzes" ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit bestimmen zu können (Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 31 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Denn unabhängig davon, ob es das Berliner Ladenöffnungsgesetz - wofür einiges spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 29 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) - zulässt, eine Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG räumlich zu beschränken, sind die streitigen Verfügungen als stadtweit einheitliche Öffnungen konzipiert, und eine räumlich beschränkte Öffnung würde dem erklärten Willen der Senatsverwaltung nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 32 zum Fall einer Verordnung [Leipziger Weihnachtsmarkt]; Beschluss vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 -, juris Rn. 9, zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Gleichzeitig kann eine geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung gegenüber einer Veranstaltung nur angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf deren räumliches Umfeld begrenzt wird, wobei der mögliche räumliche Bereich abhängig von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.).

    Denn unabhängig davon, ob es das Berliner Ladenöffnungsgesetz - wofür einiges spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 29 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) - zulässt, eine Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG räumlich zu beschränken, sind die streitigen Verfügungen als stadtweit einheitliche Öffnungen konzipiert, und eine räumlich beschränkte Öffnung würde dem erklärten Willen der Senatsverwaltung nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 32 zum Fall einer Verordnung [Leipziger Weihnachtsmarkt]; Beschluss vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 -, juris Rn. 9, zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen).

    Überdies scheidet eine gerichtliche Bestimmung eines räumlich noch rechtmäßigen Teils der jeweiligen Öffnungsverfügung aus, weil es an der hierfür erforderlichen und im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbaren (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24) Besucherzahlenprognose jedenfalls für räumlich theoretisch abgrenzbare Bereiche des Landesgebiets fehlt.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Die hierbei zugrunde zu legenden Besucherströme sind durch eine Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25).

    Gleichzeitig kann eine geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung gegenüber einer Veranstaltung nur angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf deren räumliches Umfeld begrenzt wird, wobei der mögliche räumliche Bereich abhängig von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprünglich zu § 14 Abs. 1 (Bundes-)Ladenschlussgesetz (LSchlG) ergangene Rechtsprechung auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz angewendet, dessen § 10 Abs. 1 LadöffnG Rheinland-Pfalz weder einen Anlass noch ein öffentliches Interesse als Voraussetzung für die Ladenöffnung an Sonntagen normiert und bei dem sich ein zusätzliches - auslegungsfähiges - Erfordernis des Gemeinwohls lediglich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16 ff.).

    Zwar unterliegt die dabei anzustellende Prognose - anders als die Gewichtung des Sachgrundes und die Frage der Prägung der Ladenöffnung und die Abwägung zwischen Sachgrund und dem durch die Ladenöffnung betroffenen Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 17) - nicht voller gerichtlicher Kontrolle.

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, juris Rn. 149).

    Zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG - seinerzeit in der Fassung des Gesetzes vom 14. November 2006 folgenden Inhalts: "Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen" - hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 u.a., a.a.O., Rn. 179 ff.) ausgeführt:.

    Es hat daraus geschlossen, dass für die von der Begründung in Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen nur Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen könnten (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 182).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, beide juris) ist die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpfen, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar sind, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst hat, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden können.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben cc.) erfüllen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18

    Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, beide juris) ist die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpfen, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar sind, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst hat, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden können.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben cc.) erfüllen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2018 - 4 B 571/18

    Sonntagsladenöffnung in Kreuztal nach neuem Ladenöffnungsgesetz unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Nach der Rechtsprechung des OVG Münster sind die aus letzterem Urteil folgenden Grundsätze für eine im Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertages auch dann nicht entbehrlich, wenn der Landesgesetzgeber - wie neuerdings in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 - GV. NRW. S. 516 - in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2018 - GV. NRW. S. 172) - auf Tatbestandsebene lediglich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine Sonntagsöffnung regelt (vgl. Beschluss vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 - juris Rn. 27 ff.).
  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17

    Sonntagsöffnung von Ladengeschäften im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
    Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Berlin diese Voraussetzungen in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2017 (VG 4 L 529.17) für die seinerzeit in Rede stehenden Veranstaltungen verneint.
  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

  • BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88

    Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 13.91

    Fernstraßen - Festsetzung einer Ortsdurchfahrt

  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18

    Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

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