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   VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14   

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VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14 (https://dejure.org/2016,42472)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2016 - 1 K 206.14 (https://dejure.org/2016,42472)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2016 - 1 K 206.14 (https://dejure.org/2016,42472)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15

    Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Die Kammer hat wiederholt die abstrakte Festlegung eines Sondernutzungskonzepts durch das zuständige Bezirksamt gebilligt (zuletzt Urteil der Kammer vom 30. Juni 2016 - VG 1 K 30.15, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Die Möglichkeit für einen Gastronomen - wie die Klägerin -, den Gehweg vor ihrem Lokal für ein Straßenrestaurant u. ä. zu benutzen, ist verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stellt eine bloße Gewinnchance dar (Urteil der Kammer vom 30. Juni 2016, a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N.).

  • VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15

    Benennung einer Straße

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen der Klägerin in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - VG 1 K 108.15, BeckRS 2016, 48734).
  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 45.92

    Zur Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot für einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Diese Möglichkeit setzt das Vorliegen einer die Ausnahmeregelung rechtfertigenden Situation voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 11 C 45/92, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 1 B 66.10

    Sondernutzung; Erlaubnis; Altkleidercontainer; Beschluss des Bezirksamts;

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris Rn. 22 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10, juris Rn. 20 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11

    Reine Werbefahrten sind Sondernutzung

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Über die Ausübung eines straßenrechtlich zulässigen Verkehrs entscheidet dagegen das (der konkurrierenden Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zugewiesene) Straßenverkehrsrecht, sofern der dem Straßenverkehr zuzurechnende Sachverhalt dort abschließend geregelt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 - OVG 1 N 68.11, juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 10.01.2013 - 1 K 353.11

    Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Ticketverkaufsbusses

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris Rn. 22 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10, juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Insoweit gilt der in Art. 31 des Grundgesetzes - GG - normierte Vorrang des Bundesrechts (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VG Berlin, 30.08.2011 - 1 L 285.11

    Keine Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - VG 1 L 285.11, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 - VG 1 A 208.08).
  • VG Berlin, 25.07.2012 - 1 L 173.12

    Sondernutzungserlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf einer

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Indem darin eine generelle Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen wird, folgt der Beschluss vielmehr dem von der Normstruktur vorgegebenen Prüfprogramm und ist damit rechtmäßig (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 - VG 1 L 173.12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 1 S 174.11
    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 Abs. 1 BerlStrG erstreckt (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration nach § 13 BerlStrG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11, S. 3 f.).
  • VG Berlin, 24.10.2019 - 1 L 320.19

    Anspruch auf Genehmigung zum Aufstellen eines "Protest-Parklets"

    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange müssen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2016 - 1 K 206.14, juris, Rn. 14; Urteil vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15, juris, Rn. 15; Urteil vom 5. Juni 2014 - 1 K 162.13, S. 5).

    Infolge des Aufstellens eines Parklets am Straßenrand steht der streitgegenständliche Straßenbereich dem Verkehr, wozu auch der ruhende Kraftfahrzeugverkehr zählt, nicht mehr zur Verfügung und ist infolgedessen dort zumindest erschwert (vgl. Urteile der Kammer vom 3. November 2016 - 1 K 206.14, juris, Rn. 15, vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15, juris, Rn. 16 und vom 26. Januar 2017 - VG 1 K 43.16).

  • VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15

    Schlachtensee und Krumme Lanke: Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte

    Denn § 25 WHG eröffnet grundsätzlich den Gemeingebrauch von Gewässern, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG beschränkt demgegenüber die Nutzung der an die Gewässer angrenzenden Bereiche zum Zwecke der Gefahrenabwehr (zur - vergleichbaren - Abgrenzbarkeit von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht vgl. VG Berlin, Urteil vom 03. November 2016 - 1 K 206.14 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 2 Ss 54/00 - 5 Ws (B) 278/00 -, juris).
  • VG Berlin, 12.01.2017 - 1 K 174.15

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz Einstellung des strafrechtlichen

    Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (Urteil der Kammer vom 3. November 2016 - VG 1 K 206.14, juris Rn. 31 m. w. N.).
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