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   VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18   

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https://dejure.org/2019,34225
VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18 (https://dejure.org/2019,34225)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2019 - 2 K 178.18 (https://dejure.org/2019,34225)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 2 K 178.18 (https://dejure.org/2019,34225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Nr 3a IFG, § 3 Nr 3b IFG, § 3 Nr 4 Alt 4 IFG, § 3 Nr 7 IFG, § 5 Abs 1 S 1 IFG
    Informationsrechtlicher Zugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

  • lda.brandenburg.de PDF

    Internationale Beziehungen, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    Drittbetroffenheit - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Personenbezogene Daten - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Internationale Beziehungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Internationale Beziehungen, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten

Sonstiges (2)

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolgreiche Transparenzklage: Bundesfinanzministerium muss Protokolle des wissenschaftlichen Beirats herausgeben

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Transparenzklage: Beirat des Finanzministeriums will IFG-Anfragen abwehren - wir klagen!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Der Begriff der Rechtsvorschrift erfasst nur Normen mit Außenwirkung, (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 30).

    Diese Eigenschaft teilt sie mit anderen Geschäftsordnungen, wie etwa der Geschäftsordnung der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 30) oder des Bundessicherheitsrats (VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 - juris Rn. 31).

    Was nach diesen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - BVerwG 7 C 19.15 - juris Rn. 10 und vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 17) ist es Zweck dieser Regelung, die "notwendige Vertraulichkeit" behördlicher Beratungen zu wahren.

    Bei den Mitgliedern und Gästen des Wissenschaftlichen Beirats handelt es sich nicht um Personen mit herausgehobenen politischen Ämtern, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen (anders bei Kabinettsmitgliedern: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - BVerwG 7 C 19.15 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - BVerwG 7 C 19.15 - juris Rn. 10 und vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 17) ist es Zweck dieser Regelung, die "notwendige Vertraulichkeit" behördlicher Beratungen zu wahren.

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 3.15

    Geheimhaltungspflicht; Vertraulichkeitspflicht; Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Doch selbst wenn man der Satzung "begrenzte Außenwirkung" zubilligen wollte, weil sie neben den Beiratsmitgliedern auch andere "Beteiligte" betrifft, so fehlte es jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die in § 6 und § 9 angeordnete Geheimhaltung (s. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - BVerwG 7 C 3.15 - juris Rn. 17 ff., insb. Rn. 19).

    Rechtsvorschriften sind - wie bereits ausgeführt - Normen mit Außenwirkung, also Gesetze im formellen Sinne, Rechtsverordnungen und Satzungen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - BVerwG 7 C 3.15 - juris Rn. 10 ff. zur Satzung der BaFin).

  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Ein besonderes Amtsgeheimnis folgt nicht bereits aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; es setzt vielmehr Regelungen voraus, die sich von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterscheiden und über sie hinausgehen, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - juris Rn. 15; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 240).

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die in § 9 der Satzung geregelte - an das einzelne Beiratsmitglied adressierte - Verschwiegenheitspflicht als Anordnung des Geheimnisschutzes, der sich an die informationspflichtige Behörde richten müsste, gedeutet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - juris Rn. 15).

  • VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17

    Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates und zu

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Diese Eigenschaft teilt sie mit anderen Geschäftsordnungen, wie etwa der Geschäftsordnung der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 30) oder des Bundessicherheitsrats (VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 - juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2008 - 13a F 11/08

    Im Vorfeld stattfindende Sitzungen der Bundesländer von Entscheidungen über

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 21. August 2008 - 13a F 11/08 - juris Rn. 32) ergibt sich nichts anderes; diese Entscheidung hatte eine nicht vergleichbare Norm im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 5.08

    Informationszugang; Materialien zu einem Gesetzgebungsvorhaben; Vorbereitung von

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Sie soll die - freiwillige - Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit der Verwaltung fördern, weil die Behörden in hohem Maße auf Informationen aus dem privaten Bereich angewiesen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob § 3 Nr. 3b IFG nur die innerbehördlichen Beratungen (s. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - juris Rn. 5) oder auch die Beratung der Behörde durch private Dritte umfasst (ablehnend Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 179; bejahend Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 173; vgl. auch BT-Drucks. 14/4493, S. 10 f.) und wie es sich konkret bei nicht organisatorisch in eine Behörde eingegliederten, unselbstständigen beratenden Bundesgremien - wie dem Wissenschaftlichen Beirat - verhält.
  • VG Berlin, 26.08.2020 - 2 K 163.18

    Zugang zu Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums?

    Unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift bereits nicht eröffnet ist (VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2019 - VG 2 K 178.18 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 - juris Rn. 31 m.w.N.: Regelung bezweckt allein den Schutz von Informanten und Hinweisgebern u.a. auf dem Gebiet der Strafverfolgung, des Verfassungsschutzes oder des Wettbewerbsrechts; offen lassend noch: VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 2 K 128.14 - juris Rn. 21), sind jedenfalls die weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 7 IFG nicht gegeben.

    Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist (VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).

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