Rechtsprechung
VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 58.16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42418) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 1 GleichstG BE, § 18a GleichstG BE, § 60 RiG BE, § 54 PersVG BE, § 59 PersVG BE
Dreimonatige Abordnung eines Richters; Zuständigkeit der Gesamt Frauenvertreterin der Berliner Justiz; Anwendbarkeit des GleichstG BE 2010 auf die Berliner Richterinnen und Richter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 58.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 23.17
- BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 5.20
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2018 - 4 S 41.17
Auswahl von Margarete Koppers als Generalstaatsanwältin in Berlin ist rechtmäßig
Inzwischen hat das Verwaltungsgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 4. Oktober 2017 - VG 5 K 58.16 - sogar entschieden, dass die Gesamtfrauenvertreterin der Berlin Justiz nicht an Maßnahmen zu beteiligen ist, an denen nach den Vorschriften des Berliner Richtergesetzes ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat, ein Präsidialrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu befassen ist, also insbesondere auch nicht an Personalmaßnahmen, die Richter oder Staatsanwälte betreffen (…juris Rn. 32). - VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 242.15
Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für …
Vielmehr ist die Vorschrift einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn es an der Zuständigkeit der jeweiligen Frauenvertreterin auf der Ebene der einzelnen Dienststelle fehlt, nicht aber, wenn - wie hier - weder ein örtlicher Personalrat, noch der Gesamtpersonalrat, noch der Hauptpersonalrat zu beteiligen ist und es damit um das materielle Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin geht (…vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2017 - 5 L 335.17 - juris Rn. 19; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 - 5 K 58.16 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).