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VG Berlin, 05.04.2016 - 3 K 170.15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Nichtbestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 10 N 47.09
Zulassungsantrag; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im …
Auszug aus VG Berlin, 05.04.2016 - 3 K 170.15
Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG…, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46/09 -, juris Rn. 6 m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5).
- VG Bremen, 10.01.2018 - 5 V 3111/17
Fahrerlaubnisentzug - Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Verwertbarkeit
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid nebst Empfangsbekenntnis womöglich zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des Verfahrensbevollmächtigten gelangt war (vgl. VG Berlin, Urt. v. 05.04.2016 - 3 K 170.15, juris). - OVG Niedersachsen, 12.09.2016 - 2 LA 125/16
Abiturprüfung; Aushang; Prüfungstermin; Terminsbekanntgabe
Beispiele sind etwa § 17 der Approbationsordnung für Ärzte, wonach Ladungen zu Prüfungen mit bestimmten Mindestfristen "zuzustellen" sind (…vgl. dazu VGH München, Urt. v. 31.5.2001 - 7 B 00.2774 -, juris), § 16 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen, wonach lediglich der "Zugang" der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten verlangt wird (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.4.2008 - 6 B 1685/08 -, juris) und § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (Nds. GVBl. 2009, 502), wonach der Prüfling zu den einzelnen Prüfungsleistungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden ist (vgl. ferner auch VG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 3 K 170.15 -, juris zum Abitur für Nichtschüler).