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   VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13   

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VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13 (https://dejure.org/2014,29110)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2014 - 2 K 252.13 (https://dejure.org/2014,29110)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 2 K 252.13 (https://dejure.org/2014,29110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, juris Rn. 8).

    Wenn auch diesen Informationen bei Amtsträgern wegen ihres dienstlichen Bezuges (ebenfalls) kein hoher Schutz zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, a.a.O.), ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung doch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen.

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Das Informationsinteresse der Klägerin vermag sich gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 -, juris Rn. 13) als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern nicht durchzusetzen.

    Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Eine Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung durch das Unterbleiben der Veröffentlichung der Diensttelefonliste könnte nur gegeben sein, wenn Rechtsanwälte die Veröffentlichung zu beanspruchen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG I C 52.75 -, juris Rn. 19 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Bezieht sich das Informationsbegehren nämlich auf Informationen, die bei Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis des beantragten Informationszugangs und vor Informationsgewährung aus der Hand gegeben werden, so ist die Behörde nach dem Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet, die betreffenden Informationen wiederzubeschaffen, sofern ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. zum IFG Bln OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. ferner - zum IFG Bund - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 12 N 20.10

    Tätigkeit eines Vertrauensanwaltes in Berg-Karabach für die Deutsche Botschaft in

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (so auch VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239.10 -, juris Rn. 22; Schoch, IFG, 2009, Rn. 70 ff. zu § 5; Eichelberger, K & R 2013, 211 [212] m.w.N.; wohl auch OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467.11 -, juris Rn. 119 ["jedenfalls"]; noch enger wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 -, juris Rn. 14: nur der primär zur Entscheidung über einen konkreten Vorgang berufene Amtsträger).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Bezieht sich das Informationsbegehren nämlich auf Informationen, die bei Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis des beantragten Informationszugangs und vor Informationsgewährung aus der Hand gegeben werden, so ist die Behörde nach dem Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet, die betreffenden Informationen wiederzubeschaffen, sofern ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. zum IFG Bln OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. ferner - zum IFG Bund - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 42).
  • VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10

    Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Vielmehr ist der Beklagte nach § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen die betroffenen Mitarbeiter anzuhören und ihnen hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich mit der Informationsgewährung einverstanden zu erklären (vgl. Urteil der Kammer vom 11. November 2010 - VG 2 K 35.10 -, juris Rn. 47 ff.).
  • VG Gießen, 24.02.2014 - 4 K 2911/13

    Telefonverzechnis, Herausgabe, Jobcenter

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13
    Denn hierunter fallen nicht alle Amtsträger bzw. alle Amtsträger, die Tätigkeiten nach außen entfalten (a.A. z.B. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981.11 -, juris Rn. 35 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.Gi -).
  • VG Regensburg, 04.11.2014 - RN 9 K 14.488

    Informationszugang, Jobcenter, Diensttelefonliste, personenbezogene Daten,

    Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

    Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B.v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B.v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m.w.N. zur a.A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG "voraussetzungslos" (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z.B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) "nur" ein Akteneinsichtsrecht begründen.

  • VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12

    Zugang zu Informationen zur Korruptionsbekämpfung

    Dabei sind Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 252.13 -, LKV 2014, 568 = juris Rdnr. 20).

    Wenn auch Informationen über diese Amtsträger wegen ihres dienstlichen Bezuges grundsätzlich kein hoher Schutz zuzuerkennen sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 = juris Rdnr. 8), ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung doch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014, a.a.O. Rdnr. 28), so dass ein Drittbeteiligungsverfahren zwingend durchzuführen wäre, wenn sich die Behörde - wie hier - auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG berufen will (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 -, NVwZ-RR 2015, 126 = juris Rdnr. 34).

  • VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

    Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B.v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B.v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m.w.N. zur a.A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG "voraussetzungslos" (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z.B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) "nur" ein Akteneinsichtsrecht begründen.

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